Region: Brema

S 19/74 - Alternativen zur geschlossenen Einrichtung der Jugendhilfe

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
6 6 w Brema

Petycja została zakończona

6 6 w Brema

Petycja została zakończona

  1. Rozpoczęty 2016
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa der Bremischen Bürgerschaft .

Geschlossene Einrichtung in der Jugendhilfe

In den letzten Wochen wurde in der Bürgerschaft und im Landtag gefordert, das mit straffällig geworden minderjährigen Jugendlichen Ausländern härter umgegangen werden soll.

Vor etwas über einem Jahr hat Herr Börnsen eine geschlossene Einrichtung angekündigt.

Die Zusammenarbeit aller Ressorts hat es nicht umsetzen können.

Nun drängen Parteien und Abgeordnete darauf endlich einen Ort zu schaffen an dem diese Jugendlichen untergebracht werden können.

Was hierbei zur Nebensache wird ist der Aspekt der Umsetzbarkeit.

Schon der Ruf nach einer Sanktionierung wie sie verlangt wird von Abgeordneten, hat zur Folge, dass eine Unterbringung der Delinquenten Jugendlichen unzulässig ist.

Ich gehe hier nur darauf ein was eine geschlossene Einrichtung bedeutet und den rechtlichen Rahmen.

Ich bitte die Bürgerschaft einen anderen Weg zu finden um den Delinquenten Jugendlichen zu helfen.

Der rechtliche Rahmen ist so eng gesetzt, das eine Flut an Verfahren, Berufungen und Klagen die Bremer Gerichte verstopfen werden.

Geschlossene Eirichtung in der Jugendhilfe

"Jeder Jugend Mensch hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu eine eigenverantwortlichen und gesellschaftsfähigen Persönlichkeit."

"Eine geschlossene Unterbringung ist dadurch gekennzeichnet, daß besondere Eingrenzungs- und Abschließvorrichtungen oder andere Sicherungsmaßnahmen vorhanden sind, um ein Entweichen, also ein unerlaubtes Verlassen des abgeschlossenen oder gesicherten Bereiches zu erschweren oder zu verhindern und die Anwesenheit des Jugendlichen für die notwendigen pädagogisch-therapeutische Arbeit mit ihm sicherzustellen“

Nachdem geschlossene Unterbringungsformen als Reaktion auf die fachpolitische wie öffentliche Kritik in den späten 1970er und 1980er Jahren fast verschwunden waren, zeigt sich seit Anfang der 1990er Jahre und nochmals verstärkt in jüngster Vergangenheit wieder ein deutlicher quantitativer Ausbau entsprechender Unterbringungsstrukturen.

Mit dem Aufbau fakultativ-geschlossener Wohngruppen reagieren Träger im Feld der Erziehungshilfen erstens auf die politische Forderung nach einem gezielten Umgang mit „spezifischen Problemgruppen“, die als „Intensivtäter“, Jugendliche mit „multi-komplexen Problemlagen“ oder als Kinder aus „Multiproblemfamilien“ identifiziert und kategorisiert werden.

Entsprechende fachpolitische Statements finden sich seit Mitte der Nullerjahre vor allem im Zusammenhang mit der medialen Skandalisierung von einzelnen Kindstoten. Seither kommt es zu einer deutlichen Verschärfung des Kinderschutzes und in diesem Zusammenhang auch zu vielfachen Diskussionen um die Notwendigkeit spezifischer Angebotsstrukturen für besonders gefährdete Kinder und Jugendliche.

Deren Konzentration und räumliche Isolation wird von manchen FachvertreterInnen als einzige adäquate Reaktion beschrieben. Andere Stimmen kritisieren die Wiedereinführung geschlossener Unterbringung als massiven Rückschritt in der Etablierung eines partizipativen, ressourcen- und lebensweltorientierten Ansatzes, wie er seit 1990 durch die Verabschiedung des „Kinder- und Jugendhilfegesetzes“ (KHJG – Achtes Buch, SGB VIII) durchgesetzt werden sollte.

