Région: Brême

S 20/212 - Erhalt des Denkmals Villa Schröder

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
260 Soutien 260 en Brême

La pétition a été supprimée de la plateforme

260 Soutien 260 en Brême

La pétition a été supprimée de la plateforme

  1. Lancé 2021
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne der Bremischen Bürgerschaft.

Öffentliche Petition: Bitte um Erhalt des Denkmals Villa Schröder und des sie umgebenden Ortsbildes der Weserstraße In der Weserstraße in Bremen-Vegesack stehen über ein Dutzend Baudenkmäler. Spaziert man durch diese Straße und die anschließende obere Beilkenstraße, so ist es, als wenn man durch ein bremisches Open-Air-Museum für Baukunst und Architektur geht. Auf Informationstafeln vor den Denkmälern werden ihre Geschichten erzählt, an verschiedenen Orten Vegesacks wird dies Viertel als „Quartier Kapitäns- und Reederhäuser“ für den Tourismus beworben. Eines dieser Denkmäler ist die Villa Schröder, Weserstraße 78a/79. Diese „aufwendige, zweigeschossige, großbürgerliche Stadtvilla ließ Johann Friedrich Schröder 1887 am Weserhang in bester Vegesacker Wohnlage errichten“, so die Denkmalschutzbehörde in ihrer ausführlichen kunsthistorischen Begründung, mit der sie die Villa Schröder 1996 vollständig unter Denkmalschutz stellte. Als eines der bedeutendsten und größten Denkmäler in der Weserstraße prägt die Villa Schröder hier wesentlich das Ortsbild, auch in der Ansicht von der Weserseite. Der Westflügel der Villa Schröder, 1887 errichtet und 1911 im gleichen Stil aufgestockt, soll nun abgerissen werden und durch einen erheblich größeren, dort fremdartig wirkenden Neubaukörper ersetzt werden. Die Bremische Bürgerschaft wird gebeten, sich für den vollständigen Erhalt des Denkmals Villa Schröder einzusetzen, den Denkmalschutz von 1996, unter dem sie steht, im vollen Umfang aufrecht zu erhalten, sowie einem Abriss des westlichen Gebäudeflügels und anderen Änderungen, die das äußere Erscheinungsbild dieses Denkmals und damit das besondere architekturgeschichtlich und kunsthistorisch geprägte umgebende Ortsbild beeinträchtigen, die Genehmigung zu versagen. Weder das Denkmal Villa Schröder noch benachbarte Denkmäler und das besondere Ortsbild der Weserstraße dürfen übertönt, gestört oder zerstört werden. Es soll vielmehr die Achtung gegenüber den Werten erkennbar bleiben, die das Denkmal Villa Schröder und andere Denkmäler wie die hier benachbarten Villa Buermeyer, die Kapitänshäuser, die Denkmalgruppe Villa Fritze und die Villa Bischoff verkörpern. Dass eine Denkmalsanierung auch ohne Abriss umsetzbar ist, zeigt das Beispiel Villa Fritze. Durch das geplante Abriss- und Neubau-Vorhaben an der Villa Schröder könnte ein Präzedenzfall entstehen, der weitere Vorhaben dieser Art ermöglicht und dadurch den Denkmalschutz grundsätzlich in Bremen aufweicht oder gar aushebelt. Ein solcher Dammbruch ist unbedingt zu vermeiden. Der Leiter der Denkmalschutzbehörde hatte bei der überdimensionierten Umbauung der Ulrichsvilla darauf hingewiesen, dass kein derartiger Präzedenzfall geschaffen werden dürfe. Denkmalpflegerische Auflagen gegenüber anderen Denkmalbewohnern wären bei Umsetzung der Abriss- und Neubaupläne nicht mehr glaubhaft vermittelbar. Eine Zweiklassengesellschaft beim Denkmalschutz und der Denkmalpflege sowie ein Zweiklassendenkmalrecht sind daher unbedingt zu vermeiden, beides könnte das Vorhaben nach sich ziehen. Zur Begründung: 1. ÖFFENTLICHE INTERESSEN AM ERHALT DES DENKMALS VILLA