S 19/362 - Verbot von Einweggrills auf öffentlichen Grünflächen

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Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
154 154 v Svobodné hanzovní město Brémy

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Petition zum Verbot von Einweggrills auf öffentlichen bremischen Grünflächen. Aus nachfolgenden Gründen bitte ich die Bremische Bürgerschaft, vom § 34a Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG) Absatz 3 Gebrauch zu machen und die Nutzung von Einweggrills auf Bremischen Grünflächen zu untersagen. Das diese Grills überhaupt in den Handel kommen durften, ist an sich schon ein Skandal. 1.) Einweggrills sind zunehmend dafür verantwortlich, dass durch unsachgemäße Verwendung auf öffentlichen Grünflächen die Grasnarben beschädigt werden. Verbrannte Rasenflächen an öffentlichen Badeseen (z.B. Werdersee) und Deichen (Osterdeich), sind inzwischen die Regel. Dieses ist eine Zuwiderhandlung des Bremischen Feldordnungsgesetztes (Abschnitt II, § 5 Feldschädigung) 2.) Einweggrills sind bei falscher Anwendung extrem gesundheitsschädlich. Einweggrills sind Grillanzünder untergemischt. Diese erzeugen beim Anzünden häufig krebserregende Stoffe. Alleine deshalb müssen grundsätzlich beim Grillen die Anzünder restlos verbrannt sein, bevor das Grillgut aufgelegt wird. Auch die Kohle sollte bereits vollständig glühen. Da die Brenndauer der Einweggrills auf 1 Stunde begrenzt ist, wird das Grillgut oftmals viel zu früh aufgelegt und die Chemikalien gelangen über das Grillgut in den Körper. Außerdem verbreiten Brandbeschleuniger einen unangenehmen Geruch und belästigen andere. 3.) Einweggrills sind aus Alu gefertigt, und erfordern einen hohen, sehr umweltschädigenden Energieaufwand. Für eine Tonne Aluminium wird 10 mal soviel Energie gebraucht, wie zur Herstellung einer Tonne Weißblech benötigt wird, aus dem die Mehrweggrills gefertigt werden. Die meisten Einweggrills werden in Fernost gefertigt, sie haben also lange, energieaufwendige Lieferwege. Ein Recycling findet meistens nicht statt, da die Einweggrills im Müll landen und meistens erst einmal auf den Grünflächen liegenbleiben. Auszug aus dem Bremischen Naturschutzgesetz (BremNatSchG) § 34a Öffentliche Grünanlagen (2) Die Nutzung öffentlicher Grünanlagen im Sinne des Absatzes 1 ist mit Ausnahme der in den Sätzen 2 und 3 genannten Einschränkungen jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Handlungen oder Nutzungen, die zur Beschädigung oder Beeinträchtigung von Pflanzen, Tieren und Einrichtungen sowie Gewässern und ihrer Ufer führen können oder die Besucher der Grünanlagen gefährden oder bei ihrer Erholungssuche stören können, sind unzulässig. Zu Handlungen und Nutzungen im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere: .. 3. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, .. (3) Die für öffentliche Grünanlagen zuständige Behörde kann für öffentliche Grünanlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Nutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote und Verbote regeln, die sie durch Allgemeinverfügung öffentlich bekannt macht

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zprávy

  • Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 4 vom 24. Januar 2020

    Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Stadtbürgerschaft
    keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

    Eingabe Nr.: S 19/362

    Gegenstand:
    Verbot von Einweggrills auf öffentlichen Grünflächen

    Begründung:
    Der Petent verfolgt mit seiner Petition das Ziel eines Verbotes von Einweggrills auf öffentlichen
    Grünflächen. Diese würden umweltschädlich hergestellt, seien bei unsachgemäßer Nutzung ge-
    sundheitsgefährdend für die Benutzer und für die Verbrennung von Grasflächen verantwortlich.
    Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme des Senators für
    Umwelt, Bau und Verkehr eingeholt. Außerdem hatte... více

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