Die deutliche Ausweitung des Angebots geschlossener Unterbringung in den vergangenen Jahren ist ein Ergebnis der grundlegend veränderten Organisations- und Steuerungsstrukturen in der bundesdeutschen Kinder- und Jugendhilfe.

Mit der Transformation der bisherigen öffentlichen Erbringungsstruktur in einen Quasi- bzw. simulierten Markt der Dienstleistungserbringung suchen die Träger ein möglichst umfassendes Portfolio an möglichen Angebotsformen zu gewährleisten, um den Nachfragern der Leistung, den örtlichen Jugendämtern, als Anbieter in jedem Fall zur Verfügung zu stehen. In diesem Angebotsspektrum kann die geschlossenen Unterbringung mit ihren Tagessätzen zwischen 350 € und 400 € als ökonomisch attraktiv wirken, wenn sie auch gleichzeitig in der Umsetzung durchaus hohe ökonomische Risiken birgt.

Gerade vor dem Hintergrund der heftigen Auseinandersetzungen in den späten 1960er und den 1970er Jahren werden die, mit der Wiedereinführung verbundenen Fachdiskussionen in der jüngeren Vergangenheit zum Teil in ideologisierter und hoch emotionalisierter Form geführt.

Das Thema geschlossene Unterbringung lädt deshalb wie kaum ein anderes Thema in der bundesdeutschen Kinder- und Jugendhilfe zu Polarisierungen ein.

Befürworter der geschlossenen Unterbringung führen die Notwendigkeit einer zeitlich begrenzten Zwangsanwendung auf den Umstand zurück, dass sich nur auf diese Weise für einen Teil der Kinder und Jugendlichen überhaupt ein erzieherischer Prozess initiieren lasse. Sie verweisen zumeist darauf, dass die freiheitsentziehende Maßnahme im Zuge einer geschlossenen Unterbringung nur den Anfang bzw. einen Teil der Hilfe darstelle, in dem es darum gehe, eine pädagogische Beziehung aufzubauen, auf der anschließend weiter aufgebaut werden könne.

Geschlossene Unterbringung wird damit als Angebot für die Kinder und Jugendlichen proklamiert, die für andere Maßnahmen nicht mehr erreichbar sind, „deren Kindeswohl aber durch Selbst- und Fremdgefährdung so bedroht scheint, dass ihnen quasi geholfen werden muss.

Gegner der geschlossenen Unterbringung argumentieren hingegen mit der Unvereinbarkeit von Hilfe und Zwang: „nicht jeden, den man festhalte, könne man schon deswegen auch erziehen“ und sprechen deshalb auch von der geschlossenen Unterbringung als „Kinderknast [...] in dem die Kinder weggesperrt werden“.

Vergewissert man sich der Sachlage, so zeigt sich in Bezug auf die gesetzliche Legitimation und Regulation geschlossener Angebote zuerst einmal folgender Sachverhalt:

Geschlossene Unterbringung im Kontext der bundesdeutschen Kinder- und Jugendhilfe kann nach SGB VIII

(KJHG) nur im Rahmen von Hilfen zur Erziehung, genauer der Heimerziehung (§§ 27, 34, 35a SGB VIII) sowie der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) angeordnet werden.

Mit Abschaffung der Fürsorgeerziehung durch das KJHG bedarf es bei Freiheitsentzug im Rahmen der Jugendhilfe darüber hinaus auch immer eines familienrichterlichen Beschlusses nach § 1631b BGB .

Das KJHG an sich stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage für eine freiheitsentziehende Maßnahme in Form der geschlossenen Unterbringung dar. Die Genehmigung nach § 1631b BGB ist davon abhängig, ob das Wohl des Kindes dies erfordert und festgestellt werden kann, dass es sich bei der geschlossenen Unterbringung um die geeignete, notwendige und hinsichtlich des erzieherischen Bedarfs und der Ziele einer Hilfemaßnahme verhältnismäßige Form der Hilfe handelt.