SCHRÖDER UND DER BESONDEREN UMGEBUNG ÜBERWIEGEN Die jetzigen Abriss- und Neubaupläne an der Villa Schröder sind ganz offensichtlich von dem Interesse des Erwerbers geleitet, eine größtmögliche Anzahl von zusammengedrängten Geschossflächen auf dem Grundstück zu errichten und die dann entstandenen Wohnungen als Immobilien lukrativ zu vermarkten. Diesem kurzsichtigen privaten Interesse stehen eine ganze Reihe öffentlicher Interessen gegenüber, die sich auf den Erhalt des Denkmals Villa Schröder und den Erhalt der architekturgeschichtlich und künstlerisch geprägten Umgebung beziehen. Zahlreiche Gebäude stehen hier unter Denkmalschutz, teilweise in direkter Nachbarschaft zur Villa Schröder. Diese öffentlichen Interessen, wie die Aufrechterhaltungen von Denkmalschutz, Erhaltungssatzung und Umgebungsschutz sowie die Bewahrung des für den Tourismus beworbenen Ortes „Quartier Kapitäns- und Reederhäuser“ überwiegen hier ganz offensichtlich das private Partikularinteresse an Abriss und Neubau. Unter den folgenden Punkten wird dies weiter ausgeführt. 2. DER WESTFLÜGEL DER VILLA SCHRÖDER GEHÖRT ALS TEIL DES GANZEN ZUM DENKMAL 1996 setzte die Denkmalschutzbehörde fest, dass die Villa Schröder ein „Baudenkmal gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG)“ sei, „dessen Erhaltung aus künstlerischen und wissenschaftlichen (architekturgeschichtlichen) Gründen im öffentlichen Interesse liegt“, wobei es diese Gründe ausführlich beschreibt. In dieser Begründung zur Unterschutzstellung der Villa Schröder vom 11.6.1996 heißt es unter anderem: „Das zeittypische Bestreben nach malerischer Vielgestaltigkeit des Baukörpers macht sich nur am achteckigen, von einem spitzen Dach bekrönten Ostturm und am ursprünglich eingeschossigen, westlichen Anbau bemerkbar.“ Der westliche Gebäudeflügel („westlicher Anbau“), der abgerissen werden soll, ist also als Teil des Baudenkmals Villa Schröder hier explizit erwähnt worden, er trägt zu einem „zeittypischen Bestreben nach malerischer Vielgestaltigkeit des Baukörpers“ bei. Die vom derzeitigen Leiter der Denkmalschutzbehörde Georg Skalecki getätigten Aussagen, der Anbau sei nicht „denkmalkonstituierend“, das „gestalterische Bemühen“ hätte sich seinerzeit auf den „Kernbau konzentriert“, sind dagegen irreführend. Denn es geht nicht darum, ob der Gebäudeflügel (Anbau) als solcher die Begründung dafür geliefert hatte, das Objekt unter Denkmalschutz zu stellen, sondern ob er als Teil des Ganzen zum Denkmal gehört. Das ist hier gegeben. Dies wird nicht nur anhand seines erwähnten Beitrages zur „malerischen Vielgestaltigkeit“ deutlich. Auch anhand der abgestimmten Gestaltung in den Baumaterialien und der Linienführung ist der historische Gebäudeflügel klar als Teil des Denkmals erkennbar. Das Unterschutzstellungsgutachten von 1996 weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Villa Schröder und die ebenfalls unter Denkmalschutz stehende Villa Bischoff, Weserstraße 84, „verschiedene, gemeinsame für das Büro Klingenberg & Weber charakteristische Gestaltungsmerkmale“ besitzen, „so vor allem das ockergelbe Backsteinmauerwerk mit reicher Verwendung von Formsteinen und mosaikartig eingelegten Ornamentfriesen in andersfarbigem Backstein, kombiniert mit Sandsteinwerkstücken und Schieferdach.