Schulempfehlung vor Übertritt in die 5. Klasse

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
13 Ondersteunend 13 in Thüringen

De petitie is afgesloten

13 Ondersteunend 13 in Thüringen

De petitie is afgesloten

  1. Begonnen 2016
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Thüringer Landtages .

Welches Ziel hat die Petition?

Situationsbeschreibung aktuell:

Als eines von nur noch vier verbliebenen Bundesländern neben Sachsen, Bayern und Sachsen-Anhalt in der insbesondere vom Bildungsföderalismus geprägten Bundesrepublik Deutschland, hält Thüringen noch an der verbindlichen Schulempfehlung vor Übertritt in die fünfte Klasse fest. Damit stellt sich die dafür begründende Rechtsverordnung, die „Thüringer Schulordnung“, klar gegen höheres internationales und nationales Recht, aber auch gegen höherwertigeres geltendes Thüringer Landesrecht. Die Legalität dieser auf rein behördlicher Landesebene sehr eigenmächtig verfassten „Thüringer Schulordnung“ wird nur dadurch – und dabei trotzdem juristisch äußerst angreifbar und nicht fundiert belegbar – begründet, dass das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland den Ländern Kompetenzen zu eigenmächtiger Entscheidung einräumt, welche insbesondere im Bereich der Bildung durch unterschiedliche Lehrpläne, verschiedenartige Prüfungsordnungen und gravierend verschiedenen Befugnissen/ Einflussnahmen hinsichtlich der elterlichen Mitbestimmung ausgestaltet werden. Gleichzeitig werden umfassende und Lebensweg entscheidende Kompetenzen, bei gleichzeitiger Ignoranz des elterlichen (Mit-)Bestimmungsrechts, auf Pädagogen übertragen, obwohl diese Entscheidungsbefugnisse sehr weit über den eigentlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Lehrer hinausgehen und von diesen überhaupt nicht umfänglich bewertet werden können. Dass zudem im hohen Maße ein nicht durch klare Vorgaben eingegrenzter Ermessensspielraum existiert, welcher es den Schulpädagogen erlaubt höchst willkürlich und weitgehend unabhängig der tatsächlich an Noten bemessbaren Leistungsbewertung den Bildungsweg der Kinder allein zu bestimmen, ist in Thüringen die unglaubliche Realität. Dem hinzuzuzählen sind die bei Weitem unzureichend wenigen Stellen von Schulreferenten in den verbliebenen fünf Staatlichen Schulämtern, welche allein aufgrund ihrer enormen Arbeitsbelastungen (Vgl. hier mit GEW-Thür, VSLT e.V. & TBB) keine Chance haben möglichen Missbrauch der schulpädagogisch eingeräumten Entscheidungswillkür zu entdecken/ zu unterbinden.

exemplarische Nachweise für die Unlauterkeit der gegenwärtigen Thüringer Praxis zur Bestimmung der verbindlichen Schullaufbahnempfehlung:

Die „Thüringer Schulordnung“ insbesondere, sowie die dabei unterstützenden und vorgeschriebenen Gesetze „Thüringer Schulgesetz“ und „Thüringer Schulaufsichtsgesetz“, sind konträr zu:

1) UN Menschenrechtscharta - Artikel 26 Paragraph 3

http://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf

„Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.“

2) UN Human Rights - International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights - Artikel 13, Para 3

http://www.ohchr.org/EN/ProfessionalInterest/Pages/CESCR.aspx

“The States Parties to the present Covenant undertake to have respect for the liberty of parents and, when applicable, legal guardians to choose for their children schools, …”

3) Deutschland - Grundgesetz - Artikel 25 (hier zur Darstellung der vorrangigen Anerkennung des Völkerrechtes)

„Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den (Bundes- und Landes-) Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“

4) Verfassung des Freistaates Thüringen - Dritter Abschnitt Bildung und Kultur/ Artikel 21

http://www.thueringer-landtag.de/mam/landtag/verfassung_publikationsverzeichnis.pdf

„Das natürliche Recht und die Pflicht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bilden die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Sie sind insbesondere bei dem Zugang zu den verschiedenen Schularten zu achten.“

etc.