Zu prüfen ist also, ob der Freiheitsentzug in Hinblick auf die Erziehung und Förderung der Entwicklung des Kindes und Jugendlichen in einem angemessenen Verhältnis steht und ob weniger schwer in die Persönlichkeitsrechte des Kindes bzw. Jugendlichen eingreifende Maßnahmen nicht mehr möglich sind.

Die geschlossene Unterbringung wird damit als ultima ratio verstanden, in der es in erster Linie um Hilfe und Erziehung und weniger um Strafe, Sühne oder Abschreckung im Sinne der Logik der Justiz gehen soll.

Nichtsdestotrotz bewegt sich die geschlossene Unterbringung in einem schwierigen Grenzbereich zwischen Erziehung und Strafen, Eröffnung eines Schutzraums und Freiheitsentzug, und nicht zuletzt zwischen Kinder- und Jugendhilfe, Justiz und Psychiatrie.

Die Tatsache, dass geschlossene Unterbringung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nur bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) und ausschließlich in Verbindung mit dem Genehmigungsvorbehalt des § 1631b BGB zur Anordnung einer Unterbringung, die mit Freiheitsentzug verbunden ist, möglich ist, führt zu weiteren Paradoxien und Widersprüchen.

Sie offenbart das „Dilemma einer Pädagogik“, so lässt sich sagen, „die mit deutlichen Elementen von Zwang nicht nur einer „Selbst- und Fremdgefährdung“ entgegenwirken, sondern ebenso die Rechte der AdressatInnen wahren und sie durch Freiheitsentzug zur Freiheit (bzw. zu einer „eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (§1 SGB VIII)) erziehen will“. Geschlossene Unterbringung zeichnet sich somit durch eine spezifische Ausgestaltung des Spannungsverhältnisses von kontrollierendem und unterstützendem Handeln aus, in dem die Kontrollseite hier als notwendiger Ausgangspunkt festgeschrieben wird: die Reglementierung des Alltags durch die fakultative Geschlossenheit ist konzeptioneller Nukleus, und insofern immer gegebene Strukturbedingung sowohl des fachlichen Handelns der beteiligten Fachkräfte als auch des Alltags der BewohnerInnen. Geschlossene Unterbringung macht also „das dreifache Mandat von sozialer Arbeit deutlich, nämlich ihr Janusgesicht von Hilfe und Strafe, das sie mit Erziehung zu verbinden hat". Die Problematisierung von Erziehung unter den Bedingungen von Zwang und Freiheitsentzug („Erziehung durch Strafe“) und des damit (unterstellten) verbundenen Straf- und Sanktionscharakters von Erziehungshilfen lässt sich dementsprechend als den Fokus der Debatte um geschlossene Unterbringung markieren.

Vergewissert man sich möglicher fachlich-konzeptioneller Legitimationsstrategien geschlossener Unterbringung, dann muss darauf hingewiesen werden, dass es sich bei dieser Unterbringungsform weder um eine klar bestimmbare Hilfeform noch um eine Praxis mit eindeutigen Definitionskriterien handelt.

Unter Bezeichnungen wie halboffene, zeitweilig bzw. teilgeschlossene Gruppen oder auch pädagogisch-therapeutische Intensivbereiche verbirgt sich das, was mit geschlossener Unterbringung zusammengefasst wird: „Eine geschlossene Unterbringung ist dadurch gekennzeichnet, dass besondere Eingrenzungs- und Abschließvorrichtungen oder andere Sicherungsmaßnahmen vorhanden sind, um ein Entweichen, also ein unerlaubtes Verlassen des abgeschlossenen oder gesicherten Bereichs zu erschweren oder zu verhindern und die Anwesenheit des Jugendlichen für die notwendige pädagogisch- therapeutische Arbeit mit ihm sicherzustellen“.

