Kraj : Německo

Spezialgesetzliche Regelung des Einsatzes von V-Personen in der Strafprozessordnung

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
6 6 v Německo

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Mit der Petition wird gefordert, den bis dato nur richterrechtlich anerkannten V-Mann-Einsatz gesetzlich in der Strafprozessordnung zu regeln.

Odůvodnění

Der Einsatz von sog. V-Leuten, womit ein nicht fest abgegrenzter Personenkreis bezeichnet wird, welcher gegen Zusicherung der Geheimhaltung der Identität bereit ist, der Polizei – ohne dieser anzugehören – regelmäßig oder gelegentlich, also nicht nur im Einzelfall, aus verscheidenen Motiven, gegen oder ohne Entgelt Informationen zu beschaffen, die der Verhinderung und/oder Aufklärung von Straftaten dienen (vgl. Bader in: KK-StPO, StPO vor § 48 Rn. 54) ist, gesetzlich nicht geregelt, sondern wird als von den allgemeinen Regelungen über die Ermittlungsbefugnisse der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen in §§ 161, 163 StPO erfasst betrachtet (vgl. Köhler in: Mexer-Goßner, StPO, 62. Aufl. 2019, § 110a, Rn. 4a).Diese herrschende Ansicht und Handhabung, der auch die höchstrichterliche Rspr. folgt (vgl. BVerfGE 57, 250 (284); BVerfG NJW 1987, 1874; BVerfG NJW 1992, 168; BVerfG NStZ 1995, 600; BGHSt 32, 115 (122); BGH NStZ 1982, 40; BGH NStZ 1983, 325 (326); BGHSt 32, 345; BGHSt 40, 211 (215)) ist als verfassungswidrig abzulehnen.Bereits 2015 ist eine Expertenkommission des Bundesjustizministeriums zu dem Ergebnis gekommen, dass die Schaffung einer gesetzlichen Rechtsgrundlage für den Einsatz von V-Männern überfällig sei.Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG gebietet, dass staatliche Stellen nicht ohne gesetzliche Rechtsgrundlage tätig werden dürfen.Gerade auf dem Gebiet des Strafprozessrechts als grundrechtssensibler Materie ist insofern Vorsicht geboten und in besonderer Weise auf die Einhaltung des Vorbehalts des Gesetzes zu achten. Der Gesetzgeber ist daher gefordert, auf diesem Gebiet tätig zu werden und den V-Mann-Einsatz in die StPO aufzunehmen, anstatt den Wortlaut der §§ 161, 163 StPO unvertretbar weit auszulegen.

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