Region: Niemcy

Sozialrecht - Anspruch auf Internet- und E-Mail-Zugang in die Verfassung

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Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
404 Wspierający 404 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

404 Wspierający 404 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, im Sinne des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 GG) die Teilhabe am öffentlichen und gesellschaftlichen Leben durch Aufnahme eines Anspruchs auf Internet- und E-Mail-Zugang für die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland in die Verfassung zu erweitern.

Uzasadnienie

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Grundsatzentscheidung (Bundesgerichtshof III ZR 98/12) festgestellt, dass der Zugang zu Internet und E-Mail-Empfang heute als "zur Lebensgrundlage gehörend" eingestuft werden muss. Dieses Urteil untermauert eine seit längerem diskutierte Forderung, wonach der Anspruch auf die Nutzung des weltweiten Netzes und der elektronischen Kommunikation für alle Deutschen grundgesetzlich festgeschrieben werden sollte.Nach Art. 20 GG gilt in der Bundesrepublik Deutschland das Sozialstaatsprinzip, aus welchem sich unter anderem auch eine gesellschaftliche, öffentliche Teilhabe eines jeden Bürgers ableitet. Zu dieser Teilhabe gehört auch der offene Zugang zu Informationen, der bislang weitestgehend über traditionelle Medien wie Fernsehen, Radio oder Zeitungen abgedeckt wurde. Wie der Bundesgerichtshof richtig festgestellt hat, gehören heute aber eben genauso Internet und E-Mail zu einer soliden und würdigen Lebenshaltung.Das Sozialstaatsprinzip fordert insbesondere für sozial schwächer gestellte Menschen eine Möglichkeit zur Teilhabe am sozialen Leben. Gerade diese Bevölkerungsgruppe ist häufig aufgrund der Einrichtungs- und Unterhaltungskosten für einen dauerhaften Internet-/E-Mail-Zugang von einer Inanspruchnahme der neuen Medien ausgeschlossen.Dabei haben nicht nur Studien und Urteile aus der Vergangenheit belegt, dass ein Zugang zum Internet und zur elektronischen Kommunikation erhebliche Chancen bietet, beispielsweise in Sachen Arbeitsplatzsuche, Weiterbildung, kultureller Entfaltung und politischer Partizipation (siehe das Einreichen von Petitionen - Art. 17 GG - auf dem Online-Weg). Die Nutzen aus eines verfassungsrechtlich verankerten Anspruchs würden demnach die Investitionen, die der Sozialstaat zu investieren hätte, deutlich übertreffen.Aus einer Grundgesetzregelung würden gerade auch den von der Vernetzung häufig abgeschnittenen Geringverdienern oder Sozialleistungsempfängern, denen bisher im sogenannten "Warenkorb" nur ein geringes finanzielles Mittel für den Erhalt elektronischer Partizipation zugestanden wird, die Gelegenheit auf Verwirklichung neuer Lebensmodelle und Ansporn zu Selbstverantwortung gegeben. Eine entsprechende Berücksichtigung eines Anspruchs auf Zugang zu neuen Medien würde sich unter anderem im Hartz IV-Regelsatz niederschlagen können - andere Regelungen könnten aber auch einen zweckgebundenen Anspruch vorsehen.Insgesamt scheint die Bundesregierung nicht umhin zu kommen, die aktuelle rechtliche Auffassung als Anreiz zu nehmen, die Debatte neuerlich unter den gewonnenen Aspekten zu führen.

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Aktualności

  • Pet 3-17-06-217-047497

    Sozialrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist. Begründung

    Der Petent setzt sich dafür ein, im Sinne des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 GG) die
    Teilhabe am öffentlichen und gesellschaftlichen Leben zu erweitern durch Aufnahme
    eines Anspruchs auf uneingeschränkten Internet- und E-Mail-Zugang in die
    Verfassung.
    Der Petent führt aus, dass der Bundesgerichtshof in einer aktuellen
    Grundsatzentscheidung den Zugang zu Internet und E-Mail-Empfang als heute „zur
    Lebensgrundlage gehörend“ festgestellt habe. Dies untermauere ... dalej

Brak argumentu ZA.

Nie ma jeszcze argumentu PRZECIW

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