Regiune: Germania

Regelungen zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Streichung des § 77 Abs. 2 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Zugangsfaktor)

Petiţionar
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. A început 2018
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog cu destinatarul
  5. Decizie

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

Redirecționare

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Rentenabschäge von max. 10,8 % gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI, auch für Bestandsrentner, abgeschafft und aus dem Gesetz ausnahmslos gestrichen wird.

motive

Mit Wirkung ab 01.01.2001 wurde mit § 77 Abs. 2 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – geregelt, dass sich der Zugangsfaktor für die Berechnung der Entgeltpunkte bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den die Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht wird, um 0,3 Prozent vermindert.Wird die Rente vor dem 60. Lebensjahr beansprucht, gilt die Zeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht als eine Zeit der vorzeitigen Inanspruchnahme. Mit dieser Regelung stellte der Gesetzgeber sicher, dass die Rentenabschläge auf maximal 10,8 Prozent (63 Monate x 0,3 Prozent) beschränkt sind.Begründet wird die Petition u. a. damit, dass niemand den Zeitpunkt bestimmen kann, wann eine Erwerbsminderung eintritt. Daher ist die seit 2001 geltende Regelung der Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten sowohl unsozial als auch verfassungswidrig. Niemand kann etwas für krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit oder scheidet freiwillig aus dem Erwerbsleben aus, der die soziale Absicherung herstellt und soziale Kontakte sichert. Die Rentenabschläge kommen einer Bestrafung für bereits erwirtschaftete Rentenpunkte gleich und benachteiligt Erkrankte gleichzeitig. Niemand soll wegen Erkrankung oder Behinderung bestraft und benachteiligt werden. Rentenansprüche sind bereits derzeit in Deutschland, gegenüber anderen europäischen Ländern z.B. Österreich, gering. Hier noch Rentenabschäge vorzunehmen, für einen Zustand, den der Erwerbsgeminderte nicht selbst beeinflussen kann, ist unsozial und stützt die Betroffenen unnötig ins soziale Abseits. Viele Rentner sind heute schon von Grundsicherung und der "Tafel" abhängig . Zudem spaltet der Zustand unsere Gesellschaft. Auch die bereits umgesetzten Verbesserungen und die geplanten Verbesserungen im Bereich Erwerbsminderungsrenten ändern sich nichts an der Sache, da diese Verbesserungen nicht den bereits 1,3 Millionen Bestandsrentnern Zugute kommen, sondern nur Neurentnern.

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