Область: Германия

Sozialgerichtsbarkeit - Erweiterung des § 73a Sozialgerichtsgesetz

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
27 Поддерживающий 27 через Германия

Петиция была завершена

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Петиция была завершена

  1. Начат 2017
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag wird gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass die derzeitige Schutzlücke beim Verbandsrechtsschutz geschlossen wird. Übergangsweise könnte in das Sozialgerichtsgesetz (SGG) etwa folgender § 73 Abs 2a SGG eingefügt werden:Vereinigungen, die Bevollmächtigte nach § 73 SGG stellen dürfen, sind dazu verpflichtet, über Rechtsschutzersuchen binnen zwei Wochen abschließend zu entscheiden. Erfolgt dies nicht, gilt das Rechtsschutzbedürfnis als anerkannt.

основания

Derzeit erhalten Bedürftige, keine Prozesskostenhilfe, wenn die Möglichkeit besteht, Verbandsrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Insbesondere wird derzeit auch ein hängiger Antrag auf Rechtsschutz beim Verband als solche Möglichkeit gesehen, siehe etwa Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss L 5 KR 377/09 B PKH RG vom 09.11.2009. Das heißt, solange der Verband nicht abgelehnt hat, oder es als sicher gilt, dass er dies tun wird, besteht alleine deswegen kein Anspruch auf einen Rechtsbeistand aus der Prozesskostenhilfe. Einer Gewährung von Rechtsschutz durch den Verband bedarf es also nicht, um Prozesskostenhilfe auszuschließen. Der Deutsche Bundestags hält diese Lage für sachgerecht und beabsichtigt nicht, sie zu ändern, siehe die Onlinepetition Nr. 65925.Für denjenigen, der Rechtsschutz beim Verband sucht, stellt sich damit das Problem, dass, er, während dieses Verfahren dort anhängig ist, weder vom Verband noch durch die Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe rechtlichen Beistand erhält. Hierbei können erhebliche Zeiten auflaufen und es kann auch ohne Weiteres dazu kommen, dass das Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, für das das Verbandsmitglied Rechtsbeistand benötigt, früher abgeschlossen wird, als das Verfahren der Rechtsschutzgewährung. In diesem Fall ist das Verbandsmitglied genötigt, das Gerichts- oder Verwaltungsverfahren völlig ohne Rechtsschutz durchzustehen, was dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsschutzgleichheit widerspricht. Die Petition beabsichtigt diesen Zustand zu beenden.Ob das Verbandsmitglied ein Recht auf Entscheidung über seinen Rechtsschutzantrag in angemessener Zeit hat, bestimmt sich nach den verbandsinternen Vorschriften. Damit ist nicht nur fraglich, ob dies zeitgerecht durchgesetzt werden kann, sondern selbst, wenn dies im Einzelfall zuträfe, ist problematisch, dass hier vom Bürger, der Rechtsschutz in einer anderen Angelegenheit sucht, verlangt wird, zuerst einmal rechtlichen gegen seinen Verband vorzugehen. Im Gegensatz zum Verbandsmitglied stehen dem Rechtsschutzversicherten durch den Stichentscheid und das Schiedsgutachterverfahren Instrumente zur Verfügung um sein Recht auf Rechtsschutz kurzfristig effizient einzufordern. Eine gesetzliche Regelung in der Art, wie vorgeschlagen, erscheint daher geeignet die Benachteiligung von Verbandsmitgliedern abzubauen. Sie orientiert sich an § 128 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

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