Région: Allemagne

Sozialrecht - Streichung des § 102 Zwölftes Sozialgesetzbuch (Kostenersatz durch Erben)

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
175 Soutien 175 en Allemagne

Le processus de pétition est terminé

175 Soutien 175 en Allemagne

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  1. Lancé 2014
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  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…den § 102 SGB XII den Kostenersatz betreffend der Eingliederungshilfe zu streichen.Bei diesem Paragraphen werden die Erben eines Behinderten, der in einer Behindertenwerkstatt gearbeitet hat, zum Ersatz für Kosten verpflichtet, die bis zu 10 Jahre zurückliegen und an die Reha-Werksatt bzw. an die Rentenkasse gezahlt wurden.Diese Zuwendungen sind nicht wie bei der Sozialhilfe beim Behinderten angekommen, sondern bei den Trägern dieser Einrichtungen.

Raison

Der Behinderte, der z.B. mit einer schweren psychischen Krankheit als erwerbsunfähig gilt, arbeitet in diesen Werkstätten für weniger als ein Strafgefangener, und das als unbescholtener Bürger. Seine Behinderung verhindert ein normales Arbeitsverhältnis. Selbst wenn daneben noch eine kleine Erwerbsunfähigkeitsrente bezahlt wird, hat der Behinderte kaum etwas zum Leben.Ist dieser verheiratet und es gilt die Zugewinngemeinschaft, so ist in der Regel der gesunde Partner derjenige, der hauptsächlich für den Lebensunterhalt und auch für den Erwerb von beispielsweise Wohneigentum aufkommt.Eine Absicherung für den Fall, dass zuerst der gesunde Partner stirbt, wird das gekaufte Wohneigentum bei der Zugewinngemeinschaft meist auf beide Partner eingetragen, so dass der Behinderte Miteigentümer ist, obwohl er nicht an der Finanzierung beteiligt war. Stirbt nun aber der Behinderte vorher, kommt es zum Erbfall für den gesunden Partner. Nun muss der Erbe diesen Kostenersatz leisten, obwohl in dem Wohneigentum kein Geld des verstorbenen Behinderten steckt. Der gesunde Partner wird erst mal durch das schlimme Schicksal, mit einem Behinderten zu leben, für ihn zu sorgen, seinen Lebenunterhalt zu verdienen, auch noch nach dessen Tod bestraft, weil er das von ihm alleine finanzierte Wohneigentum verliert, wenn er die hohen Kosten der Eingliederungshilfe für bis zu 10 Jahre zurückerstatten muss. Die Zugewinngemeinschaft wird beispielsweise in den Niederlanden anders gesehen als bei unseren Gesetzen. So ist dort gemeinsam erwirtschaftetes Eigentum beim Tod eines Partners kein Erbfall, sondern automatisch das Eigentum des Überlebenden. Hier besteht bei uns Änderungsbedarf. Es kann nicht sein, dass man als Behinderter schlechter gestellt wird als ein Verbrecher, der nach seiner Haft auch nicht für die Kosten seiner Unterbringung im Gefängnis einschließlich der Kosten für die Sicherheit aufkommen muss, bzw. dessen Erben. Der Verbrecher hat sich selbst in diese Situation gebracht, der Schwerbehinderte kann für seine Lage gar nichts.

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