Insofern ist einerseits eine Vielzahl von Ausprägungsformen der Geschlossenheit von geschlossenen Bestandteilen in offenen Angebotsformen (z.B. „Time-Out Räume“) bis hin zu fakultativ geschlossenen Settings in entsprechender baulicher Form (z.B. Wohngruppen mit 24-stündiger Schließung) nachweisbar und andererseits verfügt jede Einrichtung, die eine solche freiheitsentziehende Maßnahme in Form der geschlossenen Unterbringung anbietet oder entsprechende Instrumente in ihre stationären Angebotsformen eingebaut hat, über eine eigene Organisations- und Fachkultur der geschlossenen Unterbringung, die sich in der konkreten Ausgestaltung, der gewählten pädagogischen Konzeption und im konkreten pädagogischen Handeln vor Ort manifestiert. In Anlehnung an Hoop lässt sich diese Kultur vor allem anhand folgender Merkmale erkennen:

  • Bauliche Ausstattung

  • Dauer und Gestaltung der Phase der „absoluten Geschlossenheit“

    sowie dernachfolgenden Phasen :

  • Heimregeln und Alltagsstrukturierung

  • Zusätzliche Angebote, bspw. im Freizeit- und Therapiebereich

  • Angestrebte Verweildauer

  • Umgang mit Entweichungen und Fehlverhalten

  • Umgang mit Time-Out-Raum und Fixierung

Materiell-rechtliche Grundlage der freiheitsentziehenden Unterbringung Minderjähriger

Einordnung und Abgrenzung

Die freiheitsentziehende Unterbringung ist die Verbringung/der Aufenthalt des Minderjährigen außerhalb des Elternhauses („Unterbringung“) in einer Einrichtung etwa einem Heim oder einem Krankenhaus, welche mit einem umfassenden Entzug der Bewegungsfreiheit auf einen beschränkten Raum („Freiheitsentziehung“) verbunden ist (BT-Drucks. 8/2788, 51; sowie für Erwachsene gesetzliche Definition in § 415 Abs. 2 FamFG).

Zum Schutz der Freiheitsrechte ist eine Unterbringung nach zutreffender Auffassung auch dann gegeben, wenn die Unterbringung in einer halboffenen bzw. sogar nur fakultativ geschlossenen Einrichtung erfolgt, solange dem Betreffenden die Entscheidungsbefugnis, einen Ort zu verlassen, genommen wird.

Als erhebliche Grundrechtseinschränkung ist eine freiheitsentziehende Unterbringung nach Art. 2 Abs. 2, 104 GG nur zulässig, wenn sie auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage beruht, in welcher die Eingriffsvoraussetzungen in hinreichend bestimmter Weise normiert sind.

Es muss immer klar sein, auf welcher gesetzlicher Grundlage eine bestehende Unterbringung beruht.

Art. 104 Abs. 2 GG schreibt zudem vor, dass über Zulässigkeit und Dauer einer Freiheitsentziehung ein Richter zu bestimmen hat und, dass bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen ist.

Die freiheitsentziehende Unterbringung Minderjähriger ist

a) als zivilrechtliche Fürsorgemaßnahme des Personensorgerechtsinhabers auf der Grundlage von § 1631b BGB

b) als Maßnahme im Rahmen des Straf- und Strafverfahrensrechts nach dem Jugendgerichtsgesetz JGG

c) als öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr insbesondere auf

  • auf Grundlage des jeweiligen Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker (z.B. PsychKG Bln; BbgPsychKG)

  • gem. 42 Abs. 5 SGB VIII als kurzfristige Maßnahmen des Jugendamtes im Rahmen einer Inobhutnahme möglich.

Während die zivilrechtliche Unterbringung im Fall des § 1631b BGB durch den Personensorgeberechtigten (Eltern, § 1626 BGB; Vormund, § 1800 BGB, oder eine Personensorgerechts- /Aufenthaltbestimmungsrechtspflegers, §§ 1915, 1800 BGB) erfolgt, der dazu der Genehmigung des Familiengerichtes bedarf, wird die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach dem PsychKG auf schriftlichen Antrag des Bezirksamtes (§ 11 PsychKG Bln) durch das Familiengericht vorgenommen.

