Région: Allemagne
Économie

Schaffung eines echten Bestellerprinzipes nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
37 Soutien 37 en Allemagne

La pétition a été retirée par le pétitionnaire

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  1. Lancé 2016
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Mit der Petition wird gefordert WoVermRG §2 Ziffer 1a zu ändern. Der Bundestag möge beschließen die Formulierung des Paragraphen im Sinne eines marktwirtschaftlich echten Bestellerprinzipes so wie es in einer freien sozialen Marktwirtschaft und allen Wirtschaftszweigen- und Bereichen gilt zu ändern.

Einem echten Bestellerprinzip bei der Wohnraumvermittlung steht nichts entgegen. Bei der derzeitigen gesetzlichen Regelung handelt es sich jedoch nicht um ein Bestellerprinzip. Für Wohnungsvermittler und Wohnungssuchende bedeutet diese Regelung eine erhebliche Einschränkung in der Vertragsfreiheit und der wirtschaftlichen Tätigkeit.

Raison

Begründung:

WoVermRG §2 Ziffer 1a lautet wie folgt:

„ Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1). „

In der Praxis bedeutet dies, der Wohnraumvermittler kann sich kein Bestandsangebot zusammenstellen, dass er dann Wohnungsraumsuchenden anbieten kann, weil durch die Ausschließlichkeit ein Provisionsanspruch ausgeschlossen ist.

Die derzeit bestehende Formulierung durch das zuständige Ministerium ist offensichtlich aus Unkenntnis der Branche der Wohnungsvermittler heraus entstanden. Dazu muss man wissen, dass ein Wohnraumvermittler in den wenigsten Fällen für Wohnraum einen exklusiven Vermittlungsauftrag vom Wohnraumeigentümer erhält. Vielmehr bietet der Wohnraumeigentümer sein Objekt meist weiterhin selbst auf dem privaten Wohnungsmarkt an und nutzt als weitere Option die Dienste eines Wohnraumvermittlers oder Immobilienmaklers, der dieses Objekt dann seinen Interessenten anbieten kann. Durch die bestehende Formulierung der Ausschließlichkeit aufgrund eines Suchauftrages ein Objekt in den Bestand aufzunehmen ist das nicht mehr möglich.

Der Wohnraumvermittler kann an sich nur noch Objekte inserieren, für die der Wohnraumeigentümer die Provision bezahlt. Dies ist so gut wie kaum der Fall.

Der Wohnraumvermittler muss warten bis ein Wohnraumsuchender auf ihn zukommt und einen Suchauftrag erteilt. Sodann begibt sich der Wohnraumvermittler auf die Suche nach einer geeigneten Wohnung für den Wohnraumsuchenden. Nach der Besichtigung stellt sich heraus, dass die Wohnung dem Interessenten nicht gefällt und er diese nicht anmietet. Nun kommt ein zweiter Interessent auf dem Wohnraumvermittler zu der genau ein solches Objekt sucht. Durch die formulierte Ausschließlichkeit der Auftragseinholung kann der Wohnraumvermittler mit dem Suchenden zwar die Wohnung besichtigen – wenn dieser aber diese anmietet darf er keine Provision einfordern.

In keiner anderen Branche gilt der Grundsatz der Ausschließlichkeit oder eines unechten Bestellerprinzipes, da dies keinerlei Sinn macht und eine ungerechte Benachteiligung für alle Beteiligten nach sich ziehen würde. Es ist unvorstellbar, dass sich ein Supermarkt aufgrund der Ausschließlichkeit keinen Lagerbestand mehr anlegen dürfte und wenn dann nur Artikel die der Hersteller bezahlt. Ein Versicherungsvertreter könnte nur noch individuelle Verträge abschließen usw. Die derzeitige Formulierung im WoVermRG §2 Ziffer 1a schließt ein echtes Bestellerprinzip aus, da es die Vertragsautonomie stark beschneidet und den marktwirtschaftlichen Gesetzen entgegen steht.