Diese Rechtsgrundlagen lassen sich noch vielfältig ergänzen und zudem durch zahlreiche wissenschaftliche Bildungsstudien, bspw. IGLU und PISA - durch Bund und Länder selbst oft als Referenz genutzt - in einer wesentlichen Kernaussage untermauern. Diese Kernaussage besteht darin, dass im Freistaat Thüringen beim Schulwechsel von der Grundschule in ein weiterführendes Schulbildungssystem das freie und uneingeschränkte Recht der Eltern zur Bildungswahl ihrer Kinder nicht besteht. Vielmehr werden hier durch die Klassenkonferenzen, sehr oft am Willen der betroffenen Kinder und Eltern vorbei, die weiteren Bildungswege der Kinder verbindlich festgelegt. Dieses auch unter weitgehender Ignoranz der nachweislich bewertbaren Zeugnisnoten, und dafür basierend auf allein und ohne jegliche Elternbeteiligung lehrerseitig vorgenommene lern- und verhaltensprognostische Einschätzung. Das betrifft belegbar auch Schüler mit tadellosem Sozialverhalten und nachweisbaren Notendurchschnittsbildern von 2,33 bis 2,66. Dazu werden auch nicht, weil nicht explizit durch Thüringer Gesetz und Rechtsverordnung im diesbezüglichen Wortlaut eindeutig festgeschrieben, vorab solcher Klassenkonferenzentscheidungen die Eltern einbezogen und zumindest um ihre Bewertung ersucht. Das verstößt nicht nur gegen alle höherwertigen Rechtsgrundlagen, sondern auch gegen jede gute Moralvorstellung, ist damit auch in höchstem Maß ein Vergehen gegen die betroffenen Kinder und beeinflusst deren gesamten weiteren Lebensweg erheblich negativ.

Es muss zudem klar sein, dass in einer hochmobilen Welt und in einem Zeitalter rasant fortschreitender Globalisierung die durch eine Dreiviertelmehrheit der anderen Bundesländer nicht geteilte, insgesamt fehlerhafte bildungstechnische Ausrichtung Thüringens in Bezug auf die Nichtbeteiligung der Eltern im Verfahren der Schullaufbahnfestsetzung konträr jeglicher fortschrittlicher Entwicklung ist und den Freistaat in dessen Bestreben Anschluss an positive Bildungsentwicklungen zu halten massiv hemmt. Auch werden mit den heute in Thüringen angewandten Regelungen zur Bestimmung der weiterführenden Schullaufbahn alle Grundsätze von Demokratie, Gleichheit und Mitbestimmung ad absurdum geführt.

Thüringer Bildungspolitik wirkt sich unmittelbar und entscheidend auf Thüringer Kinder und Erwachsene aus, darf deshalb allein schon aufgrund dieser maßgeblichen Auswirkungen nicht allein auf behördlicher Ebene des Ministeriums allein, oder etwa durch einzelne Schulämter und Schulen bestimmt und angewandt werden. Die uneingeschränkte elterliche Bestimmung zur Wahl des Bildungsweges ihrer Kinder muss vielmehr durch Parlamentsentscheid erreicht und unverbrüchlich manifestiert werden. Dass dabei die Thüringer Parteifraktionen jeglicher Couleur sich der absolut mehrheitlichen und jeweils einig beschlossenen elterlichen Alleinbestimmung entgegenstellen bleibt nicht zu erwarten. Vielmehr jedoch muss davon ausgegangen werden, dass der Thüringer Landtag sehr eindeutig die bisherige Unrechtssituation anerkennt und durch Änderungsbeschluss der bestehenden Schulgesetze und daraus abgeleiteter Rechtsverordnungen den Thüringer Eltern ihre legitimen und unserem demokratischen Normen- und Werteverständnis allein gerecht werdenden Entscheidungsbefugnisse bestätigt. Dieses wiederum schließt unabdingbar ein, dass nur die allein Eltern (oder Personen vglb. Rechtspositionen) über die weiterführende Schullaufbahn ihrer Kinder entscheiden.

