Rajon : Bremen

S 20/117: Genehmigung einer Spielhalle

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Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
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  1. Filluar 2020
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

Kjo është një kërkesë në internet der Bremischen Bürgerschaft .

Keine Spielhalle in Borgfeld! Mit dieser Petition wenden wir uns gegen die Nutzungsänderungsgenehmigung für eine Spielhalle im Krögersweg 7 in Bremen-Borgfeld. Wie der „Wümme-Zeitung“ vom 28. Juli 2020 zu entnehmen war, hat die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau die Umnutzung des über 150 qm großen Ladenlokals im Erdgeschoss, in dem ursprünglich der Frisörsalon „Senida“ war, zu einer Spielhalle genehmigt. Der Beirat Borgfeld hatte sich in einer Stellungnahme gegen die Nutzungsänderungsgenehmigung ausgesprochen. Diese war von der Baubehörde auch zunächst versagt worden, auf den Widerspruch des Spielsalon-Betreibers – ohne erneute Einbeziehung des Beirates - angeblich aus rechtlichen Gründen dann doch erteilt worden. In dem Immobilienportal „Immowelt.de“ steht das 1959 gebaute Haus im Krögersweg 7 mit einer Gesamtfläche von knapp 300 qm aktuell zum Verkauf. Der Makler wirbt damit, dass das Ladenlokal im Erdgeschoss mit einer Nutzfläche von über 150 qm an eine Spielothek vermietet ist. Die Unterzeichner dieser Petition bitten den Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft um Überprüfung der Nutzungsänderungsgenehmigung für die Spielhalle in Borgfeld. Die Unterzeichner/innen halten eine Spielhalle in dem Haus Krögersweg 7 für rechtlich nicht zulässig. Sie widerspricht der Eigenart der umliegenden Bebauung massiv. In nur 100 m Entfernung, im Krögersweg 14, befindet sich der Kindergarten der evangelischen Kirchengemeinde Borgfeld. Auch wenn das Spielhallengrundstück im Mischgebiet liegt (Bebauungsplan Nr. 1008 vom 17.04.1980), so grenzt es doch unmittelbar an Allgemeines Wohngebiet. Die Mischgebietsnutzung zeichnet sich ebenfalls durch eine überwiegende Wohnnutzung aus. Selbst unmittelbar über der Spielhalle befinden sich Wohnungen. Eine Spielhallennutzung wird als unerträglich für das dörfliche Zusammenleben angesehen. Das Grundstück Krögersweg 7 grenzt an die Dorfmitte, in der das soziale und kulturelle Zusammenleben und Miteinander der Borgfelder/innen stattfindet. Aufgrund der Beschlusslage des Beirates Borgfeld soll die Dorfmitte einer umfassenden Aufwertung mit Verkehrsberuhigungsmaßnahmen und einer Umgestaltung zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität unterzogen werden. Eine Spielhallennutzung in unmittelbarer Umgebung würde dieser Zielsetzung krass widersprechen und das ganze Gebiet „runterziehen“, anstatt es, wie beabsichtigt, aufzuwerten. Schon aufgrund der bei „Immowelt.de“ angegebenen Größe der Spielhalle von über 150 qm handelt es sich um eine kerngebietstypische Nutzung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO v. 1977), da der fragliche Grenzwert von 100 qm Nutzfläche überschritten ist. Eine Zulässigkeit der Spielhalle als „sonstiger Gewerbebetrieb“ i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO v. 1977 liegt ebenfalls nicht vor. Es ist schon zu bezweifeln, ob sich die als „Vergnügungsstätten“ qualifizierten Spielhallen angesichts der klaren Zuordnung zu den Kerngebieten überhaupt darunter subsumieren lassen (nach heutiger Rechtslage jedenfalls nicht mehr). Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO v. 1977 sind „sonstige Gewerbebetriebe“ in einem Mischgebiet aber nur dann zulässig, soweit und solange sie nicht wesentlich stören und den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 15 BauNVO nicht widersprechen. Nach § 15 Abs. 1 BauNVO von 1977 sind die in §§ 2 – 14 BauNVO von 1977 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen jedenfalls im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. So liegt es hier. Die unmittelbare Umgebung des Grundstücks Krögersweg ist durch Wohnnutzung geprägt. Unmittelbar an das durch Wohnnutzung geprägte Mischgebiet schließt sich laut Bebauungsplan 1008 Allgemeines Wohngebiet an. Allenfalls einige der Nahversorgung dienende nicht störende Gewerbebetriebe wie z.B. ein Schlachter oder ein Eiscafé befinden sich in fußläufiger Entfernung. Es steht zu befürchten, dass eine Spielhalle Publikum von weit außerhalb Borgfelds in das überwiegend von Wohnnutzung geprägte, dörfliche Gebiet hineinzieht und hier, insbesondere auch durch abzusehende Öffnungszeiten bis weit in die Nacht hinein (oder gar rund um die Uhr), zu erheblichen Störungen der Anwohner/innen führt. Von besonderem Gewicht ist in diesem Zusammenhang auch der in 100 m Entfernung liegende Kindergarten und eine überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzte Ving Tsun Kung Fu-Schule gleich gegenüber der geplanten Spielhalle. In diesem Zusammenhang ist auch § 2 Abs. 2 Nr. 3 Bremisches Spielhallengesetz wertend heranzuziehen, nach dem eine Genehmigung einer Spielhalle zu versagen ist, wenn eine Gefährdung der Jugend oder eine nicht zumutbare Belästigung einer im öffentlichen Interesse bestsehenden Einrichtung (hier der Kindergarten) zu befürchten ist. Kinder müssten auf dem Weg zum Kindergarten oder zum Kung Fu-Training täglich die Spielhalle passieren, würden so ständig mit kommerziellem Glücksspiel konfrontiert und damit in ihrer Entwicklung gefährdet. Die typische Ausgestaltung einer Spielhalle mit einer entsprechenden Schaufensterwerbung würde zu einer optischen Verunstaltung des durch Wohnnutzung geprägten Gebietes führen. Allein deshalb liegt bereits ein erheblich störender Gewerbebetrieb vor. Aufgrund der zu erwartenden Öffnungszeiten bis weit in die Nacht hinein (Spielhallen in der Vahr sind z.B. bis nachts um 2 Uhr geöffnet) und des zu befürchtenden Zielverkehrs ist mit einer erheblichen Störung der Nachtruhe der angrenzenden Wohnbevölkerung zu rechnen, z.B. durch An- und Abfahrtverkehr, klappende Autotüren oder vor der Tür der Spielhalle stehende (rauchende) Gäste. Da es an ausgewiesenen Stellplätzen in dem Gebiet fehlt, ist absehbar, dass die Straßen entsprechend zugeparkt werden. Die Spielhalle ist auf dem Grundstück Krögersweg 7 auch gewerberechtlich nicht genehmigungsfähig. Nach § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO, der den Betrieb von Spielhallen betrifft, ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn „der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, [ ] schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immisionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt.“ Auch gewerberechtlich ist eine Spielhalle daher aufgrund der voraussehbaren erheblichen Störung der Wohnnutzung in der unmittelbaren Nachbarschaft und der negativen Auswirkungen auf den Kindergarten/Kung Fu Schule nicht genehmigungsfähig. Die zuständige Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa wird aufgefordert, keine gewerberechtliche Genehmigung für die Spielhalle zu erteilen.

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  • Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 20 vom 10. September 2021

    Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären:

    Eingabe Nr.: S 20/117

    Gegenstand: Genehmigung einer Spielhalle

    Begründung:
    Mit der Petition wendet sich die Petentin gegen eine baurechtliche
    Nutzungsänderungsgenehmigung für eine Spielhalle in Bremen Borgfeld. Diese betrifft die geplante
    Umnutzung eines Ladenlokals im Erdgeschoss einer Immobile von einem Friseursalon in eine
    Spielhalle. Nach der anfänglichen Bewilligung durch die Baubehörde war diese im Rahmen eines
    Widerspruchverfahrens sodann erteilt worden. Die Immobilie in Gänze werde auf einem
    Immobilienportal mit dem Hinweis zum Kauf angeboten, dass das Ladenlokal im Erdgeschoss an
    eine... më tutje

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