Περιοχή: Γερμανία

Rücknahme der am 28. April 2020 in Kraft gesetzten Änderung der StVO

Αιτών
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
18 Υποστηρικτικό 18 σε Γερμανία

Η συλλογή ολοκληρώθηκε

18 Υποστηρικτικό 18 σε Γερμανία

Η συλλογή ολοκληρώθηκε

  1. Ξεκίνησε 2020
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διαλόγο με τον παραλήπτη
  5. Απόφαση

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Προώθηση

Mit der Petition wird die Rücknahme der am 28. April 2020 in Kraft gesetzten Änderung der Straßenverkehrsordnung und der damit einhergehenden Bußgelder gefordert.

Αιτιολόγηση

  1. Es ist nicht erkenntlich, dass diese Änderung dem Allgemeinwohl der Bevölkerung dient.2. Die Erhöhung der Bußgelder sowie die Verringerung der Geschwindigkeitsüberschreitungen (inklusive eventueller Fahrverbote) haben nur zur Folge, dass immer mehr Menschen im Straßenverkehr „aus Angst“ vor hohen Strafen und Fahrverboten wesentlich langsamer fahren als erlaubt und damit zum Verkehrshindernis werden und teils riskante Überholmanöver begünstigen.3. Die Abwägung, ob ein schweres oder leichtes Fahrzeug geführt wird, entfällt. Unfälle mit schweren Fahrzeugen verursachen allerdings wesentlich höheren Schaden (inklusive Todesopfern) als Unfälle mit leichten Fahrzeugen. Dies muss sich im Bußgeldkatalog widerspiegeln.4. Die Abwägung, auf welcher Art von Straße man sich befindet, entfällt. Somit wird ein Geschwindigkeitsverstoß zum Beispiel auf einer ausgebauten Autobahn mit einer wenig einsehbaren, kurvenreichen Landstraße gleichgesetzt.5. Die Unterscheidung zwischen einem versehentlichen (ohne Fahrverbot) und einem grob fahrlässig Geschwindigkeitsverstoß (mit Fahrverbot) ist zu gering und benachteiligt dadurch einen versehentlichen Geschwindigkeitsverstoß.6. Es gibt keine Belege, dass durch diese Anpassung Unfall- und Todesopferzahlen sinken.7. Durch diese Änderung werden keine sinnvollen Maßnahmen zur Reduzierung von Unfällen und Verkehrstoten angestrebt, sondern nur die Erhöhung der Einnahmen an den Staat.8. Ein Vergleich mit den Bußgeldern anderer Länder (Österreich, Schweiz) ist kein Argument für eine Anpassung!

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