Terület: Németország

Sanktionsmöglichkeiten für Fehlverhalten der Mitglieder des Deutschen Bundestages

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
26 Támogató 26 -ban,-ben Németország

A petíció lezárult.

26 Támogató 26 -ban,-ben Németország

A petíció lezárult.

  1. Indított 2021
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition werden Sanktionsmöglichkeiten für Fehlverhalten der Mitglieder des Deutschen Bundestages gefordert, weil durch die Maskenaffäre deutlich geworden ist, dass Abgeordnete keine Konsequenzen qua Abgeordnetengesetz zu erwarten haben und disziplinarrechtliche Betrachtungen regelmäßig nicht durchgeführt werden.

Indoklás:

Aufgrund der Vorbildfunktion der Abgeordneten für die Öffentlichkeit & Wähler sowie im Hinblick auf Würde und Ansehen des Bundestags als Verfassungsorgan, soll strafbewährtes Fehlverhalten künftig in Bezug auf die erworbenen (Versorgungs-)Rechte aus einem Abgeordnetenmandat sanktionierbar sein.Der Bundestag möge beraten, ob eine Änderung des Abgeordnetengesetzes, respektive des §32 Abgeordnetengesetz dergestalt möglich ist,das Abgeordneten, welche rechtskräftig wegen eines Verbrechens (Strafbewährtes Delikt mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr) verurteilt worden sind, das Ruhegehalt einschließlich der Hinterbliebenenversorgung abzuerkennen ist. Analog sollen Zahlungen an Versorgungswerke (zB Nachversicherung DRV) rückabgewickelt werden.Sinngleiche Regelungen, welche eine Aberkennung des Ruhegehalts einschließlich Hinterbliebenenversorgung vorsehen, haben bereits Ihren Weg in diverse Abgeordnetengesetze der Länder gefunden. In den genannten Normen wird eine Aberkennung jedoch nur für den Fall subsumiert, wenn der Abgeordnete durch rechtskräftiges Urteil seine Wählbarkeit bzw. seine Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt worden sind.Da eine Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ebenso selten wie nur temporär durch Richterspruch verhängt wird, reicht es nicht aus, eine Aberkennung von Ruhe- und Hinterbliebenenbezügen nur für solche Fälle in das Abgeordnetengesetz aufzunehmen.Da ein Mitglied des Bundestages bis zur Niederlegung seines Amtes theoretisch den Aufgaben seines Mandats vollständig nachkommen kann, ist es nicht opportun, die Höhe der Abgeordnetenentschädigung zu Zeiten einer Mitgliedschaft im Bundestag zu sanktionieren. Regelmäßig wird das Mandat bei einem Anfangsverdacht einer Straftat und Aufhebung der Immunität auch durch den Abgeordneten selbst niedergelegt.Es verbleibt - unabhängig von einer möglichen Verurteilung - die Ruhegehaltsansprüche inklusive Hinterbliebenenversorgung.Auf Grundlage des aktuellen Gesetzes haben Bundestagsabgeordnete bei Verurteilung wegen einer Straftat keine Sanktionen oder Nachteile hinsichtlich Ihrer Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung zu erwarten. Im Vergleich mit den geltenden Normen für Bundes- und Landesbeamte, welche eine sinnverwandte Vorbildfunktion in der Öffentlichkeit wahrzunehmen haben und Würde & Ansehen des Staates repräsentieren und zu bewahren haben - erscheint dies überdies eine unverhältnismäßige Begünstigung für Bundestagsabgeordnete im Falles eines strafbewährten Fehlverhaltens.Es bedarf somit einer Sanktionsmöglichkeit, am ehesten für Ruhestandsbezüge, wenn sich Bundestagsabgeordnete einer schwerwiegenden Straftat (-> Verbrechen) schuldig machen und somit der Würde und Ansehen des Amtes in keiner Weise gerecht werden sowie Würde und Ansehen des Bundestags als Institution nachhaltig Schaden zufügen. Diese Sanktionsmöglichkeit muss sowohl für aktive als auch für ehemalige Mitglieder des Bundestags geschaffen werden.

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