Kann bei Gefahr in Verzug eine familiengerichtliche Genehmigung bzw. Entscheidung nicht vorher erreicht werden, so kann bis zur unverzüglich einzuholenden gerichtlichen Entscheidung eine vorläufige Unterbringung bei Fällen des § 1631b durch den Sorgerechtsinhaber bzw. bei Unterbringung nach den PsychKG behördlich bewirkt werden.

Abzugrenzen ist die Freiheitsentziehung von

• gegenüber einer Freiheitsentziehung weniger schwerwiegenden Freiheitsbeschränkungen, wie sie in Bezug auf das Kindesalter üblich sind (Stubenarrest, Ställchen).

Maßgeblich für die Abgrenzung ist die Intensität des Eingriffs.

• Unterbringungsähnliche Maßnahmen i. S. von § 1906 Abs. 4 BGB durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder sonstige Weise (etwa Bettgitter bei Schwerbehinderten, Fixierungen)

• der Frage der Zulässigkeit von Zwangsbehandlungen

Freiheitsentziehung trotz Freiwilligkeit ?

Ebenfalls umstritten ist, ob eine Freiheitsentziehung dann nicht bzw. nicht mehr vorliegt, wenn der einsichtsfähige Mindjährige auf gefestigter Freiwilligkeit mit der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung einverstanden ist und eine sog. Freiwilligkeitserklärung abgibt. Nach der herrschenden und von der Rechtsprechung (wobei neuere Rechtsprechung fehlt) getragenen Auffassung liegt in diesem Fall keine Freiheitsentziehung vor (ObLG München FamRZ 1992, 105; AG Recklinghausen FamRZ 1988, 653.658; LG Berlin RuP 1990, 178-181; Hoffman JA, 2009, 473 ff; Michaelis, in 10. A. Erman; § 1631 b Rn. 4; Hamdan in 6. Aufl, jurisPK BGB Rn.2; a.a. Salgo in Staudinger, § 1631b BGB Rn. 8, Vogel a.a.O.; Marschner a.a.O. Rn. 7; hierzu z.B. Völker, Claudius Sorge- und Umgangsrecht in der gerichtlichen Praxis).

Zwangsbehandlung

Kann trotz intensiver und anhaltender Anstrengungen ein Einvernehmen über eine ärztliche Behandlung eines Minderjährigen nicht erreicht werden, stellt sich die Frage einer Zwangsbe- handlung. Nachdem im Rahmen der Unterbringung durch einen Betreuer der BGH jüngst entschieden hat (BGH FamRZ 2012, 1366 ff.), dass es für eine Zwangsbehandlung an einer, wegen des erheblichen Grundrechtseingriffs erforderlichen, ausdrücklichen gesetzlicher Regelung mangelt, ist im Februar 2013 mit § 1906 Abs. 3, Abs. 3a BGB n.F. eine entsprechende gesetzliche Regelung im Betreuungsrecht geschaffen worden. Indes ist die betreffende Rechtsprechung und Rechtssetzung auf eine Zwangsbehandlung Minderjähriger nicht unmittelbar übertragbar. Denn die Befugnis zu Entscheidungen über die Gesundheitssorge für das Kind ist originärer Teil der elterlichen Sorge, welche auch durch eine Unterbringung nicht eingeschränkt wird. In Begrenzung dieser Befugnis wird bei einem einsichts- und urteilsfähigen Minderjährigen (was im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung in der Regel nicht vorliegen dürfte) und einem nur relativ indizierten Eingriff jedoch angenommen, dass der Minderjährige zwar nicht über seine Behandlung selbst bestimmen kann, aber auch eine Zwangsbehandlung gegen seinen Willen nicht möglich ist („relatives Vetorecht“, vgl. BGH FamRZ 2007, 130 f., weshalb auch der Minderjährige aufzuklären ist).

Zudem dürften nunmehr zumindest die Rechtsgedanken des § 1906 Abs. 3 Nr. 2-5 BGB n.F. über die Zwangsbehandlung Betreuter im Rahmen einer Unterbringung berücksichtigt werden. Danach muss für eine zulässige Zwangsbehandlung

• zuvor versucht worden sein, den Minderjährigen von der Behandlung zu überzeugen,

• die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung zum Wohl des Minderjährigen erforderlich sein, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,

• keine Möglichkeit gegeben sein, den drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden durch eine andere dem Minderjährigen zumutbare Maßnahme abzuwenden und

• der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegen.

