Regelungen über die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung - Befreiung von der Beitragspflicht für Syndikusanwälte

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
15.466 Unterstützende 15.466 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

15.466 Unterstützende 15.466 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Syndikusanwälte auch weiterhin von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Syndikusanwälte müssen die Möglichkeit haben, in den Versorgungswerken der Rechtsanwälte versichert zu sein. Dafür Änderung/Klarstellung der Bundesrechtsanwaltsordnung.

Begründung

Das Bundessozialgericht hat am 3. April 2014 entschieden, dass Syndikusanwälte den Rechtsanwälten nicht gleichzustellen sind und damit auch nicht von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können.Die Entscheidungen sind nicht nachvollziehbar. Das Gericht hat ein längst überholtes Berufsbild des Rechtsanwalts zugrunde gelegt und trägt der anwaltlichen Tätigkeit des Syndikusanwalts im Unternehmen oder Verband in keiner Weise Rechnung. Der Syndikusanwalt erteilt unabhängig und weisungsfrei Rechtsrat und die äußere Betriebsordnung des Unternehmens oder Verbands steht der Unabhängigkeit des Syndikusanwalts nicht entgegen. Der Syndikusanwalt ist daher eindeutig ein zentraler Bestandteil der Rechtsanwaltschaft und dies muss auch in Zukunft so bleiben. Richtigerweise sollte jedoch die sich ständig fortentwickelnde Vielfalt der berufsrechtlich zulässigen Tätigkeitsfelder für die Rechtsanwaltschaft bewahrt werden. Dies liegt im Interesse aller Rechtsanwälte, weil viele von ihnen im Laufe des Berufslebens zwischen verschiedenen anwaltlichen Tätigkeiten wechseln bzw. diese Chance haben wollen. Die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Tätigkeitsfeldern und die Attraktivität des Anwaltsberufs insgesamt würden durch eine Reduzierung des Anwaltsberufs auf ein bestimmtes Berufsbild eingeschränkt und die Berufswahlfreiheit der Rechtsanwälte damit beeinträchtigt. Die vorzunehmende Klarstellung in der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auch für die Arbeitgeber von Syndikusanwälten von hoher Bedeutung. Für viele Anwälte ist es ganz entscheidend, auch nach einem Arbeitgeberwechsel zu einem Unternehmen oder Verband weiter anwaltlich tätig zu bleiben und diesen Status nicht zu verlieren. Insofern ist die rechtliche Absicherung der Tätigkeit des Syndikusanwalts wesentliche Voraussetzung für die Attraktivität von Tätigkeitswechseln. Sie ist zudem unerlässlich, um den Bruch von Versorgungsbiographien der Rechtsanwälte, die zwischen den anwaltlichen Tätigkeitsfeldern wechseln, zu vermeiden und deren Kontinuität zu gewährleisten. Insbesondere wäre es Anwälten unzumutbar, wenn sie künftig beim Arbeitgeberwechsel von einer Kanzlei in ein Unternehmen oder einen Verband in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssten, obwohl sie dort – anders als zuvor über das Versorgungswerk – bis zum Erreichen der dort geltenden 5-jährigen Wartefrist nicht mehr für den Fall der Erwerbsminderung abgesichert sind. Die zahlreichen zugelassenen Rechtsanwälte in den Unternehmen oder Verbänden benötigen daher schnellstmöglich Rechtssicherheit hinsichtlich ihres Status und auch hinsichtlich ihrer Altersversorgung.

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Neuigkeiten

  • Pet 3-18-11-8210-008626Regelungen über die Zugehörigkeit zur
    gesetzlichen Rentenversicherung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.06.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Die Petition
    a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem
    Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zu
    überweisen,
    b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, Syndikusanwälte auch weiterhin von der Beitragspflicht
    in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
    Zur Begründung des Anliegens wird vorgetragen, dass das Bundessozialgericht in
    seinen Urteilen vom 3. April 2014, wonach Syndikusanwälte den Rechtsanwälten nicht
    gleichgestellt... weiter

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