“ Hinzu kommt dieses: Die Argumentation des Herrn Skalecki, lieber auf einen großen, von außen deutlich zugehörigen Teil des Denkmals zu verzichten, und an dessen Stelle ein neues Gebäude zu errichten, nur um allzu große Umgestaltungen im Inneren zu vermeiden, ist nicht nachzuvollziehen, zumal alle von Herrn Skalecki aufgezählten prägenden Merkmale äußerlicher Art sind und keinerlei Darlegung von ihm erfolgt ist, welche inneren Werte und Bestandteile des Gebäudes von so prägender Bedeutung seien, dass sie denkmalschutzwürdig erscheinen. 3. DER ANBAU DER VILLA SCHRÖDER IST ORTSBILDPRÄGEND, DER GEPLANTE NEUBAU ORTSBILDBEEINTRÄCHTIGEND In unmittelbarer Nähe der Villa Schröder befinden sich die Denkmäler Villa Buermeyer, die dreiteilige Denkmalgruppe Villa Fritze, bestehend aus Villa Fritze, Remise & Kutschenhaus der Villa Fritze und Teehaus der Villa Fritze, ein Ensemble von einem Dutzend Kapitänshäuser, sowie mehrere denkmalgeschützte Häuser in der oberen Beilkenstraße, wie die Villa Bischoff, die, wie die Villa Schröder, ebenfalls von den Architekten Klingenberg & Weber erbaut wurde. Zu Teilen des angrenzenden Stadtgartens gab es in jüngster Zeit von verschiedenen Seiten Überlegungen zur denkmalschützerischen Unterschutzstellung. Auf Hinweisschildern wird Touristen und Einheimischen in dieser Grünanlage die Geschichte des Stadtgartens erläutert (der Arzt und Botaniker Albrecht Roth, ehemalige Gärten der Reeder und Kaufleute, Rosarium, Skulpturen, die Lehrerin Hanna Borcherding usw.). Mindestens ist diese Anlage erhaltenswert, wie der Denkmalschutz gerade befand. Die Villa Schröder befindet sich also inmitten eines besonders künstlerisch und geschichtlich geprägten Ortsbildes, das es zu erhalten gilt. Der geplante fremdartige Neubaukörper würde dieses besondere Ortsbild maßgeblich beinträchtigen, wenn nicht gar zerstören. Warum wirkt der geplante Neubau hier als Fremdkörper? Der Bebauungsplan 909 setzt auf dem Grundstück der Villa Schröder eine zweigeschossige Bauweise fest. Das geplante Neubauvorhaben soll 3 Vollgeschosse und ein nicht als Vollgeschoss zu rechnendes Dachgeschoss aufweisen und somit um mindestens 1 Geschoss über die Festsetzung des Bebauungsplanes hinausgehen. Es mag eingewandt werden, dass sich dies nicht so bemerkbar mache, weil doch die Traufhöhe der Gebäude einheitlich bleibe. Aber wenn zwischen zwei historischen Gebäuden mit 2 hohen Geschossen (Villa Schröder und Villa Buermeyer) ein neues Gebäude mit 3 niedrigen Geschossen gezwängt wird, wirkt dieser Bruch auf den Betrachter besonders irritierend. Auch wenn an der Fassade des geplanten Gebäudes horizontale Linien gezogen werden sollen, welche die Gestaltung des Hauptgebäudes aufgreifen, vermögen sie doch nicht den störenden Wechsel von 2 Fensterreihen zu 3 Fensterreihen und wieder zu 2 Fensterreihen zu beheben. Die vorgesehenen dunklen Steine sollen den Systembruch kaschieren. Je heller sie gewählt werden, desto deutlicher tritt der eigenständige, das Gesamtbild störende Wechsel in Erscheinung. Indem der geplante neue Anbau nicht die großzügige Zweigeschossigkeit der links und rechts stehenden Bestandsbauten übernimmt, sondern einen Systembruch hin zur Dreigeschossigkeit bei gleicher Höhe bewirkt, nimmt er den links und rechts stehenden denkmalgeschützten Gebäuden den Charakter der Großbürgerlichkeit und reiht sie ein in die lange Liste der Objekte, die von dem kurzsichtigen Kapitalverwertungsinteresse einer größtmöglichen Anzahl von zusammengedrängten Geschossflächen auf Baugrundstücken geprägt ist. Dieser Verlust der Großbürgerlichkeit und Großzügigkeit ist, abgesehen vom Totalabriss, wohl so ziemlich die größte Bausünde, die den links und rechts stehenden Denkmälern und dem Ortsbild