Antrag/ Ziele der Petition:

Die „Thüringer Schulordnung“, und wenn nötig auch die darüber stehenden Landesgesetze unterhalb der freistaatlichen Thüringer Landesverfassung, muss umgehend angepasst werden. Dringend umgesetzt und in die „Thüringer Schulordnung“ eingebracht werden muss:

1) Die Beachtung und Einhaltung der höherwertigen internationalen und nationalen, für Thüringen unbedingt bindend geltenden Gesetzesvorgaben.

2) Die Bestimmung der weiterführenden Schullaufbahn ab fünfter Klasse muss allein und ausschließlich bei den Eltern oder sonstig gesetzlich bestimmten Sorge- und Erziehungsberechtigten der betroffenen Schüler liegen, nicht aber bei den Grundschulpädagogen.

3) Die Grundschulpädagogen müssen mit ausreichend zeitlichem Vorlauf die Eltern (oder sonstigen Sorge- und Erziehungsberechtigten) intensiv beraten und ihre begründete Empfehlung für die weiterführende Schullaufbahn geben, ohne dabei abschließend in dem eigentlichen Entscheidungsverfahren aktiv Einfluss zu nehmen.

4) Leistungsgrenzen können zum Schutz der Schüler angesetzt werden. Diese Leistungsgrenzen müssen jedoch weiter gesteckt sein, als aktuell der Fall. Sie sollten in den Hauptfächern auch ausdrücklich eine Note Drei erlauben. Die Noten der Nebenfächer müssen höhere Relevanz erfahren, anstatt wie aktuell überhaupt nicht beachtet zu werden. Nur so wird zukünftig verhindert, dass bspw. Schüler mit einem Gesamtzensurendurchschnitt von 1,6, und dabei einem Zensurendurchschnitt von 2,66 oder 2,33 in den Hauptfächern, aufgrund ungenügend begründeter Willkürentscheidung einzelner Grundschulpädagogen vom gymnasialen Bildungsweg ausgeschlossen bleiben.

5) Ähnlich anderen Bundesländern (siehe bspw. Sachsen) müssen Thüringer Grundschüler bis zum Ende der vierten Klasse die Möglichkeit erhalten ihre qualifizierenden Leistungsnachweise zu erbringen, bzw. nach dem Schulhalbjahreszeugnis noch zu verbessern. Das bedeutet, dass auch die Schuljahresendzeugnisse – insbesondere bei erkennbarer Leistungssteigerung oder Leistungsabfall – in die Entscheidung zur weiteren Schullaufbahn einbezogen werden müssen. So wird bspw. ausgeschlossen, dass einzelne Schüler beim Erreichen eines Notendurchschnitts von 2,00 oder 2,33 in den wesentlichen Hauptfächern zum Schuljahresende dennoch nicht das Gymnasium besuchen dürfen. Auch diese in Thüringen bis heute leider gängige Praxis muss unverzüglich geändert werden.

6) Eine rechtmäßige und mit unserem demokratischen und gesetzlich-rechtsstaatlichen Werteverständnis vereinbare Regelung wäre, dass es den Eltern (oder sonstigen Sorge- und Erziehungsberechtigten) der übertretenden Viertklässlern allein und uneingeschränkt frei zusteht den weiteren Schulbildungsweg ihrer Kinder zu bestimmen, wenn ihre Kinder in keinem der Hauptfächer schlechter als Note Drei und im Gesamtdurchschnitt der Hauptfächer sowie insgesamt nicht schlechter als ebenfalls 3,00 stehen.

