Sorgerecht der Eltern - Inanspruchnahme von Erziehungs- oder Bildungshilfen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
6.175 Unterstützende 6.175 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

6.175 Unterstützende 6.175 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes der Sorgerechtsinhaber für Kinder und Jugendliche in Ländern der EU mit dem Ziel zu ermöglichen, zielführende Bildungs- und Erziehungshilfe in Anspruch nehmen zu können ohne das die europäische Verordnung Brüssel IIa zugrunde gelegt wird.

Begründung

Die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren in Ländern der EU (Auslandsunterbringung) unterliegt bei gerichtlichen/behördlichen Unterbringungen der Verordnung Brüssel II a.Die Inanspruchnahme von Erziehungs- oder Bildungshilfen (schulisch, sozial, sportlich, kulturell, europäisch) auf der Basis der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Sorgerechtsinhaber und Zustimmung der betroffenen Jugendlichen im europäischen Ausland, entweder freifinanziert oder durch staatliche Stellen prozentual unterschiedlich unterstützt, wird durch den Versuch beschnitten und faktisch verhindert, Brüssel II a auch für diese Hilfeform anwendbar zu machen bzw. dieses Verordnung zur Grundlage europäischen Handelns auch in Fällen zu machen, die keinerlei Bezug zum eigentlichen Handlungsrahmen (gerichtliche Bearbeitung von Zivilsachen im Ausland) der Verordnung Brüssel II a haben. BegründungNr. 10 der Einleitung zur Verordnung verneint die Anwendung der Verordnung Brüssel II a in Fällen der allgemeinen Erziehung10) Diese Verordnung soll weder für Bereiche wie die soziale Sicherheit oder Maßnahmen allgemeiner Art des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten der Erziehung und Gesundheit noch für Entscheidungen über Asylrecht und Einwanderung gelten.Artikel 56Unterbringung des Kindes in einem anderen Mitgliedstaat(1) Erwägt das nach den Artikeln 8 bis 15 zuständige Gericht die Unterbringung des Kindes in einem Heim oder in einer Pflegefamilie und soll das Kind in einem anderen Mitgliedstaat untergebracht werden,Im oft angeführten Art. 56 und im gesamten Verordnungstext ist immer von gerichtlicher oder behördlicher Unterbringung die Rede.Unterbringung im Betreuungsrecht (§ 1906 BGB) in Deutschland ist aber nicht die Urlaubsunterbringung im Hotel, sondern immer die Unterbringung mit gerichtlicher/behördlicher Beteiligung und verbunden mit einer persönlichen Freiheitsbeschränkung –also faktisch eine Einweisung- Die Verordnung Brüssel II a regelt also explizit die gerichtliche/behördliche Unterbringung. Bei der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts initiiert der Inhaber dieses „Elternrechtes“ aber nicht die Unterbringung, die ja bei richterlichen Unterbringung im Vordergrund steht, sondern eine von ihm nicht zu erbringende, notwendige Hilfestellung bei Bildung und Erziehung, sofern auch der betroffene Jugendliche zustimmt. Eine Überprüfung der Betreuungsumstände unterliegt den zuständigen regionalen Fachbehörden und ist in jedem Fall sichergestellt.

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