Région: Allemagne

Schuldrecht - Maklercourtage als gesetzlicher Festbetrag/Qualifikation zur Aufnahme des Maklerberufs

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
32 Soutien 32 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

32 Soutien 32 en Allemagne

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  1. Lancé 2017
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, 1) dass sich die Maklercourtage beim Verkauf von Immobilien nicht prozentual am Kaufpreis der Immobilie orientiert, sondern nur als gesetzlicher Festbetrag (ggf. gestaffelt nach Preisstufen) vereinbart werden kann.2) dass vor der Aufnahme des Maklerberufs neben der Zulassung nach § 34c Gewerbeordnung eine erweiterte Qualifikation beispielsweise im Sinne einer abgeschlossenen Ausbildung zum Immobilienmakler nachgewiesen werden muss.

Raison

Seit 2010 ist für Wohnimmobilien in Deutschland ein kontinuierlicher Preisanstieg zu verzeichnen. Die Gründe hierfür sind vielfältig und u.a. makroökonomischer Natur (Stichwort Geldpolitik). Ein Faktor, der die Preissteigerungen zusätzlich befördert, ist jedoch das Geschäftsgebaren der Immobilienmakler. Seit dem 1. Juni 2015 gilt das sogenannte Bestellerprinzip bei der Vermietung von Wohnungen. Demnach zahlt derjenige den Makler, der ihn beauftragt hat – meist der Vermieter. Zudem ist bei der Vermietung von Immobilien die Maklerprovision gesetzlich geregelt. Aufgrund dieser veränderten Rahmenbedingungen beim Vermietungsgeschäft ist der Kauf einer Immobilie ohne Makler mittlerweile kaum noch möglich. Diese verlangen je nach Region zum Teil über 7 Prozent des Kaufpreises als Maklercourtage. Dieser Faktor verteuert die ohnehin explodierenden Immobilienpreise in den Ballungsräumen aus zwei Gründen. Erstens ist es aufgrund der prozentualen Berechnung der Maklercourtage im Interesse des Maklers, möglichst hohe Kaufpreise durchzusetzen. Zweitens, ist die Maklercourtage an sich mittlerweile zu einer wesentlichen Kostenposition beim Kauf einer Immobilie mutiert. Hierbei ist auch bedeutsam, dass beim Immobilienverkauf die Provisionshöhe frei vereinbar ist. D.h. es gibt keine gesetzlichen Regelungen, die die Provisionshöhe begrenzen. Wenn sich die Maklercourtage beim Verkauf von Immobilien nicht prozentual am Kaufpreis der Immobilie orientieren würde sondern nur als Festbetrag (ggf. gestaffelt nach Preisstufen) vereinbart werden kann, entfällt für den Makler zumindest in Teilen das Interesse, den Wert der Immobilie unnötig hoch zu schätzen. Erschwerend kommt hinzu, dass sich die Makler insbesondere in Ballungsgebieten zum Teil mit überhöhten Preisversprechen (Immobilienbewertungen) überbieten, um gegenüber den Verkäufern von Immobilien ihre Position zu stärken. Hier spielt wiederum eine Rolle, dass die Berufsbezeichnung „Immobilienmakler“ in Deutschland nicht geschützt ist. Immobilienmakler müssen zwar im Rahmen der Zulassung einige formale Voraussetzungen erfüllen, allerdings gibt es keinerlei Anforderungen an die Aus- oder Vorbildung der Makler. Dies führt zu einem praktisch unkontrollierten Zugang zu einem Berufszweig sowie dem oben skizzierten Geschäftsgebaren. Für den Käufer von Immobilien ist die Gesamtsituation u.a. deswegen absurd, weil sie am Markt aktuell diejenigen sind, die für die „Leistung“ des Maklers (Maklercourtage) bezahlen müssen. Die Einführung des Bestellerprinzips beim Verkauf von Immobilien ist bereits Gegenstand anderer Petitionen.

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Actualités

  • Pet 4-18-07-401-046451 Schuldrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass sich die Maklercourtage beim Verkauf von
    Immobilien nicht prozentual am Kaufpreis der Immobilie orientiert, sondern nur als
    gesetzlicher Festbetrag (gegebenenfalls gestaffelt nach Preisstufen) vereinbart
    werden kann.

    Weiter wird gefordert, dass vor der Aufnahme des Maklerberufs neben der Zulassung
    nach § 34 c Gewerbeordnung eine erweiterte Qualifikation beispielsweise im Sinne
    einer abgeschlossenen Ausbildung zum Immobilienmakler nachgewiesen werden
    muss.

    Zur Begründung des Anliegens... plus loin

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