7) Dem zunehmend erkennbaren Verfall grundlegender charakterlicher Werte wie bspw. Respekt, Anstand, Fleiß etc. muss durch Wiedereinführung von Kopfnoten entgegengewirkt werden. Ein oder mehrere Bewertungen mit „ungenügend“ in den Kopfnoten muss ebenfalls dazu führen, dass Schüler nicht versetzt werden. Nur somit wird neben dem Bildungs- auch dem Erziehungsauftrag als zweitem Pfeiler der schulischen Verantwortung zur Heranziehung der jungen Generation wieder ausreichend entsprochen.

8) Die Prüfungsform des „Probeunterricht“ ist außer Kraft zu setzen, oder im Mindesten zu korrigieren. Thüringen unterrichtet nach einem einheitlichen Lehrplan und führt Schulprüfungen nach einheitlichem Prüfungsrecht mit gleichen Prüfungsaufgaben zur ebenso gleichen Prüfungszeit in ganz Thüringen durch. Der „Probeunterricht“ jedoch wird durch separat bestimmte Schulen fünffach unterschiedlich in den fünf Schulamtsbezirken durchgeführt. Nicht nur in Anspruch und Niveau sind diese Probeunterrichtungen sehr unterschiedlich, sondern ebenso verschiedenartig in ihren methodischen und didaktischen Strukturen, Inhalten und Zielsetzungen. Damit werden teilnehmende Schüler entgegen dem UN Charta aussagenden, sowie unseren grundgesetzlichen und freistaatlich-verfassungsgesetzlichen Prinzipien von Gleichbehandlung und Gleichberechtigung in Thüringen unterschiedlich geprüft, obwohl alle mit gleichen schulischen Abholpunkten an der Prüfung teilnehmen und das identische Ziel einer gymnasialen Weiterbeschulung – wiederum auf gleichem Lehrplan basierend - anstreben.

9) Der Text der Rechtsverordnung „Thüringer Schulordnung“ ist in Teilen irreführend. So muss, wenn diese überhaupt beibehalten werden soll, die „Probeunterrichtung“ folgerichtig in „Aufnahmeprüfung“ umbenannt werden. Aktuell führt die Bezeichnung „Probeunterricht“ in Verbindung mit den nachweislich nicht überall durchgeführten, dabei gesetzlich vorgeschriebenen Belehrungen zu Art, Inhalt und Rechtsverbindlichkeit dieser Prüfung dazu, dass Kinder daran teilnehmen, ohne dass bei diesen oder den Eltern nur ansatzweise die rechtverbindliche Bedeutung und Schullaufbahn entscheidente Tragweite dieser Prüfung bekannt ist.

Überragendes Ziel dieser Petition ist es zu erwirken, dass den Eltern der Grundschüler vor dem Übertritt in eine weiterführende Schulform das diesbezüglich alleinige Entscheidungsrecht zugesprochen wird, welches in Thüringen bis heute von den Grundschullehrern ausschließlich und ohne jede Beteiligung/ Vorabinformation der betroffenen Eltern wahrgenommen wird. Mit diesem seit langer Zeit überfälligen Schritt würde Thüringen zu den dahingehend bereits reformierten zwölf Bundesländern und Stadtstaaten aufschließen, aber auch einen wichtigen Schritt zur Anschlusshaltung an die immer temporeichere Globalisierung gehen.

Welche Entscheidung wird beanstandet?

Gegen die aktuellen Ausführungsbestimmungen der "Thüringer Schulordnung" in den §§ 125 bis 134.

Die dort getroffenen Vorgaben zum Wechsel von der Grundschule an das Gymnasium werden mit der Petition beanstandet. Sie entsprechen weder den gesetzlichen Vorgaben, noch berücksichtigen sie den alleinigen und freien Elternwillen (oder sonstiger Sorge- und Erziehungsberechtigter) über die weiterführende Schulart ihrer Kinder zu bestimmen.

