Region: Thüringen

Sozial gerechte und ökologisch nachhaltige Abwasserpolitik im ländlichen Raum

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
100 Unterstützende 100 in Thüringen

Die Petition wurde abgeschlossen

100 Unterstützende 100 in Thüringen

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Thüringer Landtages.

Welches Ziel hat die Petition?

Eingereicht durch „Verbundene Bürgerinitiativen für eine gerechte Abwasserbeseitigung im Saale-Holzland-Kreis und Saale-Orla-Kreis“, vertreten durch Wilfried Bunke, 07646 Albersdorf

Welches Ziel hat die Petition?

Ziel der Petition ist die Umsetzung einer sozial gerechten und ökologisch nachhaltigen Abwasserpolitik auch im ländlichen Raum.

Welche Entscheidung wird beanstandet?

Welche Entscheidung wird beanstandet?

Die Zeichner dieser Petition bedauern, dass zwei Jahre nach Beginn der rot-rot-grünen Regierungskoalition die angekündigte Novellierung des Wassergesetzes noch nicht auf den Weg gebracht wurde und damit eine Zielstellung des Koalitionsvertrags vom 05.12.2014, insbesondere Ziffer 3.4. Absätze 1 und 2, nicht umgesetzt worden ist.

Welche Behörde hat diese Entscheidung getroffen?

Welche Behörde hat diese Entscheidung getroffen?

Die Regierungsparteien bzw. die beteiligten Ministerien konnten sich nicht abschließend auf den Gesetzestext verständigen.

Wie wird die Petition begründet?

Wie wird die Petition begründet?

Die derzeitige Rechtslage in Thüringen erlaubt es den Aufgabenträgern für die Abwasserbehandlung, Kleinkläranlagen (KKA) als Variante zur grundstücksbezogenen Abwasserreinigung vorzuschreiben. Die Bürger im ländlichen Raum in Ostthüringen sind von den Verpflichtungen aus den Abwasserbeseitigungskonzepten (ABK) besonders betroffen. Einige Abwasserzweckverbände (ZV) im Saale-Holzland-Kreis und im Saale-Orla-Kreis verpflichten Grundstückseigentümer, auch in geschlossenen Ortschaften mit vorhandener Ortskanalisation, entsprechende KKA zu errichten. (Im Einzugsgebiet des ZWA „Thüringer Holzland“ sind 60 Orte bzw. 28 % der Bürger betroffen, für die ein Anschluss an eine ZKA nicht vorgesehen ist). Diese Vorgehensweise der betreffenden Zweckverbände ist unangemessen, ungerecht und mit Hinblick auf die zu erreichende Gewässerqualität in Thüringen nicht nachhaltig.

Folgende Gründe sprechen gegen den massenhaften Einsatz von KKA:

1.KKA waren ursprünglich (KKA-Verordnung 2004) nur für dezentrale Grundstücke mit sehr hohem Erschließungsaufwand beim Anschluss an eine zentrale Kläranlage (ZKA) gedacht. KKA entsprechen zwar dem Stand der Technik, sind in der Reinigungsleistung jedoch deutlich schlechter als ZKA (z.B. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB): KKA durchschnittlich 89 mg/l; ZKA durchschnittlich 28 mg/l (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft (DWA); Leistungsvergleich Sachsen/Thüringen 2013)). Darüber hinaus findet bei KKA keine weitergehende Nährstoffelimination (Stickstoff/Phosphat) statt. Eine nachhaltige Abwasserreinigung mit einem langfristigen Schutz der Gewässer ist somit nicht gegeben.

2.Neben den hohen Investitionskosten von durchschnittlich 10 000 € für den Bau einer KKA, für die die Bürger weitgehend selbst aufkommen müssen, fallen jährlich noch ca. 500 € für den Betrieb (Energie, Wartung, Reparaturen und Schlammabfuhr) dieser Anlagen an. Der Bau und Betrieb einer KKA verursacht damit etwa das 4 fache an Kosten gegenüber Volleinleitern, die an ZKA angeschlossen sind..

3.Der Bestandsschutz bei KKA beträgt nur 15 Jahre. Viele Bürger sind mit dem Betrieb einer KKA überfordert und tragen das volle Risiko für die Grenzwerteinhaltung. Bei Grenzwertüberschreitungen drohen Sanktionen durch den Aufgabenträger.

4.Zu einer funktionierenden Wasserversorgung gehört auch eine von Fachleuten betriebene Abwasserbehandlung. Aus diesem Grund sind die Gemeinden überhaupt einem ZV beigetreten. Eine Rückübertragung der Aufgaben an die Bürger ist nicht im Sinne der Daseinsvorsorge.

5.Das Land Thüringen wird bei der Beibehaltung von Beauflagungen gegenüber den Grundstückseigentümern durch die ZV das Ziel einer deutlichen Erhöhung des Anschlussgrades an ZKA von derzeit 80 % auf 85 % im Jahr 2021 (Bundesdurchschnitt: 95 %) nicht erreichen können. Eine behelfsmäßige Abwasserreinigungstechnik mittels KKA erreicht nicht die Ziele, die langfristig an die Gewässerqualität gestellt werden.

Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden?

Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden?

Die Petition richtet sich auf die Novellierung des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 18. August 2009 §§57-60, insbesondere §58 Ziffer (2) und in Folge auch auf die Änderung des Kleinkläranlagenerlasses vom 31.05.2010.

Das Thüringer Wassergesetz (ThürWG) vom 18. August 2009 ermöglicht den Zweckverbänden, die Bürger im ländlichen Raum zum Bau von KKA zu verpflichten und ihnen die Verantwortung und die Kosten für den Betrieb zu übertragen.

Im Entwurf zur Novelle des Thüringer Wassergesetzes vom 29.06.2016 ist eine Korrektur dieser Arbeitsweise bzw. eine Klarstellung hinsichtlich der Verantwortung der Aufgabenträger vorgesehen. Im § 44 Abs. 1-3 werden die Aufgabenträger verpflichtet, häusliches Abwasser ohne Vorbehandlung zu übernehmen und vor der Ableitung in ein Gewässer einer Reinigung zu unterziehen.

Wir verbundenen Bürgerinitiativen unterstützen den Entwurf!

Welche Rechtsbehelfe wurden in dieser Sache bereits eingereicht?

Welche Rechtsbehelfe wurden in dieser Sache bereits eingereicht?

Durch die Bürger der betroffenen Gemeinden werden seit 2013 zahlreiche Widersprüche gegen die Sanierungsbescheide eingereicht. Diese liegen den Kommunalaufsichten der Landkreise zur Entscheidung vor.

Albersdorf, 12.03.2017

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Neuigkeiten

  • Die Petition wurde am 10. April 2017 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht. In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition von 98 Mitzeichnern unterstützt. Damit wurde das für die Durchführung einer öffentlichen Anhörung vorgegebene Quorum von 1.500 Mitzeichnungen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz nicht erreicht.

    Zu der Petition sind beim Petitionsausschuss jedoch Listen mit 3.710 Unterschriften in Papierform eingegangen. Diese erfüllen die Voraussetzungen nach § 14 a Abs. 6 Thüringer Petitionsgesetz nicht, da die Mitzeichnenden nicht mit Name und Wohnort im Internet veröffentlicht wurden. Es stand jedoch unabhängig davon im Ermessen des Petitionsausschusses, zu entscheiden, ob er zu der... weiter

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