Regio: Bremen

S 18/145 - Erweiterung der Auswohnrechte in Kaisenhäusern

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
1.024 Ondersteunend 1.024 in Bremen

De petitie is afgesloten

1.024 Ondersteunend 1.024 in Bremen

De petitie is afgesloten

  1. Begonnen 2013
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie der Bremischen Bürgerschaft .

Petition „Auswohnrecht in Kaisenhäusern“

Der Bremer Senat möge beschließen, die Beschränkungen des Wohnrechts in sogenannten Kaisenhäusern aufzuheben und das Bewohnen dieser Häuser grundsätzlich zu genehmigen. Zudem möge der Senat beschließen, diese Genehmigung auch rückwirkend geltend zu machen.

Begründung:

A) Art. 14 der Verfassung Bremens:

Jeder Bewohner der Freien Hansestadt Bremen hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung. Es ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden, die Verwirklichung dieses Anspruches zu fördern.

B) In der Zentralen Fachstelle Wohnen in Bremen hat sich die Zahl jener Menschen, die sich wohnungslos meldeten, von 2010 auf 2011 um elf Prozent erhöht.

C)Fehlen derzeit rund 1000 Wohnungen in Bremen, so könnten es in fünf Jahren schon über 3000 sein, lt. einer Studie des Pestel-Instituts aus Hannover. Diese Wohnungen fehlen überwiegend im unteren Preissegment.

D) Die Kosten eines etwaigen Hausabbruches von der Anfahrt der Unternehmen incl. Baufahrzeuge, dem Abbruch selbst, der Entsorgung u. Einlagerung sowie die der Verwaltung haben die Steuerzahler zu leisten.

E) Leerstehende Kaisenhäuser, die nicht sofort abgerissen werden, bilden ein hohes Sicherheitsrisiko nicht nur für spielende Kinder.

F) Um Ungleichbehandlungen zu vermeiden, müssten diese etwaigen Hausabrisse in zeitnahen Abständen erfolgen. Bei mehreren hundert (650 Kaisenbewohner2002) Kaisenhäusern wäre dies eine unverhältnismäßige Belastung der Steuerzahler.

G) Zur Angemessenheit bzgl. Art. 14 der Verfassung Bremens:

Verhältnismäßig ist eine Maßnahme wie das Verbot in Kaisenhäusern zu wohnen nur dann, wenn die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt. An dieser Stelle ist eine Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile der Maßnahme vorzunehmen. Dabei sind vor allem verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere Grundrechte zu berücksichtigen.

Ein leerstehendes oder auch zum Abriss bestimmtes und bewohnbares Haus bietet weder dem Land, der Stadt, noch der Gesellschaft oder der Gemeinschaft einen Vorteil, vor allem, wenn auf dem Grundstück, auf dem dieses Haus steht, nichts neues zum Vorteil der Gemeinschaft entstehen soll.

H)Auch sollten hier Art.1 (Würde), Art.14 (Eigentum- u. Erbrecht) und Art.20 (Souverän) GG eine höhere Priorität haben, als das sog. „Auswohnrecht“. Hier sollte der Bürger - das Individuum - die vorrangige Definitionshoheit über die Angemessenheit seines Wohnens behalten, da es seinen eigenen individuellen Lebensentwurf betrifft.

Hier gilt es auch, dass schutzwürdige Vertrauen der Bremer Bürger zu wahren.

Auch von daher ist diese Petition von hohem öffentlichen Interesse.

Aus diesem Grunde sollte die Aufhebung der Beschränkung auch rückwirkende Geltung haben, um bereits benachteiligten Menschen eine Rückkehr zu ihrem Lebensentwurf zu ermöglichen.

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Nieuws

  • Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 24 vom 15. Januar 2014

    Der Aus schuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Stadtbürgersch aft keine
    Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

    Eingabe Nr.: S 18/145

    Gegenstand:
    Auswohnrecht in Kaisenhäusern

    Begründung:
    Der Petent regt an, die Beschränkungen des W ohnrechts in den so genannten Kaisenhäusern aufzuheben
    und das Bewohnen dieser Häuser grundsätzlich - auch rückwirkend - zu genehmigen. Zur Begründung führt
    er aus, die Bremische Landesverfassung gewährleiste jedem Bewohner ein Recht auf eine angemessene
    Wohnung. In Bremen fehlten W ohnungen, gerade im unteren Preissegment. Der Abriss der Kaisenhäuser
    verursache hohe... verder

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