Região: Alemanha

Sorgerecht der Eltern - Mitwirkung des Jugendamts bei Sorgerechtsverfahren

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
168 Apoiador 168 em Alemanha

A petição não foi aceite.

168 Apoiador 168 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

Das Jugendamt (nachfolgend JA) soll von der Pflicht zur generellen, routinemässigen Mitwirkung bei Sorgerechtsverfahren befreit werden, die aktuell nach § 162 (1) FamFG besteht.Eine Mitwirkung soll nur noch erfolgen, wenn das Gericht das Jugendamt um Mitwirkung ersucht.Dadurch können dem JA Zeit-und Personalvalenzen zurückgegeben werden, um seine originären Aufgaben fundiert und sorgfältig zu erfüllen, anstatt routinemäßig substanzlose Stellungnahmen abgeben zu müssen. Siehe Begründung:

Razões

Mitwirkung des JA in Sorgerechtsstreitigkeiten gem. § 162(1) FamFGPetition : § 162(1) FamFG ist aufzuheben und durch eine „Kann- Bestimmung“ zu ersetzen.Absatz (2) entfällt, Absatz (3) wird folgerichtig entsprechend angepasstBisheriger Wortlaut : § 162 Mitwirkung des Jugendamtes(1) 1. Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. 2. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.(2) Das Jugendamt ist auf seinen Antrag an dem Verfahren zu beteiligen(3) 1. Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichtes bekannt zu machen, zu denen es nach Absatz 1 Satz 1 zu hören war. 2. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu. Änderungsvorschlag :§ 162 Mitwirkung des Jugendamtes(1) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anhören.(2) Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichtes bekannt zu machen, zu denen es gehört wurde. 2. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu. Begründung :Jugendämter stehen in der öffentlichen Kritik. Einerseits werden Fälle von Kindesgefährdung nicht erkannt, andererseits - möglicherweise als Reaktion darauf - zugleich zahlreichen Eltern die Kinder ohne ausreichende Rechtfertigung entzogen. Der Begriff des Kindeswohls wird extrem variabel, nicht selten willkürlich, ausgelegt.Positive Rückmeldungen zur Tätigkeit des JA sind rar. Es wird vom Petenten angenommen, dass durch die immens angestiegene Zahl der Sorgerechtsstreitigkeiten die personellen Möglichkeiten der Jugendämter für eine ordentliche Bearbeitung der Verfahren in keiner Weise mehr gegeben sind.Um sich auf die Kernaufgaben, nämlich Beratung, Hilfe und Betreuung von wirklich hilfebedürftiger Familien rückbesinnen zu können, soll die o.a. Gesetzesänderung stattfinden.Die Mitwirkung des JA in Verfahren zum Sorgerecht bei vorher problemfreien, normalen Familien, die lediglich um die elterliche Sorge streiten, sieht aktuell so aus, dass lediglich die Meinung eines vorher bestellten Gutachters repetiert wird oder aus den Schilderungen der Eltern nach Sympathie und Antipathie eine Meinung gebildet wird. Ein substantieller Beitrag zur Sachaufklärung findet nicht mehr regelhaft statt. Das JA genügt damit zwar formal der gesetzlichen Vorgabe des § 162 (1) der Mitwirkung, leistet aber keinen produktiven Beitrag.Das JA sollte daher von der generellen Mitwirkungspflicht bei Sorgerechtsverfahren befreit werden und sich auf problematische Fälle beschränken dürfen, die dann engagiert und kompetent betreut werden könnten. Die aktuelle Regelung § 162 FamFG stellt für das JA eine sinnlose Belastung dar und ist für Familien kontraproduktiv weil unreflektiert und ohne gründliche eigene Recherche Fremdangaben oder Angaben eines Elternteils übernommen werden. Das wirkt streiteskalierend, lösungsverhindernd und stiehlt die Zeit für die Betreuung von Hochrisiko- und Hochkonflikt-Familien.

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Novidades

  • Pet 4-17-07-40325-039705Sorgerecht der Eltern
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass das Jugendamt von der Pflicht zur generellen,
    routinemäßigen Mitwirkung bei Sorgerechtsverfahren befreit wird.
    Eine Mitwirkung soll nur noch erfolgen, wenn das Gericht das Jugendamt um
    Mitwirkung ersucht. Dadurch soll nach Auffassung des Petenten eine Entlastung der
    Jugendämter erreicht werden, damit die Jugendamtsmitarbeiter wieder zunehmend
    den originären Aufgaben des Jugendamtes, der Beratung und Betreuung,
    nachkommen können.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen... avançar

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