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Schluss mit Unterhalt im paritätischen Wechselmodell - BGH verfehlt einfache und gerechte Lösungen

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  1. Začelo 2017
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Neuspešen

Die Tatsache, sich wegen Unterhaltsansprüchen aus Einkommensdifferenzen auseinandersetzen zu müssen, fordert eine Zankapfel-Kultur und konterkariert das Wechselmodell. Die Entscheidung ist ungerecht und zulasten des Besserverdienenden, in einem Modell, wo bereits jeder gerecht für seinen Erziehungsteil aufkommt.

Unter einem Wechselmodell oder Doppelresidenzmodell versteht man eine nahezu paritätische – also hälftige – Betreuung gemeinsamer Kinder durch beide Eltern nach einer Trennung mit Kind. Diese Form der Betreuung ist in anderen Ländern fester Bestandteil des Nachtrennungsmanagement und gesetzlich verankertes Regelungsmodell. In Deutschland gestaltet sich die Situation hingegen anders. Nicht nur gibt es im deutschen Familienrecht den Begriff „Wechselmodell“ im Grunde nicht, darüber hinaus ist das gesamte Rechtssystem einschließlich des Unterhaltsrechtes praktisch gegensätzlich aufgebaut. Insbesondere das bestehende Unterhaltsrecht wird hierbei zu einem massiven Bremsklotz für eine juristische Verankerung der paritätischen Doppelresidenz im deutschen Familienrecht, denn es geht kategorisch davon aus, dass einer betreut und der andere zahlt.

Nachdem der BGH bislang nicht in der Lage war, für das paritätische Wechselmodell einfache und gerechte Lösungen anzubieten, wäre der Gesetzgeber dringend gefragt. Der Gesetzgeber zeigt sich jedoch schleppend und verantwortungsscheu. Die letzte Entscheidung des BGH bleibt konservativ, umständlich hergeleitet und entspricht im Ergebnis nicht der Lebenswirklichkeit:

"Auch bei hälftiger Betreuung der Kinder im paritätischen Wechselmodell bzw. Doppelresidenzmodell müssen Eltern Kindesunterhalt zahlen (vgl. BGH Beschluss vom 11.1.2017, Az. XII ZB 565/15)."

WIR FORDERN: Schluss mit Unterhalt im paritätischen Wechselmodell mittels rechtlicher Grundlagen, die für das Residenzmodell entwickelt worden sind. Vorschlag: http://rosenheimermodell.de/Unterschiede-Vorteile/

Nachfolgend ein Text von Norbert Maes (Quelle: https://scheidungsanwaelte.berlin/bgh-kindesunterhalt-auch-beim-wechselmodell-bzw-doppelresidenzmodell/),,) der die Fragwürdigkeit der letzten BHG-Entscheidung sehr gut auf den Punkt bringt.

Kindesunterhalt laut BGH:

Nur wenn die Eltern nach der Trennung in etwa das Gleiche verdienen, kann es sein, dass selbst nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH jeder Elternteil das Kind ohne irgendeine Unterhaltszahlung nach seinen Möglichkeit betreuen und versorgen darf.

Je größer aber der Einkommensunterschied ist, desto mehr verschiebt sich die Unterhaltslast auf den besser Verdienenden. Seit den 80iger Jahren verfälscht der BGH die Einkommensquote, indem er vor der Quotenbildung bei jedem Elternteil den angemessenen Selbstbehalt von derzeit 1.300,00 € abzieht. Allerdings ist diese Praxis nicht vom Wortlaut des § 1606 BGB gedeckt. Es besteht auch keine Gesetzeslücke, die der BGH hätte schließen müssen.

So verschiebt sich die Zahlungsquote bei einem Einkommensverhältnis von beispielsweise 67 % zu 33 % im Fall vor dem OLG Dresden auf 93 % zu 7 % (vgl. Anm. Maes zu OLG Dresden). Diese offenkundige Ungerechtigkeit hat der BGH in seiner aktuellen Entscheidung gar nicht erst thematisiert. Allerdings hat er den ungerechten Berechnungsansatz der OLG Dresden mit einer fragwürdigen Begründung bestätigt. Die Eltern hätten mit dem vereinbarten Wechselmodell bzw. Doppelresidenzmodell "nur" eine sorgerechtliche Regelung getroffen, nicht aber eine Regelung, wonach wechselseitig kein Kindesunterhalt mehr zu zahlen sei.

Hintergrund der aktuellen BGH Rechtsprechung:

Die Düsseldorfer Tabelle und die Rechtsprechung zum Kindesunterhalt wurden seit den 60iger Jahren ausschließlich für das Residenzmodell entwickelt. Danach blieben die Kinder nach der Trennung der Eltern meistens im Haushalt der Mütter. Sie hatten also dort ihre Residenz.

Demgegenüber ist die wechselseitige Betreuung der Kinder eine neue Betreuungsform, die mit den Maßstäben des Residenzmodells nicht beurteilt werden kann.

Trotzdem versucht der BGH krampfhaft, neuen Wein in alte Schläuche zu füllen. Dabei ist seit über 2000 Jahren bekannt, dass das nicht funktionieren kann.

Entlastung des schlechter verdienenden Elternteils:

Der BGH ist bemüht, den schlechter verdienenden Elternteil über eine Einkommensumverteilung bei der Betreuung der Kinder zu unterstützen. Das ist nicht zu beanstanden.

Allerdings lässt sich dieses Ziel auch ohne fragwürdige und gesetzlich nicht gedeckte Rechenoperationen erreichen.

Wenn der schlechter verdienende Elternteil nicht wenigstens den hälftigen Mindestunterhalt aufbringen kann, greift automatisch die gesetzliche Ersatzhaftung des anderen Elternteils gem. § 1607 BGB.

Der hälftige Zahlbetrag beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle 2017 für Kinder bis 6 Jahre 123,00 €, bis 12 Jahre 153,50 € und bis 18 Jahre 182,00 €. Diese Beträge wären dem schlechter verdienenden Elternteil vom anderen aufgrund der Ersatzhaftung zur Verfügung zu stellen, wenn sein Nettoeinkommen unterhalb seines Selbstbeh

razlog

https://scheidungsanwaelte.berlin/bgh-kindesunterhalt-auch-beim-wechselmodell-bzw-doppelresidenzmodell/

http://mein-familienrechtanwalt.de/unterhaltsberechnung-bei-paritaetischem-wechselmodell/

http://trennungmitkind.com/trennen-mit-kind-aber-richtig/umgangsrecht-umgangsregelungen-und-umgangsmodelle/wechselmodell-umgangsregelung-umgangsrecht

https://www.isuv.de/paradigmenwechsel-vom-starren-residenzmodell-zum-individuellen-wechselmodell/

http://rosenheimermodell.de/Unterschiede-Vorteile/

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-141495133.html

https://scheidungsanwaelte.berlin/bgh-behindert-das-wechselmodell-bzw-die-doppelresidenz/

Die Tatsache, sich wegen Unterhaltsansprüchen aus Einkommensdifferenzen auseinandersetzen zu müssen, fordert eine Zankapfel-Kultur und konterkariert das Wechselmodell Die Entscheidung ist ungerecht und zulasten des Besserverdienenden, in einem Modell, wo bereits jeder gerecht für seinen Erziehungsteil aufkommt.

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