Etliche Ausführungsbestimmungen geben an, dass es eine umfassendes Informationspflicht seitens der jeweiligen Schule und/oder Schulämter gibt. Diesen wird nachweislich nur absolut ungenügend entsprochen, weshalb Eltern und Schüler weder ausreichende Kenntnis zu den Möglichkeiten und Beschränkungen hinsichtlich des Schulübertritts besitzen, noch die Folgen ihrer Handlungen oder Untätigkeiten bewerten können. Die hierfür verantwortlich zumachende Untätigkeit seitens der betroffenen Bildungsvertreter aus Schulen und Schulämtern bleibt für diese nahezu folgenlos, da "lediglich" die Vorgaben einer Rechtsverordnung nicht eingehalten wurden, jedoch kein vorgeschaltetes und höherwertigeres Gesetz gebrochen wurde. Gegensätzlich dazu werden betroffene Schüler derart nachhaltig beschädigt, dass die negativen Auswirkungen lebenslang durch Minderchancen für Studium und Berufswahl, aber auch durch enorm eingeschränkte persönliche Lebensqualität bezüglich der nicht gestatteten Teilhabe an allgemeiner und gesamtgesellschaftlich-steuerlich finanzierter Bildung.

Welche Behörde hat diese Entscheidung getroffen?

Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Wie wird die Petition begründet?

Wie bereits im Abschnitt "Ziele der Petition" ausführlich beschrieben

Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden?

Ja.

Die Änderung des "Thüringer Schulgesetzes", des "Thüringer Schulaufsichtgesetzes" und der daraus abgeleiteten Rechtsverordnung "Thüringer Schulordnung".

Wie soll geändert werden?

Mit Zustimmung und Beschluss des Petitionsausschusses soll durch Abstimmung des Thüringer Landtages die gesetzlich festgeschriebene und alleinige elterliche Bestimmung über die weiterführende Schullaufbahn ihrer Kinder beschlossen werden.

Dieses elterliche Grundrecht sollte zudem über den Stand einer Rechtsverordnung erhoben und als Gesetzestext in das Thüringer Schulgesetz aufgenommen werden.

Warum sollen die Gesetze und daraus abgeleiteten Rechtsverordnungen geändert werden?

Die aktuellen Bestimmungen unterstellen den Thüringer Eltern selbst keinen Bildungsplan für ihre Kinder zu besitzen. Während man als Elternteil von Geburt bis Einschulung vollumfänglich die Verantwortung dafür trägt sein Kind gesund und rechtschaffen aufzuziehen, ihm Normen und Werte vermittelt, wird dieses mit der die Eltern vollkommen ausgrenzenden Festlegung zur weiterführenden Schullaufbahn ab Klasse 5 aprubt abgesprochen. Hier stellt der Freistaat plötzlich fest, dass elterliche Bildungspläne ungenügend sind und nur der Grundschulpädagoge allein eine richtige Entscheidung zu treffen in der Lager ist. Solches ist absurd und verletzt die grundlegenden Kindes- und Elternrechte in höchstem Maß, muss deshalb dringend korrigiert werden.

Welche Rechtsbehelfe wurden in dieser Sache bereits eingereicht?

Bisher habe ich keine Rechtsbehelfe gegen die angegebenen Gesetze und Rechtsverordnungen eingelegt. Jedoch haben meine Frau und ich gegen Entscheidungen der vormaligen Grundschule Karolinum in Altenburg, des später beteiligten Lerchenberggymnasiums in Altenburg und des damals zuständigen Schulamtes in Gera für unser Kind Widerspruch eingelegt und ein Verwaltungsgerichtsverfahren eingeleitet. Unser schriftlich eingelegter Widerspruch "verschwand" irgendwo im Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Schulamtes Ostthüringen und kann offensichtlich bis heute nicht mehr gefunden werden, was eine weitere Verfolgung des Vorganges als Verwaltungsverfahrensangelegenheit erschwert.

Der persönlich erfahrene Umgang mit dem Schicksal meines Kindes, aber auch den einhergehenden Belastungen meiner gesamten Familie sind durchaus treibende Kräfte zum Einreichen dieser Petition gewesen.

