Regelungen zur Berechnung des Kinderzuschlags

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
12 Støttende 12 inn Deutschland

Begjæringen er avsluttet

12 Støttende 12 inn Deutschland

Begjæringen er avsluttet

  1. Startet 2019
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, die ab Juli 2019 eingeführte Neuregelung zu streichen, wonach für die Berechnung des Kinderzuschlages das durchschnittliche Einkommen der vergangenen 6 Monate maßgeblich ist. Der so errechnete Betrag gilt für einen Zeitraum von 6 Monaten. Sinkt das Einkommen in dieser Zeit, so ist die Neuregelung von Nachteil

Grunnen til

Die Neuregelung benachteiligt Familien, deren Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung niedriger ist als in den 6 Monaten davor, z.B. weil ein Elternteil arbeitslos geworden ist. Diese Familien können aufgrund der Neuregelung keinen Kinderzuschlag erhalten, weil sie zuvor zu viel verdient haben. Der Sinn des sog. "Starke Familien Gesetzes", das am 01.07.2019 in Kraft getreten ist, war mehr Familien, die von Armut bedroht werden, den Zugang zum Kinderzuschlag zu ermöglichen. Die genannte Regelung bewirkt das Gegenteil.Als Antragsberaterin im Jobcenter Weiden Neustadt berechne ich seit vielen Jahren nahezu täglich, ob für die bei mir vorsprechenden Familien Kinderzuschlag und Wohngeld oder aber Arbeitslosengeld II zur Deckung ihres Bedarfs vorrangig ist. Seit der o.G. Neuregelung können dabei viele Familien keinen Kinderzuschlag mehr erhalten, weil sich ihre Einkommenssituation gegenüber den letzten 6 Monaten verschlechtert hat, weil z.B. ein Elternteil gerade arbeitslos geworden ist oder eine Leistung, z.B. Elterngeld weggefallen ist. Die Familien müssen aber mit dem Geld leben, das sie aktuell zur Verfügung haben und nicht mit dem der letzten 6 Monate. Diese Familien müssen nun Arbeitslosengeld II beantragen, was mit der alten Regelung nicht nötig gewesen wäre. Ziel des Gesetzes war es aber, mehr Familien weg vom Arbeitslosengeld II und hin zum Kinderzuschlag zu bringen und nicht umgekehrt. Daher sollte die Regelung aufgehoben werden. Allerdings kann die 6 Monatsfrist durchaus bei der Berechnung der Mindesteinkommensgrenze und beim Bewilligungszeitraum für den Kinderzuschlag bestehen bleiben.

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