Region: Tyskland
Billede af andragendet Schutz und Erhalt des heimischen Wolfes in der BRD
Dyrevelfærd

Schutz und Erhalt des heimischen Wolfes in der BRD

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Umweltministerium Kiel
234 Støttende 197 i Tyskland

Indehaveren af petitionen indgav ikke petitionen.

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  1. Startede 2015
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Mislykket

Schutzstatus auf Bundes- und Länderebene:

Der Wolf ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 Bundesnaturschutzgesetz besonders und streng geschützt (Umsetzung der FFH-RL, vgl. Kapitel 2.1.). Es ist gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Auch ist es verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Wolfes zu beschädigen oder zu zerstören (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG).

Der strenge Schutz (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) beinhaltet u. a. das Verbot erheblicher Störungen während der Fortpflanzungszeit und während der Zeit der Jungenaufzucht. Verstöße gegen die im Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung normierten Artenschutzvorschriften stellen grundsätzlich Ordnungswidrigkeiten dar. In bestimmten Fällen kann ein Verstoß auch eine Straftat darstellen. So ist die vorsätzliche Tötung eines wild lebenden Wolfes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verboten und stellt gem. § 69 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG i. V. m. § 71 Abs. 2 BNatSchG eine Straftat dar, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden kann.

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können von den Verboten des § 44 BNatSchG gemäß Art. 45 Abs. 7 BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen zulassen, z.B. im Interesse der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit (vgl. Kapitel 2.1). Darüber hinaus kann im Einzelfall bei unzumutbaren Belastungen im privaten Bereich, die durch § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht erfasst werden, von den Verboten des § 44 BNatSchG auf Antrag gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG eine Befreiung gewährt werden. Für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen sind die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden zuständig.

Der Wolf unterliegt weder auf Bundes- noch auf Landesebene dem Jagdrecht.Tierschutzrechtliche Anforderungen, insbesondere die des § 1 TierSchG, sind zu beachten.

Hiermit bitte ich um Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

wir sollten mit stolz dem Wolf gegenüber stehen da ein alter Bewohner unserer Wälder es wieder gelungen ist bei uns heimisch zu werden . Wir sollten die Natur respektieren und den Verlauf der natürlichen wiederherstellung unserer Flora und Fauna erhalten. der jagdtrieb des Wolfes dient ausschließlich seinem überleben ,der Wolf tötet nicht zum Spaß wie der Mensch es mit Freude praktiziert.

Begrundelse

.Da der Wolf dem Artenschutzgesetz unterliegt sollte der Erhalt und Schutz in unseren Wäldern gegeben sein.

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Neulich fand ich das Fell eines Wolfes den ich mir schon vor Tagen gelaufen hatte und war recht betrübt.

Die Wölfe wurden meistens im Ausland geklaut und illegal nach Deutschland gebracht. Da ist nichts heimisch.

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