zugefügt werden kann. Der bestehende Gebäudeflügel besitzt dagegen, wie das Haupthaus, verschiedene „charakteristische Gestaltungsmerkmale“, worauf das Unterschutzstellungs-Exposé von 1996 hinweist. Dazu gehören, wie unter 2. bereits erwähnt, das „ockergelbe Backsteinmauerwerk mit reicher Verwendung von Formsteinen und mosaikartig eingelegten Ornamentfriesen in andersfarbigem Backstein, kombiniert mit Sandsteinwerkstücken und Schieferdach“, die von der seinerzeit „renommierten Oldenburger Architektengemeinschaft Klingenberg & Weber“ verwendet wurden, so das Exposé. Das gegen Ende des 19. Jahrhunderts erbaut Gerichtsgebäude an der Domsheide ist eines der „Hauptwerke“ dieser Architekten, heißt es dort weiter. An diese eigenständige, charakteristische Art der Gestaltung und die historische originale Bausubstanz von Klingenberg & Weber kann der Neubau nicht heranreichen. Die den Bebauungsplan erheblich überschreitenden Ausmaße des geplanten Neubaus in Länge, Breite und Tiefe, sowie die neu eingeführte Flachdachform tragen ebenfalls dazu bei, dass der geplante Neubau das Ortsbild als negativ wirkender Blickfang hier erheblich beeinträchtigen, wenn nicht gar zerstören würde. Der überdimensionierte Neubaukörper würde das Rest-Denkmal Villa Schröder erdrücken, dominieren und verunklaren, quasi weiter zerstören und in die Umgebung der denkmalgeschützten Villa Buermeyer erheblich zu deren Nachteil eingreifen. Zudem würden die bestehenden ausbalancierten Gebäudeproportionen der Villa Schröder durch das Vorhaben zerstört werden. Es ist ja geradezu charakteristisch an der Villa Schröder, dass der symmetrisch angelegte Hauptbau links von einem höheren Turm und rechts von einem niedrigeren Flügel umrahmt ist, was in der Unterschutzstellung 1996 als „Vielgestaltigkeit“ erwähnt wird. Dieses historische Gesamterscheinungsbild, dieser Gesamtkontext, in dem die verschiedenen Gebäudeteile stehen, würde durch einen Abriss des Westflügels zerstört werden. Unter dem Gesichtspunkt des Umgebungsschutzes kommt hinzu, dass die Weserstraße in ihrer Gesamtheit von kulturhistorischem Wert ist und jede Beseitigung eines Einzelelements aus diesem Ensemble zur Beeinträchtigung des Gesamteindrucks und damit des denkmalgeschützten Ensembles insgesamt führen muss. Internationale Empfehlungen wie die Charta von Venedig (abgedruckt in Band 54 der Schriftenreihe des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz, Seite 55) berücksichtigen den Umgebungsschutz ausdrücklich. Dort wird in Artikel 6 festgestellt, dass zur Erhaltung eines Denkmals die „Bewahrung eines seinem Maßstab entsprechenden Rahmens gehört“. Auch die Ansicht von der Weserseite würde durch den fremdartigen Neubaukörper, der um 5,50 Meter näher an den Weserhang heranrücken würde, verglichen mit dem bestehenden Gebäudeflügel, in dieser Hinsicht beeinträchtigt werden. 4. BESTEHENDE ERHALTUNGSSATZUNG NEBEN DEM DENKMALSCHUTZ Die Grundstücke Weserstraße 77a bis 79 liegen in einem Gebiet, in dem nach §172 Baugesetzbuch die Genehmigung für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen versagt werden kann, „wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.