Regelungen zum Fremdrentenrecht - Ungeminderte Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
38 Unterstützende 38 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

38 Unterstützende 38 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…dass die von der Deutschen Rentenversicherung anerkannten bzw. anzuerkennenden Pflichtbeitragszeiten mit den entsprechenden Beiträgen, die von deutschen Staatsbürgern im Ausland - insbesondere in den Republiken der ehemaligen Sowjetunion - erbracht wurden, nicht mehr gemäß Fremdrentengesetz mit einem Abschlag von 40%, sondern mit 100 % in die Berechnung der Renten nach deutschem Gesetz eingehen.

Begründung

Der Gleichheitsgrundsatz gebietet die gleiche Behandlung gleicher Sachverhalte. Bürger der ehemaligen DDR wurden grundsätzlich ihre Leistungen gemäß Fremdrentengesetz i.V.m. § 23 Abs. 1 Staatsvertragsgesetz, Rentenüberleitungsgesetz und Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz anerkannt. Weitere Absenkungen der Tabellenwerte resultierten aus dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz von 1996, das insbesondere Spätrückkehrer aus der ehemaligen Sowjetunion trifft. Diese Personengruppe wurde dadurch doppelt benachteiligt. Der Gleichheitsgrundsatz wird durch die Rechtslage massiv verletzt.

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Neuigkeiten

  • Pet 3-17-11-8219-010500

    Regelungen zum Fremdrentenrecht


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass die von der Deutschen Rentenversicherung
    anerkannten bzw. anzuerkennenden Pflichtbeitragszeiten mit den entsprechenden
    Beiträgen, die von deutschen Staatsbürgern im Ausland - insbesondere in den
    Republiken der ehemaligen Sowjetunion - erbracht wurden, nicht mehr gemäß
    Fremdrentengesetz mit einem Abschlag von 40 %, sondern mit 100 % in die
    Berechnung der Renten nach deutschem... weiter

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