Alueella: Saksa

Sozialversicherung - Änderung des § 23 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Fälligkeit)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Aloitti 2018
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  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen: Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den Zeitpunkt der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Arbeitgeber gemäß § 23 SGB IV neu festlegt, so dass dieser nicht pauschal auf den drittletzten Bankarbeitstag des aktuellen Monats festgelegt wird, sondern den Zeitpunkt der Abführung mit der Lohn- bzw. Gehaltszahlung an den Arbeitnehmer harmonisiert, wie es bis 2005 der Fall war.

Perustelut

Mit einer Änderung des § 23 SGB IV wurde Anfang 2006 der Zeitpunkt der Abführung von Beiträgen an die Sozialversicherung durch die Arbeitgeber nach vorne verschoben. So konnte in der Ausnutzung eines Einmaleffekts die Liquidität der Sozialversicherungen kurzfristig erhöht werden. In Zeiten guter Kassenlage ist es möglich, diesen Schritt rückgängig zu machen und zu der alten Regelung zurückzukehren. Dieses Vorgehen konkurriert kurzfristig mit einer Senkung von SV-Beiträgen. Es ist jedoch von gesamtgesellschaftlichem Interesse, zunächst die "Altlast" der vorgezogenen Zahlungspflicht zu beseitigen, bevor die gute Kassenlage der Versicherungen direkt in Form von niedrigeren Beitragssätzen den aktuellen Beitragspflichtigen zu Gute kommt. Dies ist ein Beitrag zu Generationengerechtigkeit und nachhaltiger Politik. Insbesondere verschafft eine Rückkehr zur alten Fristenregelung der zukünftigen Politik Handlungsspielräume für die Sicherung der Liquidität der Sozialversicherung in der Zukunft, dies scheint in Angesicht des demografischen Wandels sowie eines absehbaren Konjunkturabschwungs dringend geboten zu sein. Ein in schwierigen Zeiten aufgenommener Kredit muss in guten Zeiten zurückgezahlt werden, um wiederum in schlechten Zeiten ggf. erneut in Anspruch genommen werden zu können. Eine Rückkehr zur alten Regelung ist auch aus Sicht der Arbeitgeber dringend geboten. Nach der aktuell geltenden Rechtslage müssen Arbeitgeber bereits vor Ende eines Abrechnungsmonats abzuschätzen, wie das Gesamteinkommen eines Arbeitnehmers in diesem Monat ausfallen wird. Insbesondere bei Unternehmen mit variablem Arbeitskräfteeinsatz ist dies problematisch. Zudem müssen die Arbeitgeber auch gegenüber den Sozialkassen in Vorleistung gehen, indem schon Beiträge für den gesamten Monat gezahlt werden müssen, obwohl die Arbeitsleistung noch gar nicht vollständig erbracht wurde.

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