Regelungen zur sog. Großtagespflege

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Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
77 Destekleyici 77 İçinde Renanya-Palatina

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Bu bir çevrimiçi dilekçedir des Rheinland-Pfälzischen Landtages.

Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Laut Landesgesetz bzw. Empfehlungen zur Kindertagespflege in Rheinland-Pfalz ist nur maximal EINE Tagespflegeperson für die Betreuung von max. 5 Kindern erlaubt. In anderen Bundesländern können sich dagegen ZWEI Pflegepersonen zusammenschließen (sogenannte Großtagespflege). Wenn es einen Notfall gibt, z.B. Betreuerin ohnmächtig wird oder stürzt und nicht mehr aufstehen und telefonisch Hilfe holen kann, sind 5 Kinder im Alter von 1-3 Jahren unbeaufsichtigt bis es ein Außenstehender bemerkt. Sollte so etwas morgens passieren, müssen Kinder und Betreuerin 5 Stunden oder länger auf Hilfe warten. Dadurch ist das Wohl der Kinder massiv gefährdet. Außerdem ist es für die Betreuerin kaum möglich z.B. Mittagessen zu kochen, Kinder zu wickeln oder auf Toilette zu gehen und gleichzeitig alle Kinder zu beaufsichtigen, was die Unfallgefahr erheblich erhöht. Auch die Einhaltung der Pausenzeiten der Betreuerin ist mitunter schwierig, wenn z.B. nicht alle Kinder zur gleichen Zeit Mittagsschlaf machen.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Durch Änderung der Gesetze bzw. Empfehlungen des Landes Rheinland-Pfalz soll ermöglicht werden, dass sich ZWEI Tagespflegepersonen zu einer sogenannten Großtagespflege zusammenschließen können um die Betreuung von max. 9 Kindern gemeinsam durchzuführen. So wird es schon in 11 von 16 deutschen Bundesländern erfolgreich praktiziert. Dadurch wäre im Notfall die Versorgung/Hilfe gewährleistet, die Unfallgefahr verringert und Pausenzeiten der Tagespflegepersonen besser abgesichert.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Landtag Rheinland-Pfalz als Gesetzgeber

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

1.) Das Land hat 2013 in §1 Abs. 2 KitaG die „Betreuung in anderen geeigneten Räumen“ erlaubt, aber keine Regelungen zur Großtagespflege getroffen. Diese Regelung muss ergänzt werden. 2.) Empfehlungen zur Kindertagespflege RLP (S. 8, 3. Abs.): Streichung der Passage: „Eine sog. Großtagespflege bleibt daher in Rheinland-Pfalz ausgeschlossen“. Es handelt sich zwar um Landesempfehlungen, aber da das Land keine Regelungen für eine Großtagespflege getroffen hat, gibt es keinen Handlungsspielraum.

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

Trotz ausreichend Platz für mehr als 5 Kinder in einer konkreten Betriebstagespflege in Rheinland-Pfalz ist es auf Grund der fehlenden Regelungen für eine Großtagespflege nicht möglich eine zweite Tagespflegeperson einzustellen. Eltern, Betreuer und die betroffene Betriebstagespflege wünschen sich, dass ZWEI Tagespflegepersonen die Betreuung gemeinsam übernehmen können, wie es in den meisten Bundesländern bereits möglich ist.

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