“ Eine besondere geschichtliche und künstlerische Bedeutung ist hier im „Quartier Kapitäns- und Reederhäuser“ zweifelsohne gegeben. Die Villa Schröder trägt hier nicht allein, sondern im Zusammenhang mit den benachbarten Gebäuden Villa Buermeyer, der dreiteiligen Denkmalgruppe um die Villa Fritze, den Kapitänshäusern und der Villa Bischoff zur Prägung des Ortsbildes bei. Es ist zu beachten, dass die oben angeführte Erhaltungssatzung neben (!) dem Denkmalschutz gilt. Auch wenn der derzeitige Leiter der Denkmalschutzbehörde anführt, dass sich seinerzeit das „besondere gestalterische Bemühen auf den Kernbau“ der Villa Schröder bezogen habe und der Anbau nicht als „denkmalkonstituierender Bestandteil“ herangezogen werden könne, so kann dieser bestehende Anbau der Villa Schröder – der in seiner äußeren Gestaltung bei Errichtung 1887 dem Kernbau angepasst ist – gleichwohl als ortsbildprägend und der geplante Neubau als ortsbildbeeinträchtigend (ausgeführt unter 3.) angesehen werden. Dass eine Sanierung von Baudenkmälern in der Weserstraße auch ohne Abriss möglich ist, zeigt das Beispiel der Villa Fritze (ehemaliges Ortsamt). 5. KEINEN PRÄZEDENZFALL SCHAFFEN, DER EINE AUFWEICHUNG DES DENKMALSCHUTZES IN BREMEN NACH SICH ZÖGE, DAMMBRUCH JETZT VERHINDERN Eine Aufweichung des Denkmalschutzes wie die hier geplante, zöge wahrscheinlich den Ankauf weiterer Baudenkmäler nach sich, mit dem Ziel, diese ebenfalls in Teilen abzureißen und allein unter Kapitalverwertungsinteressen mit Neubauten zu versehen, um sie für den Immobilienmarkt herzurichten. Insofern ist hier ein Dammbruch zu verhindern. Der amtierende Leiter der Denkmalschutzbehörde Georg Skalecki müsste dies eigentlich wissen. Bei der 2011 bis zur Unkenntlichkeit von zwei Seiten zugebauten denkmalgeschützten Ulrichs-Villa, die ebenfalls in der Weserstraße steht, äußerte Skalecki damals in einem Gespräch mit der Presse, dass ihm bei der Genehmigung dieses Projektes „nicht wohl dabei war“, Skalecki sagte: „Das Projekt Ulrichs-Villa ist uns aus dem Ruder gelaufen“, und „Das hat sich zu einem Koloss entwickelt, auf den ich wahrlich nicht stolz bin“. Das Projekt dürfe „ ‚kein Präzedenzfall‘ für ähnliche Vorhaben in anderen Bremer Stadtteilen werden“ (Die Norddeutsche, Beilage des Weser Kuriers für Bremen-Nord und Umgebung, vom 22.9.2011). Umso mehr verwundert es, dass Herr Skalecki im Begriff ist, seinen eingestandenen Fehler bei der Ulrichs-Villa hier, bei der Villa Schröder, zu wiederholen. Dieser Petition kommt daher eine erhebliche Bedeutung zu, sie erinnert den Leiter der Denkmalschutzbehörde an seine Bewertung und Befürchtung aus dem Jahr 2011 und trägt durch ihre Forderung der Abwehr eines drohenden Dammbruches generell zum Schutz von denkmalgeschützten Objekten, historischer Bausubstanz und architekturgeschichtlich geprägten Ortsbildern in Bremen bei. 6. KEINE ZWEIKLASSENGESELLSCHAFT BEIM DENKMALSCHUTZ ZULASSEN Baudenkmäler werden in Bremen oft von Bürgern bewohnt, so auch in der Weserstraße. Das Landesamt für Denkmalpflege macht dabei den Bewohnern von Baudenkmälern Auflagen, wie sie ihr Denkmal zu behandeln und zu pflegen haben, was verändert werden darf und was nicht verändert werden darf. Untersagt die Denkmalschutzbehörde etwa einem Denkmalbewohner, auf dem Grundstück eine Garage oder ein Carport zu errichten, nicht passende Fenster oder Türen einzubauen oder Fensterläden in einer nicht passenden Farbe zu streichen, so handelt die Behörde aus dem öffentlichen Interesse am authentischen Erhalt des Denkmals heraus. Auch soll kein negativer Blickfang entstehen, der die Umgebung und Atmosphäre stört, in der sich das Denkmal befindet. Dabei gilt der Gleichheitsgrundsatz, die Denkmalschutzbehörde kann nicht dem Bürger A eine Auflage machen und dem Bürger B, in einem gleichgearteten Fall, die Auflage erlassen. Genau dieser Fall