Regione: Germania

Spätaussiedler und Vertriebene - Änderung des Bundesvertriebenengesetzes bzgl. der Anerkennung als Spätaussiedler

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
434 Supporto 434 in Germania

La petizione è stata respinta

434 Supporto 434 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2017
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge die Modernisierung des Bundesvertriebenengesetzes bzgl. der Anerkennung als Spätaussiedler veranlassen:1.Das Aufheben der Wohnsitzvoraussetzungen und der Antragstellungsfrist bei der Ausreise aus dem Herkunftsgebiet;2.Das Aufheben der Altersbegrenzung des Antragstellers;3.Das Wiederaufgreifen von wegen der Abstammung abgelehnten Anträgen für die Abkömmlinge der Personen ermöglichen, die vor dem 10. BVFG-Änderungsgesetz bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt haben.

Motivazioni:

1.Der § 4 Abs.1 Satz 3 und § 27 Abs.1 Satz 1 des BVFG und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwGE Urt. v. 13.12.2012, 5 C 23.11., BVerwGE 145, S.248, 250 ff.) seien Gründe für die Antragsablehnung.Demzufolge dürfen die dt. Volkszugehörigen und ihre Abkömmlinge den Status Spätaussiedler nicht bekommen, da sie ihren Wohnsitz in der ehem. Sowjetunion aufgegeben haben. Zwar nennt der Gesetzgeber Ausnahmen für einen Härtefall (§ 27 Abs.1 Satz 2 BVFG), jedoch gehören die Fälle der Heirat, Familienzusammenführung, Beginn eines Arbeitsverhältnisses, Asyl nicht zu den Härtefällen. Die §§ 4, 27 BVFG sind damit nicht mit den grundsätzlichen Menschenrechten auf Freizügigkeit, Familienzusammenführung, Arbeit und Asyl vereinbar.Bes. betroffen sind davon Antragsteller mit Wohnsitz in der BRD, die aus o.g. Gründen eingereist sind.Weiterhin handelt es sich um Menschen, die vor Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes am 14.09.2013 in das Bundesgebiet umzogen. Erst nach dieser Gesetzesänderung ermöglichte sich für viele dt. Volkszugehörige eine erfolgreiche Antragstellung, da u.a. die dt. Sprache nicht mehr zwingend durch familiäre Vermittlung erworben werden muss. Die Ablehnung der Anträge gem. BVerwGE Urt. 5 C 23.11, welches mit einer Antragstellungsfrist von ca. vier Jahren nach der Wohnsitznahme im Bundesgebiet argumentiert, verhindert die Aufnahme von Antragstellern, welche sich bereits mehr als 4 Jahre in der BRD befinden. Bes. diese Menschen sind gut integriert und beherrschen die dt. Sprache auf hohem Niveau. In der BRD lebende dt. Volkszugehörige haben den Status eines ausländischen Staatsangehörigen, und haben somit nur begrenzte politische und soziale Rechte.2.Der § 4 Abs.1 Satz 3 diskriminiert junge Menschen, die nach dem 01.01.1993 geboren sind und damit nicht mehr antragsstellungsberechtigt sind. Dies resultiert in der Ablehnung eines Antrages von Abkömmlingen der dt. Volkszugehörigen, obwohl sie alle anderen notwendigen Voraussetzungen erfüllen.3.Die vor dem 14.09.2013 abgelehnten Anträge sollten für die Abkömmlinge der ursprünglichen Antragsteller erneut aufgreifbar sein. Es handelt sich v. a. um das fehlende Bekenntnis zur dt. Nationalität der Eltern der abgelehnten Antragsteller und deren mangelhafte Deutschkenntnisse. Es muss erneut geprüft werden, ob die für die Ablehnung vor dem 14.09.2013 genannten Gründe den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.Die Antragsteller, die einen Ablehnungsbescheid wg. der Abstammung gem. Beschluss des BVerwG 5 C 8.07 vom 25.01.2008 bekommen haben, sollten die gleichen Rechte und Bedingungen erhalten, wie die Erstantragsteller, die ihre Abstammung von den Urgroßeltern geltend machen dürfen. Bes. wichtig ist das für die Personen, deren Eltern keinen Antrag auf das Wiederaufgreifen stellen können, weil sie z.B. unfähig oder verstorben sind und somit die Abstammung ihrer Kinder, die wg. der Abstammung vor dem Beschluss von 25.01.2008 abgelehnt worden sind, nicht mehr nachweisen können.

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Novità

  • Pet 1-18-06-240-046417 Spätaussiedler und Vertriebene

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Die Petition zielt darauf ab, die Aufnahme von Spätaussiedlern in die Bundesrepublik
    Deutschland zu erleichtern.

    Hierzu führt die Petentin im Wesentlichen aus, dass die derzeitige Rechtslage im
    Hinblick auf die Anerkennung als Spätaussiedler im Sinne des
    Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) mit den Menschenrechten auf Freizügigkeit,
    Familienzusammenführung, Arbeit und Asyl unvereinbar sei. In der Bundesrepublik
    Deutschland lebende deutsche Volkszugehörige hätten zum Teil den Status eines
    ausländischen... avanti

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