Region: Niemcy

Regelungen zur Hinterbliebenenrente - Keine Anrechnung von Unfallrenten auf Renten wegen Todes

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Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
188 188 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

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Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2012
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf Renten wegen Todes, insbesondere Witwenrente, angerechnet werden.

Uzasadnienie

Der Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung besteht darin, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen.Renten wegen Todes, insbesondere hier Witwenrente, werden hingegen u. a. für den der Tod des versicherten Ehegatten gewährt. Mithin ist der Tod der Versicherungsfall. Diese Renten haben eine Unterhaltsersatzfunktion und sollen daher den Unterhalt ersetzen, den bislang der Verstorbene erbracht hat. Beide Renten verfolgen offensichtlich unterschiedliche Zwecke. Dennoch werden die Leistungen aus der Unfallrente auf die Leistungen der Witwenrente angerechnet, sodass schließlich die Witwenrente und mithin die Unterhaltsersatzfunktion gemindert wird. Es ist aber offenkundig, dass Leistungen der Unfallrente keine Unterhaltsersatzfunktion haben. Dennoch werden diese Leistungen, die eigentlich dafür gedacht sind, die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen, zweckentfremdet. Sie werden als Erwerbseinkommen qualifiziert und infolgedessen kommt den Leistungen zur Wiederherstellung der Gesundheit aufgrund der Anrechnung bei Leistungen der Renten wegen Todes eine Unterhaltsersatzfunktion zu. Hierdurch wird der intendierte Zweck der Unfallversicherung entfremdet und es stehen den Betroffenen weniger Geldmittel zur Wiederherstellung der eigenen Gesundheit zur Verfügung.Auch die Rechtsprechung hat sich schon mit diesem Problem befasst. So hatte bspw. der neunte Senat des baden-württembergischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2011 (Az.: L 9 R 153/09) entschieden, dass eine Unfallrente nicht auf die Witwenrente anzurechnen ist. Jedoch hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 17.4.2012 (Az.: B 13 R 15/11 R) dieses Urteil aufgehoben.Hieraus resultiert nun eine derzeitige Gesetzeslage, die sozial ungerecht und auch sozialpolitisch unbefriedigend ist. Daher möge der Deutsche Bundestag die derzeit bestehenden gesetzlichen Regelungen prüfen, um schließlich die Anrechnung der Leistungen aus einer gesetzlichen Unfallversicherung auf die Leistungen einer Rente wegen Todes, insbesondere Witwenrente, zu erübrigen. Im Besonderen sind hiervon betroffen: §§ 97 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 18a SGB VI.

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Aktualności

  • Pet 3-17-11-8223-046855Regelungen zur Hinterbliebenenrente
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
    nicht auf Renten wegen Todes, insbesondere die Witwenrente, angerechnet werden.
    Der Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe darin, Arbeitsunfälle,
    Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach
    Eintritt des Versicherungsfalles, die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der
    Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen. Hinterbliebenenrenten,
    wie die Witwenrente,... dalej

Ich habe an der Arbeit meine rechte Hand verloren. Ich habe keinerlei Schuld daran getragen. Es wäre nur Recht, wenn dies als Entschädigung gelten sollte und nicht mit der Witwenrente mit einbezogen werden wird! Ich habe noch nicht einmal Schmerzensgeld erhalten.

Nie ma jeszcze argumentu PRZECIW

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