Region: Tyskland
Trafik og transport

Richtervorbehalt für jede Blutprobe durch die Polizei verpflichtend einführen

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
29 Støttende 28 i Tyskland

Petitionen blev trukket tilbage af indehaveren af petitionen

29 Støttende 28 i Tyskland

Petitionen blev trukket tilbage af indehaveren af petitionen

  1. Startede 2018
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Mislykket

Seit dem 24.8.2017 gibt es keinen Richtervorbehalt mehr bei Blutproben, die von der Polizei im Verdachtsfall bei einer Verkehrskontrolle durchführt werden. Mit der Blutprobe kann die Polizei feststellen, ob der Fahrer des Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Substanzen, wie Alkohol oder illegalen Drogen steht, die das gesetzlich definierte Maß überschreiten.

Der § 81a StPO sieht dementsprechend vor, dass, "wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist", die Polizei eine Blutentnahme "ohne Einwilligung des Beschuldigten" anordnen darf. Sprich: Die Polizei darf, wenn bestimmte Tatsachen, die nicht weiter definiert sind, auf den Verdacht hindeuten, dass ein Fahrer berauscht fährt, eine Blutentnahme (ohne die explizite Einwilligung des Beschuldigten!) anordnen.

Ich fordere, dass dies dahingehend geändert wird, dass jedes mal, wenn die Polizei eine Blutprobe durchführen will und der Beschuldigte dazu nicht einwilligt, ein Richter hinzugezogen wird, der aufgrund der polizeilichen Schilderung entscheidet, ob ein Blutprobe zulässig ist.

Begrundelse

Ich finde, dass die in § 81a StPO erwähnten bestimmten Tatsachen, die einen (individuellen!) Verdacht begründen müssen, viel zu schlecht definiert sind.

In meinem persönlichen Fall, was für mich der Grund ist, diese Petition zu starten, hat ein Polizeibeamter bei einer Verkehrskontrolle ein angebliches Zucken in meinem Auge festgestellt und dieses auf den Konsum illegaler Drogen zurückgeführt, was für ihn Grund genug war, eine Blutprobe anzuordnen. Das Gesetz ist dementsprechend Auslegungssache eines Polizeibeamten im Dienst, woraufhin das viel wichtigere Recht eines jeden Bürgers, nämlich das auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG), beeinträchtigt werden kann, wenn er Tatsachen am Beschuldigten sieht, die seinen individuellen Verdacht begründen. Für mich schreit das geradezu nach möglicher Polizeiwillkür. Plus auch Polizisten sind Menschen, die Fehler machen. Wenn dieser Fehler darin besteht, eine Tatsache am Beschuldigten auf einen Drogenkonsum zurückzuführen, die Tatsache (beispielsweise ein Zucken im Auge) jedoch einen anderen Ursprung hat und daraufhin einem Menschen gegen seinen Willen Blut entnommen wird, ist das meiner Meinung nach nicht mehr mit dem Rechtsstaat, in dem wir leben, vereinbar. Deswegen sollte dieses Gesetz wieder geändert werden.

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