Ein Wohnraumeigentümer, der sein Objekt weiterhin auch privat anbietet, aber sein Objekt dem Wohnraumvermittler auf Nachfrage zur Verfügung stellt damit er dieses auch seinen Interessenten anbieten kann erteilt keinerlei Auftrag an den Wohnraumvermittler sondern lediglich die Option, dass er eventuell an einen Interessenten des Wohnraumvermittlers vermietet, sofern dieser einen passenden Interessenten im Portfolio hat. Ein Wohnraumeigentümer wäre somit nur „Besteller“ wenn er den Makler bzw. Wohnraumvermittler exklusiv mit einer Vermietung des Wohnraumes und der Mietersuche betraut.

Wohnraumvermittler müssen im Sinne eines echten Bestellerprinzipes und der Vertragsfreiheit für Wohnraumeigentümer oder Wohnraumsuchenden tätig sein dürfen. Daher ist die Formulierung in WoVermRG §2 Ziffer 1a umzugestalten. Grundsätzlich hat der Auftraggeber den Wohnraumvermittler zu bezahlen. Der Auftraggeber ist derjenige der dem Wohnraumvermittler mit einen schriftlichen Suchauftrag nach einem Objekt oder einem Interessenten beauftragt. Dies kann der Wohnraumsuchende oder der Wohnraumeigentümer sein. Derjenige der einen schriftlichen Auftrag erteilt ist dem Wohnraumvermittelnden gegenüber provisionspflichtig. Der schriftliche Suchauftrag hat die Provisionsregelung zu enthalten damit höchstmögliche Rechtssicherheit für alle Parteien besteht.Der Wohnraumvermittelnde kann sich einen Bestand an Wohnraumimmobilien anlegen die er nach Rücksprache mit den Wohnraumeigentümern und deren Einverständnis seinen Wohnrauminteressenten anbieten kann, aber keinen Auftrag vom Wohnraumeigentümer erhält.

Im Koalitionsvertrag von 2013 ist auf Seite 115 eine Absichtserklärung und das Bekenntnis zum marktwirtschaftlichen Prinzip zu finden: „ Für Maklerleistungen wollen wir klare bundeseinheitliche Rahmenbedingungen und ebenso Qualitätssicherung erreichen. Vermieter und Mieter sollen weiter als Auftraggeber auftreten können. Dabei gilt das marktwirtschaftliche Prinzip: wer bestellt, der bezahlt.“ Die jetzige Formulierung im WoVermRG §2 Ziffer 1a steht diesem Prinzip entgegen.

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Actualités

  • Liebe Unterzeichner,

    Mangels Interesse der Maklerschaft trotz intensiver Bewerbung und Aufforderung die Petition zu unterzeichnen stelle ich die Petition ein. Es ist ein Armutszeugnis der Branche und Verbände derartige Aktionen nicht zu unterstützen oder zu fördern. Wenigstens diese Erkenntnis können wir aus zwei gescheiterten Petitionen gewinnen :-)

Ein guter Makler ist deshalb sein Geld wert, da er dem Wohnungssuchenden sehr viel Zeit erspart. er Suchende gibt dem Makler sein Suchprofil klar auf und der Makler zeigt ihm nur Angebote, die genau auf sein Profil passen. Somit kann insbesondere ein ortfremder Suchender mit wenigen Besichtigungen zu seiner neuen Wohnung kommen. Umgekehrt sorgt der Makler dafür, dass der Vermieter nur Interessenten vorgestellt bekommt, die zu seiner bevorzugten Mietergruppe passen. Dies legt nahe, dass sich Vermieter und Wohnungssuchender die Maklergebühren teilen dürfen.

Im 21. Jahrhundert braucht man keine Makler mehr, die aus einem simplen Geschäft zwischen Mieter und Vermieter, das in Zeiten von Wohnungsvermittlung im Internet keinen Dritten mehr braucht, ihr Kapital schlagen wollen. Berufe, die nicht mehr gebraucht werden, sterben früher oder später aus, egal, ob sich die Lobby mit aller Kraft noch wie eine Zecke im System festzusaugen versucht.

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