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Sozialrecht - Erhöhung des Schonbetrags in § 43 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
40 Ondersteunend 40 in Duitsland

Handtekeningeninzameling voltooid

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  1. Begonnen 2017
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Gesprek met ontvanger
  5. Beslissing

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den Schonbetrag in § 43 Abs. 5 SGB XII angemessen zu erhöhen.

Reden

Nach § 43 Abs. 5 SGB XII beträgt der Schonbetrag des Einkommens der Eltern von Kindern, die Grundsicherung erhalten, 100.000 €. Die Aufnahme überhaupt eines solchen Grenzbetrages ging seinerzeit wohl auf die Initiative der Länder zurück, um die Belastung der öffentlichen Haushalte zu begrenzen. Eingang fand der Betrag zunächst in § 2 Grundsicherungsgesetz, das später durch das SGB XII und eine inhaltsgleiche Regelung dort in § 43 Abs. 5 abgelöst wurde.Die Regelung besteht somit unverändert seit dem 1.1.2003, also seit über 14 Jahren. Im Jahr 2003 betrug der Verbraucherpreisindex nach Angaben des statistischen Bundesamtes 89,6 Punkte, im Februar 2017 108,8 Punkte. Das entspricht einer Steigerung von 21.4 %.Das durchschnittliche Haushaltsbruttoeinkommen betrug 2003 3.561 € und 2015 4.196 €. Im Jahr 2017 dürfte es voraussichtlich bei rund 4.300 € liegen. Das entspricht einer Steigerung von 20,75 %.Ich rege daher an, zu überprüfen, ob der Schonbetrag in § 43 Abs. 5 SGB XII angehoben werden sollte.

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Nieuws

  • Pet 3-18-11-217-041744 Sozialrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und
    Soziales (BMAS) – als Material zu überweisen, soweit eine Reform des
    Schonvermögens gefordert wird,
    2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

    Begründung

    Der Petent fordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, den Schonbetrag in
    § 43 Abs. 5 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) angemessen zu
    erhöhen.

    Der Petent trägt vor, dass der Schonbetrag des Einkommens der Eltern, deren Kinder
    Grundsicherung erhielten, nach § 43 Abs. 5 SGB XII bei 100.000 Euro liege. Der
    Betrag sei seit dem 1. Januar 2003 unverändert. Dabei... verder

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