Regione: Vokietija

Regelungen zur Vergütung von bestimmten Aktivitäten auf Anweisung des Arbeitgebers als Arbeitszeit

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
26 Palaikantis 26 in Vokietija

Peticija pabaigta

26 Palaikantis 26 in Vokietija

Peticija pabaigta

  1. Pradėta 2020
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, dass Aktivitäten, die der Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers unternimmt, und die er nicht ohne negative Veränderungen seines Arbeitsverhältnisses ablehnen kann, als Arbeitszeit vergütet werden, selbst wenn sie nicht in jeder anderen Hinsicht als Arbeitszeit gelten.

Priežastis

Hauptaugenmerk sollte dabei auf Dienstreisen gelegt werden. Einige Arten von Dienstreisen, z.B. Zugreisen, gelten aktuell unter gewissen Umständen pauschal als Ruhezeit. Dabei ist eine Zugreise, selbst wenn der Arbeitnehmer dabei privaten Angelegenheiten nachgehen darf, keinesfalls mit echter Ruhezeit zuhause zu vergleichen, oder mit wirklich selbstbestimmten Freizeitaktivitäten. Insbesondere ist der Arbeitnehmer während einer vorgegebenen Zugfahrt auf einen Bruchteil der Aktivitäten beschränkt, die ihm in wirklich freier Freizeit zur Verfügung stehen würden. Auch kommt es durchaus häufig vor, dass die Situation in einem Zug so anstrengend ist, dass die Zugreise nicht zur Erholung im Sinne einer Ruhezeit genutzt werden kann. Eine solche Regelung würde auch andere Fälle abdecken, z.B. wenn Mitarbeiter beim Verlassen der Arbeitsstätte verdachtsunabhängigen Durchsuchungen unterzogen werden, dann sollte die mit solch einer Durchsuchung verbrachte Zeit dem Mitarbeiter vergütet werden und nicht als sein Freizeitvergnügen gelten. Schließlich ist das ja kein Freizeitvergnügen des Arbeitnehmers, sondern eine Aktivität, die auf ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers zum Vorteil des Arbeitgebers unternommen werden muss, mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Weigerung. Ausdrücklich ausgenommen von einer generellen Vergütung als Arbeitszeit sollten Aktivitäten sein, die dem Arbeitnehmer als Option angeboten werden, möglicherweise mit Aussicht auf für ihn positive Veränderungen (z.B. Beförderung) verbunden, er im Falle einer Weigerung jedoch nur den Status Quo seines Arbeitsplatzes beibehält, und keinerlei für ihn negative Veränderungen befürchten muss.

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