Περιοχή: Γερμανία

Schornsteinfeger - Kostenpflichtiger Feuerstättenbescheid nur bei erheblichen Änderungen

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
369 Υποστηρικτικό 369 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

369 Υποστηρικτικό 369 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2014
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) dahingehend geändert wird, dass eine Ausstellung des kostenplichtigen Feuerstättenbescheides entfällt, wenn sich keine erheblichen Änderungen bei der Feuerstättenbesichtigung ergeben.

Αιτιολόγηση

In der seit dem 01. Januar 2013 geltenden Fassung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) haben nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zweimal während des Zeitraumes ihrer Bestellung von 7 Jahre (§ 10 Abs. 1 S. 1 SchfHwG) die Feuerungsanlagen in den Gebäuden ihres Bezirkes zu besichtigen. Die Feuerstättenschau erfolgt nunmehr alle 3,5 Jahre. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zudem bei jeder Feuerstättenschau gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid festzusetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraumes dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Für diesen alle 3,5 Jahre zu erlassenden Feuerstättenbescheid entstehen auch jedesmal Gebühren nach § 6 Abs. 1 Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in Verbindung mit der Anlage 3 zur KÜO. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, daß alle 3,5 Jahre mit der Feuerstättenschau ein kostenpflichtiger Feuerstättenbescheid ergeht, wenn sich nicht bei der Besichtigung der Feuerungsanlagen erhebliche Änderungen ergeben. Solche Änderungen können die Installation neuer Feuerstätten oder Änderungen an den Abgasanlagen sein. Solche Änderungen sind jedoch nach § 1 Abs. 2 SchfHwG sogleich anzuzeigen, so daß der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegebenenfalls bereits nach erfolgter Änderungsanzeige einen neuen Feuerstättenbescheid zu erlassen hat. Der § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG verstößt mit seinem derzeitigen Regelungsinhalt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Σύνδεσμος προς την αναφορά

Εικόνα με κωδικό QR

Δελτίο αποκοπής με κωδικό QR

κατεβάσετε (PDF)

Νέα

  • Pet 1-18-09-7151-004743

    Schornsteinfeger
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass der Feuerstättenbescheid gemäß § 14 des
    Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes nur noch bei erheblichen Änderungen
    gegenüber dem letzten Bescheid auszustellen ist.
    Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
    veröffentlicht wurde, liegen dem Petitionsausschuss 369 Mitzeichnungen und
    17 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden
    Aspekt gesondert eingegangen werden... παρακάτω

Συζήτηση

Ακόμα κανένα επιχείρημα υπέρ.

Ακόμα κανένα επιχείρημα κατά.

Βοήθεια για την ενίσχυση της συμμετοχής των πολιτών. Θέλουμε, να ακούσουμε τα αιτήματα σας παραμένοντας ανεξάρτητοι.

Προωθήστε τώρα