Περιοχή: Σάαρλαντ
Εικόνα της αναφοράς Sanktionen nach § 31 SGB II gegen Hartz IV-Bezieher im Saarland sofort aussetzen!

Sanktionen nach § 31 SGB II gegen Hartz IV-Bezieher im Saarland sofort aussetzen!

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Landtag
19 Υποστηρικτικό

Ο εκκινητής του αιτήματος δεν υπέβαλε αίτηση.

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  1. Ξεκίνησε 2013
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Απέτυχε

Der Saarländische Landtag möge beschließen:

Der Saarländische Landtag bekennt sich zur aktiven Unterstützung des „Bündnisses für ein Sanktionsmoratorium“, dessen Ziel die Aussetzung des § 31 SGB II ist.

Die Ministerpräsidentin und die Abgeordneten treten nachdrücklich auf Bundesebene dafür ein, dass der Sanktionsparagraf § 31 SGB II ausgesetzt wird.

Das Antasten des Existenzminimums wird aus grundrechtlichen Erwägungen im Saarland werden nicht mehr zugelassen.

Die Ministerpräsidentin und die Abgeordneten des Saarländischen Landtages setzen ein Signal, indem sie den Sanktionierten, die durch die örtlichen JobCenter einbehaltenen ALG-II-Leistungen als freiwillige Leistungen aus dem Saarländischen Haushalt auszahlen.

Αιτιολόγηση

Bereits bei der Einführung von Hartz IV zum 1. Januar 2005 bestand ein gravierendes Missverhältnis zwischen dem Förden und dem Fordern der Arbeitslosen. Jetzt, im Jahre 2013, kann von Förden kaum noch gesprochen werden, dagegen hat das Fordern und die verstärkte Anwendung von Sanktionen nach § 31 SGB II weiter zugenommen.

Mit dem unsolidarischen Sparpaket der Bundesregierung zu Lasten der Langzeitarbeitslosen, werden die marginalen Restbestände an Fördermaßnahmen noch weiter zusammen gestrichen.

Allein beim Jobcenter Saarbrücken sollen die Mittel zur Integration Langzeitarbeitslo ser nach Angaben des Regionalverbandes im Jahr 2013 von 18,6 Millionen Euro auf 15,8 Millionen Euro reduziert werden. Das entspricht einer Kürzung um 14,5 Prozent. Bereits 2011 waren die Zuwendungen reduziert worden. Das hatte zur Folge, dass rund 1100 Beschäftigungsmöglichkeiten für Langzeitsarbeitslose weggefallen waren.

Dieses Missverhältnis, Wiedereingliederung (Fördern) wird immer weiter abgebaut, während Sanktionen (Fordern) ausgebaut und verschärft werden, ist nicht mehr hinzunehmen. Der Sanktionsparagraf § 31 SGB II ist deshalb auszusetzen.

Jeden Monat wird in diesem Land zigtausenden Erwerbslosen mit Sanktionen nach diesem Terrorparagrafen das Existenzminimum gekürzt oder sogar gestrichen, weil sie irgendwelche Forderungen der JobCenter nicht erfüllt haben oder weil ihnen dies unterstellt wird. Die meisten Sanktionen werden verhängt wegen Konflikten um Meldetermine, wegen angeblich zu geringer Anzahl von Bewerbungen und anderer Maßnahmen, wie z.B. der Ablehnung weitestgehend sinnloser Bewerbungstrainings und Praktika. Sanktioniert werden auch nachvollziehbare Widerstandshandlungen, die bei korrekter Rechtsanwendung nicht sanktioniert werden dürften, z.B. der Abbruch einer unsinnigen Maßnahme oder die Ablehnung einer sittenwidrigen Arbeit. Unter 25-jährige werden besonders hart und unverhältnismäßig bestraft. Ihnen muss schon beim ersten Pflichtverstoß – von Meldeversäumnissen abgesehen – der gesamte Regelsatz für drei Monate gestrichen werden.