In der Literatur wird bei einem einsichts- und urteilsfähigen Kind teilweise auch ein absolutes Vetorecht angenommen (Vogel a.a.O m.w.N.).

Dies entspricht dem Rechtsgedanken des § 1906 Abs. 3 Nr. 1 BGB, dessen Übertragung auf die Zwangsbehandlung Minderjähriger auf- grund der aus dem Sorgerecht beruhenden Entscheidungsbefugnis der Eltern jedoch zweifel- haft ist.

Das Einvernehmen und eine Genehmigung der Behandlung mit den gesetzlichen Vertretern des Minderjährigen ist immer erforderlich. Hierbei haben die Sorgeberechtigten einen eigenen Entscheidungsspielraum und sind nicht verpflichtet den jeweiligen ärtzlichen Behandlungsempfehlungen zuzustimmen.

§ 1631b BGB ist die mit Abstand wichtigste Vorschrift der Unterbringung Minderjähriger.

Das Erziehungsrecht gibt den Eltern das Recht und die Pflicht das Kind zu erziehen, zu pflegen, zu beaufsichtigen und über seinen Aufenthalt zu bestimmen, § 1631 Abs. 1 BGB. Dementsprechend haben allein die Eltern (bei Gefahr in Verzug ggfs. ein Elternteil allein, § 1629 Abs. 1. S. 4 BGB) oder soweit das Sorgerecht ausnahmsweise entzogen wurde, der Vormund bzw. der Pfleger, welcher an Stelle der Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind inne hat, die Befugnis, über eine Unterbringung zu entscheiden.

Durch § 1631b BGB wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Sorgeberechtigten hinsichtlich einer freiheitsentziehenden Unterbringung dadurch eingeschränkt, dass diese nur unter engen Voraussetzungen möglich sind und zusätzlich einer gerichtlichen Genehmigung bedarf.

Voraussetzung einer Unterbringung durch den Erziehungsberechtigten nach § 1631B BGB ist, dass diese zum Wohl des Minderjährigen erforderlich ist, insbesondere um eine Selbst- oder Fremdgefährdung abzuwenden, § 1631b Satz 2 BGB. Das Kind muss wegen seines körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes gerade der Pflege und Erziehung in einer mit einer Freiheitsentziehung verbunden Einrichtung bedürfen.

Eine Unterbringung etwa zum Zwecke der Sanktionierung ist unzulässig.

Bei einer Unterbringung zur Abwehr der Fremdgefährdung ist die Kindeswohlerforderlichkeit gesondert zu prüfen, welche etwa gegeben ist bei einer Gefahr Notwehropfer zu werden.

Grundsätzlich lassen sich dabei 2 Gefährdungsgruppen unterscheiden:

  • Unterbringung zur Abwendung einer auf psychischer Grundlage bestehenden Gefahr, etwa bei dem Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder in der Folge von Rauschmittelkonsum.

  • Unterbringung zur Abwendung einer auf erzieherischen Defiziten beruhenden Gefahrenlage, etwa zur Herauslösung des Minderjährigen aus schädlichen Milieustrukturen (z.B. bei Prostitution) oder zur Sicherung der Schulausbildung.

Prüfung:

a) Vorliegen einer konkreten und erheblichen Kindeswohlbeeinträchtigung insbesondere in Form der Eigen- oder Fremdgefährdung.

b) Durch eine Unterbringung wird die Gefährdung beseitigt.

c) Die Gefahr kann nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere öffentliche Hilfen (etwa: Familienhilfe, Einzelfallhelfer, Tagesgruppe, offenes Heim, ambulante Behandlung), abgewandt werden und ist nicht unverhältnismäßig.