würde bei Umsetzung des Abriss- und Neubauvorhabens an der Villa Schröder aber eintreten. Es wäre den Bürgern in der Weserstraße, die dort ein Bau-Denkmal bewohnen, nicht mehr glaubhaft vermittelbar, dass sie sich an genaueste Auflagen durch die Denkmalschutzbehörde zu halten haben, während einem anderen Denkmalbewohner gleich ein ganzes Bündel an Auflagen erlassen werden, wie sie durch Abriss von historischer Originalgebäudesubstanz und einen nicht zum Denkmal passenden Neubau zum Ausdruck kommen. Und würde der geplante massive Eingriff durch Abriss und Neubau nicht auch die Denkmalqualität benachbarter Denkmäler beeinträchtigen, an deren Erhalt doch die Denkmalschutzbehörde ein ureigenes Interesse haben muss? Hinzu kommt dieses: Die wirtschaftlichen Gründe, die Herr Skalecki als Begründung für den Zwang anführt, „Kompromisse“ zu schließen und damit den historischen Westflügel abzureißen, erschließen sich nicht. Er hat nicht dargelegt, dass der Eigentümer der Villa Schröder unter der wirtschaftlichen Last der Denkmalschutzauflagen in die Knie gehen würde. So etwas ist bei dem in Rede stehenden Objekt auch nicht zu vermuten, denn es handelt sich um ein Sahnestück in bester Lage direkt am Park am Weserufer, dessen hervorstechende wirtschaftliche Eigenart in einer höchst lukrativen Vermarktungsmöglichkeit besteht. Der jetzige Eigentümer hat das Objekt in Kenntnis des Denkmalschutzes und der Bedeutung für das Ortsbild erworben und muss somit alle mit einem vollständigen Erhalt des Denkmals verbundenen wirtschaftlichen Einschränkungen (= Minderung einer immer noch zu vermutenden Gewinnspanne) in Kauf nehmen. Insofern geht es hier also auch ganz wesentlich um die Glaubwürdigkeit des Denkmalschutzes in Bremen, der gegenüber jedermann in gleicher Weise praktiziert werden muss. Werden Erwerber von Denkmälern mit fragwürdigen Abriss- und Neubauvorhaben gemäß der Devise „Too-Big-To-Fail“ betrachtet und vergleichsweise gegenüber anderen Denkmaleigentümern bevorzugt, so nimmt diese Glaubwürdigkeit einen nicht wieder gut zu machenden Schaden. Eine Zweiklassengesellschaft beim Denkmalschutz und der Denkmalpflege sowie ein Zweiklassendenkmalrecht sind unbedingt zu vermeiden. Beides könnte bei Umsetzung des Vorhabens eintreten. 7. DEMOKRATIE LEGITIMERT SICH DURCH VERFAHREN Dieser Petition kommt auch aus Verfahrenssicht eine erhebliche Bedeutung zu. In der städtischen Deputationsvorlage VL 20/2761 wird ein geheim tagendes „Gestaltungsgremium“ erwähnt, das zu den Abriss- und Neubauplänen an der Villa Schröder bereits getagt hat. Diesem nicht öffentlich tagenden Gestaltungsgremium, dessen Teilnehmer der Öffentlichkeit nicht gänzlich bekannt sind, fehlte jede demokratische Legitimation, die dortige Entscheidungsfindung war völlig intransparent. Als Petent erwarte ich eine öffentliche, transparente und im Ergebnis offene Behandlung meiner Petition. Das Gestaltungsgremium hat sich im vorliegenden Fall offenbar weniger mit der Frage der Gestaltung, dem Denkmalschutz, dem Umgebungsschutz, der Erhaltungssatzung und dem besonderen Ortsbild der Weserstraße beschäftigt, sondern vielmehr damit, wie man ein vorschriftsmäßiges Bebauungsplanverfahren mit einer dabei vorgesehenen Bürgerbeteiligung vermeiden kann. Weiter beschäftigte sich das Gestaltungsgremium offensichtlich mit der Frage, wie man die geplante Zerstörung des Denkmals Villa Schröder und des sie umgebenden künstlerisch-geschichtlich geprägten Ortsbildes, was mit zahlreichen Überschreitungen des