Terület: Németország

Sozialgerichtsbarkeit - Änderung des § 109 Sozialgerichtsgesetz

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A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
348 Támogató 348 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

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  1. Indított 2012
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... Änderung des § 109 SGG Abs 1 - Vollständige Streichung des Satzes 2 Gesetzestext derzeit: 1) Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, den Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

Indoklás:

Obwohl es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, sind die meisten Sozialgerichte dazu übergegangen, daraus eine Muß-Bestimmung zu machen. Dies bedeutet in der Regel, ohne Zahlung eines Vorschusses ist der Versicherte in seinen Rechten beschnitten. Ohne Vorschuss kein Gutachten gem. § 109 SGG. Diese Praxis führt dazu, dass Menschen mit niedrigen Einkommen nicht in der Lage sind, ihre Rechte vor Gericht einzuklagen. Zudem ist es so, dass die Vorschüsse meist weit über die tatsächlichen Kosten hinausgehen. Beispiel dazu: In einem seit sechs Jahren geführten Prozeß waren bisher weder der Leistungsträger (hier Deutsche Rentenversicherung) noch die Sozialgerichte in der Lage, einem dem Krankheitsbild entsprechenden Gutachter zu beauftragen. Eine Begutachtung nach § 109 SGG wurde abgelehnt, weil der Kläger auf Grund seiner persönlichen Situation nicht in der Lage war, den geforderten Vorschuss zu zahlen. Da diese Person nur Alg II an Einkommen hat, und die Kosten gem. § 109 SGG nicht in die Prozeßkostenhilfe einfließt, hat dieser Mensch keine Chance, seine Rechte durchzusetzen. Noch dazu, wenn die bisherigen Gutachter nicht in der Lage waren, die nachweislich vorhandene Krankheit zu begutachten. Viele Menschen mit chronischen Erkrankungen sind oft nicht in der Lage finanzielle Guthaben aufzubauen, da sie noch dazu vieles selbst bezahlen müssen, da durch die Gesundheitsreformen gerade chronisch Erkrankte schlechter gestellt wurden.

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Ùjdonságok

  • Pet 3-17-11-8206-038981

    Sozialgerichtsbarkeit


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird die Streichung des § 109 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
    gefordert.
    Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) muss auf Antrag des
    Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder
    Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden. Satz 2 gehöre
    gestrichen, da die Anhörung davon abhängig gemacht werden könne, dass der
    Antragsteller die Kosten ... további

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