Eine Unzulässigkeit der geschlossen Unterbringung liegt nach dem BGH schon vor, wenn eine Heimerziehung in einer offenen Einrichtung nicht ausgeschlossen erscheint (BGH FamRZ 2012, S. 1550)

Bei Gefahr in Verzug ist die Unterbringung durch den Sorgerechtsinhaber noch vor einer gerichtlichen, unverzüglich nachzuholender Genehmigung möglich, § 1631b S. 3 BGB.

Ausnahmsweise kann das Gericht eine Unterbringung ersatzweise für die Sorgerechtsinhaber beschließen, wenn die Personensorgeberechtigten (Eltern, Vormund) nicht erreichbar sind bzw. noch kein Vormund bestellt wurde, §§ 1693 bzw. 1846 BGB i.V.m. § 1631b BGB.

Soweit ein Minderjähriger bereits verheiratet ist oder war üben die Eltern aufgrund der einschränkenden Regelung des § 1633 BGB nicht mehr das Personensorgerecht aus und hier ist eine Unterbringung nur als besondere Maßnahme einer akuten Kindeswohlgefährdung auf der Grundlage des dann ausnahmsweise anwendbaren § 1666 BGB unter Berücksichtigung der zusätzlichen für das Unterbringungsrecht geltenden Einschrän- kungen möglich.

Inobhutnahme nach § 42 Abs. 5 SGB VIII

§ 42 Abs. 5 SGB VIII eröffnet dem Jugendamt die Möglichkeit ein Kind kurzfristig in Obhut zu nehmen, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden.

Die Maßnahme im Rahmen der Inobhutnahme muss ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit dem Ablauf des Folgetages beendet werden.

Das Gericht kann in seiner Entscheidung nicht eine Unterbringung nach § 42 Abs. 5 SGB VIII beschließen oder genehmigen, sondern entscheidet über die Unterbringung nach § 1631b BGB als eine Unterbringung durch die Sorgerechtsinhaber (vgl. BVerfG NJW 2007, 3560).

Hier stellt sich das Problem, dass die Sorgerechtsinhaber häufig nicht einverstanden bzw. erreichbar sind, eine Unterbringung zur Abwehr einer gravierenden und konkreten Kindeswohlgefährdung aber zwingend erforderlich ist.

Hier bedarf es zur Ermöglichung der Unterbringung vielfach weiterer gerichtlicher Regelungen.

Es kann zwischen folgenden Fallgruppen differenziert werden:

• Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern/das allein sorgeberechtigte Elternteil, über die Personensorge für das Kind dahingehend aus, dass das Kind untergebracht wird

⇒ „normale“ Unterbringung nach § 1631b BGB

• Von den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist nur einer zu erreichen, welcher das Kind unterbringt. Der Elternteil muss den anderen unterrichten kann bei Gefahr in Verzug aber alleine entscheiden, §1629 Abs. 1 S. 4 BGB

⇒ „normale“ Unterbringung nach § 1631b BGB

• Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sind sich uneins über die Unterbringung.

Das Gericht überträgt bei einem entsprechenden Antrag die Alleinentscheidungsbefugnis auf den die Unterbringung tragenden Elternteil (§ 1628 BGB) bzw. entzieht dem anderen Elternteil teilweise das Sorgerecht und ermöglicht so eine Unterbringung nach § 1631b BGB durch den anderen Elternteil.

Ggfs. kann auch einem bisher nicht sorgeberechtigten Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen werden zur Ermöglichung einer Unterbringung nach § 1631b BGB.

• Die sorgeberechtigten Eltern lehnen eine Unterbringung ab. Eine Unterbringung nach § 1631b BGB ist möglich durch Entzug des Sorgerechts gem. § 1666 BGB und Unterbringung durch den Vormund für den das Gericht bis zu seiner Bestellung einstweilige Maßregeln nach § 1846 BGB treffen kann.

• Die Eltern sind (etwa aufgrund Auslandsaufenthalts) nicht erreichbar. Eine Unterbringung nach § 1631B wird möglich, indem das Gericht die erforderlichen Maßnahmen gem. § 1663 BGB trifft.