bestehenden Bebauungsplanes einherginge, eine Bausünde ersten Ranges mit weitreichenden Konsequenzen, durch kreative sprachliche Formulierungen („Wording“) umetikettieren kann. Im Vegesacker Beirat am 18.1.2021 trug Georg Skalecki als einer der bekannten Teilnehmer des Gestaltungsgremiums laut Protokoll dann vor, es hätte eine „intensive Diskussion“ über die Abriss- und Neubaupläne gegeben. Dem Denkmalschutz wäre es wichtig gewesen, den „Kernbau zu erhalten“, und darum müssten Zugänge durch den „Komplementärbau“ ermöglicht werden. Die Denkmalpflege müsse eben „zwingend notwendige Kompromisse“ eingehen. Im Gespräch mit der Presse, das Skalecki angesichts der voluminösen Umbauung der Ulrichs-Villa 2011 führte, distanzierte er sich noch von dem Begriff „Assistenzbau“, den die Baufirma für den Neubau damals verwendete, da er darunter etwas anderes verstehe, etwa das „gläserne Treppenhaus und die Technikräume, die vor ein paar Jahren dem Langeschen Haus am Vegesacker Hafen angefügt wurden“ (Die Norddeutsche vom 22.9.2011). Doch hier, bei der Villa Schröder, wertet Skalecki den geplanten ortsbildbeeinträchtigenden Neubau (siehe 3.) zu einem „Komplementärbau“ auf, während er gleichzeitig den historischen westlichen Gebäudeflügel der Villa Schröder in irreführender Weise als nicht „denkmalkonstituierend“ abwertet (siehe dazu auch unter 2. und 4.). Skalecki spricht von einem „Kompromiss“, der erreicht worden sei bei den jetzigen Abriss- und Neubauplänen an der Villa Schröder. Das Wesen eines Kompromisses ist es aber, dass es zuvor widerstreitende, konkurrierende Interessen gab, und jede der beiden Seiten dann Abstriche gemacht hat. Diese widerstreitenden Interessen sind jedoch bisher nicht sichtbar geworden, auch nicht Abstriche auf beiden Seiten. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass der derzeitige Leiter der Denkmalschutzbehörde dem kommerziellen Gesamtpaket des Erwerbers der Villa Schröder, das dieser mit Abriss, Neubau und barrierefreier Zuwegung hinter verschlossenen Türen auf den Tisch legte, zu leichtfertig gefolgt ist, und zu leicht von der ureigenen Forderung des Denkmalschutzes, den historischen Westflügel zu erhalten, abgegangen ist – wenn er diese Forderung überhaupt stellte, die Öffentlichkeit hat darüber ja nichts erfahren. Wie sähe eine barrierefreie Zuwegung ohne Abriss des Westflügels der Villa Schröder aus? Es liegt im öffentlichen Interesse, Punkte wie die beiden letztgenannten, die Diskussionen um den vollständigen Erhalt des Denkmals und die barrierefreie Zuwegung, entsprechend anhand verschiedener Varianten öffentlich und im Ergebnis offen zu behandeln. Zum Vergleich: In Oldenburg tagt ein seit 2014 existierender Gestaltungsbeirat öffentlich. Um zu erfahren, welche Argumente wie gewichtet und bewertet wurden, darf ein Gestaltungsgremium nicht in der geheimen Art einer Papstwahl stattfinden, nach der weißer Rauch aufsteigt und das Ergebnis nur noch verkündet wird. Der Soziologe Niklas Luhmann prägte das Wort „Demokratie legitimiert sich durch Verfahren.“ Bei der Villa Schröder ist es nun höchste Zeit für ein transparentes, öffentliches Verfahren, das auf viele der hier dargestellten Probleme eingeht, zu neuen Bewertungen und zu neuen Sanierungsvarianten kommt. 