Einige Bsp. persönlich erfahrenen Unrechts:

  • Verfassen und Weitergabe eines unwahren Gesprächsprotokolls durch die vormalige Grundschule Karolinum unseres Kindes, ohne vorab unsere elterliche Mitzeichnung/ Kenntnisnahme zu gewährleisten.

  • Nicht Nachkommen der fachdienstlichen Aufsichtspflicht des zuständigen Ostthüringer Schulamtes, trotz schwerwiegender Vorwürfe durch uns Eltern.

  • Verschwinden von Widerspruchsdokumenten im Verantwortungsbereich des Staatlichen Schulamtes Ostthüringen.

  • Grundlose Verleumdung von uns Eltern durch den Leiter des Staatlichen Schulamtes Ostthüringen, welcher haltlose Vorwürfe des Fingierens anführt, ohne diese ansatzweise begründen zu können.

  • Unvollständige, in erheblichen Teilen unwahre und falsch darstellende Zuarbeit durch das Staatliche Schulamt Ostthüringen an das Verwaltungsgericht Gera.

  • Willkürlich unrichtige Benotungen meines Kindes in seiner vormaligen Grundschule Karolinum.

  • Untätigkeit seitens der Schulleitung Grundschule, des Staatlichen Schulamtes Ostthüringen, aber auch einiger Mitarbeiter des Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.

  • Ein empörendes Verhalten von Ignoranz, Arroganz, Unwahrheit und Verschleierung durch etliche Vertreter des Thüringer Bildungssektors gegenüber meinem Kind und uns Eltern.

... und vieles sehr Ärgerliche mehr.

Diese sehr persönliche und äußerst unschöne Begleitgeschichte könnte noch erheblich fortgesetzt werden, ist aber nur ein Teilaspekt, warum die bestehende Situation im Sinne einer umfassenden elterlichen Mitbestimmung per Parlamentsbeschluss geändert werden muss. Durch Mitarbeiter des Verwaltungsgerichtes Gera weiß ich zudem, dass in außerordentlich gehäuftem Maß Thüringer Eltern sich in sehr ähnlichen Anliegen an die Gerichte wenden. Hier sollte im Sinne der Thüringer Kinder und Familien die rechtlichen Rahmenbedingungen in Gesetz und Rechtsverordnung berichtigt werden, auch unter Verzicht sicher zahlreich durch Gerichtskosten generierter Landesfinanzen. Das Wohlergehen und der Bildungserfolg unserer Thüringer Kinder darf nicht durch negativ motivierte Willkür einzelner Grundschullehrkräfte manipuliert werden. Ein Schulamtsleiter darf seine Fürsorge für die ihm nachgeordneten Beamten und Angestellten nicht derart ausufern lassen, dass dabei Recht, Gesetz und Gerechtigkeit zum Schaden der ihm anvertrauten Kinder ignoriert werden, ihm selbst ernste Elternsorgen gleichgültig sind und keine oder keine angemessen richtige Reaktion erfahren. Die grundlegenden Elternrechte dürfen nicht durch behördliche Willkür mit Füßen getreten werden.

In diesem Sinne sollte die Petition ausreichend Unterschriften erhalten und darauf folgend das Landesparlament den einzig richtigen Beschluss fassen: "Die uneingeschränkte elterliche Bestimmung über die weiterführende Schullaufbahn ihrer Kinder."

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Nieuws

  • Die Petition wurde am 1. November 2016 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht und konnte bis zum 13. Dezember 2016 mitgezeichnet werden. Dabei ist die Petition nur von 13 Mitzeichnern unterstützt worden. Nach § 16 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz (ThürPetG) wird eine öffentliche Anhörung durchgeführt, wenn eine Petition von mindestens 1.500 Mitzeichnern unterstützt wurde. Deshalb fand keine öffentliche Anhörung statt.

    Der Petitionsausschuss forderte die Thüringer Landesregierung auf, zu der Petition Stellung zu nehmen. Die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport wurden vom Ausschuss im Rahmen seiner Beschlussfassung berücksichtigt. Das Ministerium hat in seiner Stellungnahme darauf... verder

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