• Bei Verhinderung eines Vormunds (etwa auch weil noch die förmliche Bestellung fehlt) kann bis zu dessen Entscheidung gem. § 1846, 1631b BGB eine Unterbringung bewirkt werden.

Sachverständigengutachten, § 321 FamFG

Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgrund eines förmlichen Beweisbeschlusses über die Notwendigkeit der Maßnahme durch – regelmäßig – einen Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, jedenfalls mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie, zu erfolgen, §§ 321 Abs. 1, 167 Abs. 6 Satz 1 FamFG. Handelt es sich um eine freiheitsentziehende Unterbringung aus erzieherischen Gründen, kann der Sachverständige auch ein in Fragen der Heimerziehung ausgewiesener Psychotherapeut, Psychologe, Pädagoge oder Sozialpädagoge sein, § 167 Abs. 6 Satz 2 FamFG.

Erforderlich ist eine besondere Qualifikation in Fragen der Heimerziehung aufgrund eines speziellen Ausbildungsschwerpunktes und/oder der Berufserfahrung. Auch wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist, kann angesichts der gesetzlich zuerkannten Sachverständigenqualifikation für die Entscheidung über langfristige Unterbringungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung eine Unterbringung aus pädagogischen Gründen statt auf einem ärztlichen Zeugnis i. S. des § 331 Nr. 2 FamFG auch auf ein fachliches Zeugnis eines in Fragen der Heimerziehung ausgewiesener Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen gestützt werden. In Zweifelsfällen (d.h. wenn ein psychiatrischer Hintergrund in Frage kommt) ist ein ärztliches Gutachten bzw. Zeugnis einzuholen. Ein behandelnder Arzt als Gutachter benötigt von den Eltern und bei ausreichender Einsicht- und Urteilsfähigkeit auch des verfahrensfähigen Minderjährigen eine Schweigepflichtsentbindung. Wegen der vielfach gegebenen besonderen Nähe zu einem der Beteiligten und damit eventuellen Interessenkollisionen und Vorbehalten betreffend einer etwaigen Voreingenommenheit ist möglichst ein externer Sachverständiger zu bestellen.

Der Sachverständige hat nach persönlicher Untersuchung und Befragung des Kindes zum

  • Vorliegen und den Gründen einer zwingenden Unterbringungsnotwendigkeit

  • zur notwendige Unterbringungsdauer

  • zur Art der erforderlichen Unterbringungseinrichtung und

  • (zwecks Überprüfung eines Unterbringungserfolgs) zum Unterbringungs-/Behandlungsziel gutachterlich Stellung zu nehmen.

Für besondere Fälle eröffnet das Gesetz die Möglichkeit gerichtlicher Beschlüsse § 167 i.V.m. § 322 FamFG, 283, 284 FamFG zur Vorführung der Untersuchung/zur Unterbringung zwecks Gutachtenerstellung.

Link do petycji

Obraz z kodem QR

Odrywana kartka z kodem QR

pobierać (PDF)

Aktualności

  • Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 26 vom 9. Februar 2018

    Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären:



    Eingabe Nr.: S 19/74

    Gegenstand:
    Alternativen zur geschlossenen Einrichtung der Jugendhilfe

    Begründung:
    Der Petent fordert, die Überlegungen zum Bau einer geschlossenen Einrichtung für
    straffällige Jugendliche einzustellen und stattdessen die Instrumente des
    Jugendhilfesystems im Umgang mit delinquenten Jugendlichen auszubauen. Junge
    Flüchtlinge, die durch Bürgerkrieg, Gewalt oder Armut gezwungen worden seien, ihre
    Heimat zu verlassen, bedürften der Hilfe und der Solidarität der Gesellschaft. Eine
    geschlossene Unterbringung... dalej

Brak argumentu ZA.

Nie ma jeszcze argumentu PRZECIW

Pomóż nam wzmocnić uczestnictwo obywateli. Chcemy, aby twoja petycja przyciągnęła uwagę i pozostała niezależna.

Wesprzyj teraz