8. ABRISS GRUNDSÄTZLICH KRITISCH HINTERFRAGEN Man muss Abrisse von bestehenden Gebäuden heutzutage – inmitten des Klimawandels – grundsätzlich „kritisch hinterfragen“, worauf etwa der Verein „Architects for Future“ mit Verweis auf eine Studie des Umweltbundesamtes (Mahler, Gantner, 2019) hinweist. „Nicht nur werden wertvolle und schwindende Ressourcen bei einem Abriss und Neubau verschwendet, sondern auch bedeutend mehr Energie“, so der Verein. Bei der „Betrachtung der Energiebilanz des gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes“ falle auf, dass durch die „Bewertung von grauer Energie eine Sanierung jedem Neubau, selbst dem von Passivhäusern, vorzuziehen ist“, so das Architektenkollektiv. Durch das Sprengen der gespeicherten „grauen Energie“ des bestehenden Gebäudes und die Aufwendungen für den Neubau wird also auch hier, an der Villa Schröder, ein unnötiger CO2-Ausstoß, ein „CO2-Fußabdruck“ hinterlassen. Auch aus dieser ökologisch-nachhaltigen Perspektive ist das Abriss- und Neubauvorhaben an der Villa Schröder zu hinterfragen. Bei Umsetzung könnte dies den Auftakt zu weiteren Ankäufen von denkmalgeschützten Objekten, Abrissen und Neubauten darstellen, was sich negativ für unsere Umwelt auswirken würde. 9. FAZIT Kulturdenkmäler wie die Reeder-Villen der Weserstraße und die dortigen Kapitänshäuser, die als „Quartier Kapitäns- und Reederhäuser“ in Vegesack touristisch beworben werden, sind unverzichtbare Bestandteile des baukulturellen Erbes in Bremen-Nord und damit Teil der Identität der Stadtgesellschaft, der ihr nicht genommen werden darf. Neben dem benachbarten Erholungsort Stadtgarten und dem Weserhang befindet sich hier ein einzigartiges künstlerisch und architekturgeschichtliches geprägtes Ortsbild, das für die Bürger begehbar und damit sogar aus der Nähe erfahrbar ist. Informationstafeln erzählen vor den Denkmälern ihre Geschichten. Dass eine Sanierung von Baudenkmälern hier auch ohne Abriss möglich ist, zeigt das Beispiel der Villa Fritze (ehemaliges Ortsamt). Die Denkmalgruppe Villa Fritze, Remise & Kutschenhaus der Villa Fritze und Teehaus der Villa, die mit dem Teehaus bis in den Hang zum Stadtgarten hineinreicht, trägt hier mittlerweile wesentlich zum Ortsbild bei. Das geplante Abriss- und Neubauvorhaben an der Villa Schröder würde die Atmosphäre und das Ortsbild der Weserstraße stark beeinträchtigen. Weitere Abriss- und Bauvorhaben dieser Art könnten die Folge sein, ein solcher Dammbruch, der zur Aufweichung oder gar Aushebelung des Denkmalschutzes beiträgt, ist daher jetzt zu verhindern. Bürgern, die Bau-Denkmäler in der Weserstraße bewohnen, wäre bei Umsetzung des geplanten Vorhabens nicht mehr glaubhaft vermittelbar, dass sie sich an genaueste Auflagen durch die Denkmalschutzbehörde zu halten haben, während einem anderen Denkmalbewohner gleich ein ganzes Bündel an Auflagen erlassen werden und er sogar einen Teil des Original-Denkmals abreißen darf. Eine Zweiklassengesellschaft beim Denkmalschutz und der Denkmalpflege sowie ein Zweiklassendenkmalrecht sind daher unbedingt zu vermeiden. Es liegt daher im öffentlichen Interesse, dass das Abriss- und Neubauvorhaben an der Villa Schröder nicht umgesetzt wird und das besondere Ortsbild der Weserstraße mit seinen Denkmälern auch weiterhin durch den Denkmalschutz für die Bürger Bremens bewahrt und der Denkmalschutz der Villa Schröder aufrechterhalten wird. Bremen, den 28.6.2021 Olaf Brandtstaedter

Lien vers la pétition

Image avec code QR

Fiche détachable avec code QR

télécharger (PDF)

Pas encore un argument PRO.

Pas encore un argument CONTRA.

Contribuer à renforcer la participation citoyenne. Nous souhaitons faire entendre vos préoccupations tout en restant indépendants.

Promouvoir maintenant