Im Jahr 2011 wurden insgesamt über 740.000 Widersprüche und knapp 140.000 Klagen im Bereich der Hartz IV-Grundsicherung von den Jobcentern beziehungsweise Sozialgerichten abschließend bearbeitet. Bei über 44 Prozent der Klagen und über 36 Prozent der Widersprüche wurde zugunsten des Widersprechenden beziehungsweise Klägers entschieden. Bei den Sanktionen liegen die Erfolgsaussichten dabei höher als bei allen Entscheidungen. Von rund 6.200 Klagen und rund 65.000 Widersprüchen gegen Sanktionen wurde jewe ils 54 Prozent der Klagen und knapp 40 Prozent der Widersprüche stattgegeben.

Die Erfolgswerte bei allen eingereichten Klagen wurden damit jeweils um zehn beziehungsweise vier Prozentpunkte überschritten. Bei der Diskussion über die Anzahl der ausgesprochenen Sanktionen sollte deshalb immer berücksichtigt werden, dass ein Teil dieser rechtswidrig ausgesprochen wurde und vor Gerichten oder einer erneuten Überprüfung durch die Jobcenter keinen Bestand hat.

Die Auswirkungen von Sanktionen werden dadurch verschärft, dass Widersprüche keine aufschiebende Wirkung haben, d.h. die Menschen müssen, auch wenn sie letztlich nach gerichtlicher Kontrolle Recht bekommen, vorerst unter den Sanktionen leiden.

Der Sanktionsparagraf § 31 SGB II verletzt die Menschenwürde und die Freiheit zur Entfaltung der Persönlichkeit und wandelt die gebotenen Hilfestellungen des Staates zu Zwangsmaßnahmen um. Abzüge vom absoluten Lebensminimum können nur durch Hungern kompensiert werden. Die Sanktionierung mit Hunger oder mit gesellschaftlicher Ausgrenzung ist einer zivilisierten Gesellschaft unwürdig.

Fakt ist, es fehlen Millionen Existenz sichernde Arbeitsplätze. Dieses Grundproblem, das durch die Wirtschaftskrise verschärft wird, kann niemals mit Sanktionen gelöst werden. Mit dem Instrument der Sanktionen wird jedoch so getan, als hätten die Erwerbslosen ihre Lage verursacht und müssten zur Arbeit getrieben werden. Dabei zwingen Sanktionen nicht nur ALG-II-Beziehende, Arbeit um jeden Preis und zu jedem Preis anzunehmen, es wirkt auch als Drohkulisse für die Noch-Erwerbstätigen und ihre Interessenvertretungen.

Die Sanktionen werden auch vor dem Hintergrund von Sparvorgaben verhängt, welche das Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Bundesagentur für Arbeit den JobCentern auferlegt. So wurde für das Jahr 2009 das „ehrgeizige“ Ziel gesetzt, die Existenz sichernden Leistungen um 3 % zu senken und die Vermittlungsquote in den enger werdenden Arbeitsmarkt zu erhöhen. Die Mitarbeiter der JobCenter haben nur durch verstärkte Sanktionen die Möglichkeit, diese Zielvorgaben zu erreichen. Die irreale Vermittlungsquote kann ohnehin nur durch den Zwang, ausbeuterische und deklassierende Beschäftigungsverhältnisse anzunehmen, erreicht werden. Der Druck, bei jeder anstehenden Wahl geschönte Arbeitslosenzahlen zu präsentieren, verschärft diese Entwicklung noch.

Die Hartz-IV-Sanktione

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Das Androhen von Entzug von Nahrung, Wasser, Obdach stellt eine Folter bzw. Folterandrohung dar der sich mancher Arbeitsvermittler und Politiker schuldig gemacht hat. insbesonder die Arbeitsvermittler die Ihre Unterschriften unter Eingliederungsvereinbarungen setzten. siehe Vergelich Fall Jakob von Metzler , Gäfgen/ Daschner Folterandrohung.LG Frankfurt/Main, 20.12.2004 - 5/27 KLs 7570 Js 203814/03 (4/04)

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