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Εικόνα της αναφοράς Staatliche falsche mathematische Berechnung der Altersrente bei Bezug einer Unfallrente
Κοινωνική πολιτική

Staatliche falsche mathematische Berechnung der Altersrente bei Bezug einer Unfallrente

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
92 Υποστηρικτικό

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

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  1. Ξεκίνησε 2014
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Mit diesem Schreiben möchte ich Sie darum bitten, die derzeitige Praxis bei der Anrechnung von Unfallrenten auf die gesetzliche Rente wegen offensichtlicher logisch- mathematischer Fehler zu überprüfen und zu korrigieren. Meines Erachtens führt die derzeitige normierte Rechtspraxis dazu, dass es zu ungerechtfertigten Kürzungen bei der gesetzlichen Rente kommt.

Vorab möchte ich ein paar Punkte klarstellen, damit es nicht immer wieder zu falschen Interpretationen meiner Eingabe kommt , oder aber durch werfen von Nebelkerzen die Antworten der Behörden nicht klar, eindeutig und durchsichtig sind.

a) Ich möchte hier ausdrücklich betonen, dass die Rentenversicherungsträger bei der Anrechnung der Verletztenrente ( Unfallrente ) gem. § 93 SGB VI handeln müssen, es wird nur übersehen, dass die Logik und Richtigkeit des im Gesetz fixierten Modus nicht korrekt ist. Der Sinn dieser Gesetzgebung wird eindeutig im „Landessozialgericht Hessen vom 15.04.2009 mit Aktenzeichen: L5 R 347/08 „ erläutert.

b) Bei der Verrechnung der gesetzlichen Rente (Altersrente) mit der Unfallrente werden Netto – mit Brutto – Beträge verrechnet, was gegen jede mathematische Regel verstößt. Bei mathematisch korrekter Berechnung würde bei mir keine sogenannte „ Überversorgung “ vorliegen und somit kein Abzug von meiner selbst eingezahlten Altersrente erfolgen.

1) Warum wird bei der Berechnung der Unfallrente der Bruttojahresverdienst 1Jahr vor dem Unfall mit 2/3 multipliziert? Wie wurde überhaupt der Faktor 2/3 ermittelt? Ich erwarte eine klare und eindeutige Antwort mit Angaben des zuständigen Paragrafen, damit der gesamte Rechenvorgang nachvollzogen werden kann. Sollte eine eindeutige sachgemäße Antwort nicht möglich sein, so bitte ich den Faktor 2/3 aus der Unfallrentenberechnung des zu streichen.

2) Die jeweiligen Rentenerhöhungen, als Aufschlag für die Errechnung des Grenzbetrages, spiegeln nicht den tatsächlichen Lebensverdienstablauf, sowie den § 93 SGB VI und damit auch nicht den obigen Teil des Gerichtsurteils vom Landessozialgericht Hessen 15.04.2009 mit Aktenzeichen L5 R 347/08, wieder. Hieraus ergeben sich folgende Fragen:

a) Wo ist es dokumentiert, dass für die Hochrechnung des Grenzbetrages bis zum Renteneintritt, die jeweiligen Rentenerhöhungen genommen werden müssen? Nach mehrmaligem durchlesen des § 93SGB VI ist es mir nicht gelungen, einen Hinweis zu finden.

b) Wäre es nicht sinnvoller und vor allem gerechter und logischer den „ Durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt „ zwischen dem Jahr vor den Unfall bis zum Renteneintritt als Grundlage zu nehmen „ Die dazu benötigten Zahlen liegen der Rentenstelle vor . So ist es auch im Landessozialgericht Hessen vom 15.04.2009 mit Aktenzeichen L5 R 347/08 zu lesen.

4) Es ist unumstritten, das der Grenzwert durch die Multiplikation mit dem Faktor 0,7 vom Bruttowert zum Nettowert geworden ist. Bei den, mit dem Grenzwert zu vergleichenden Werten „Gesetzliche – und Unfallrente „ haben wir es mit Bruttowerten zu tun. Beide Werte sind aus Bruttoverdiensten entstanden. Auch hier müssen beide Werte mit dem Faktor 0,7 multipliziert werden, um einen Vergleich mit dem Netto – Grenzwert durchzuziehen.

Hier die Kardinalfrage: Warum werden aus den Bruttorentenwerte keine Nettorentenwerte errechnet, damit ein sauberer mathematischer Vergleich durchgeführt werden kann?

Die derzeitige Gesetzesgrundlage dieser Berechnung durch die „ Deutsche Rentenversicherung Bund „ ist also falsch und muss dringend berichtigt werden . Es darf nur „ Gleiches mit Gleichem “ verglichen werden, also Netto – mit Nettowerten oder Brutto- mit Bruttowerten usw. ( Grundregel der Mathematik ). Alleine dieser Punkt reicht aus, um die unkorrekte Anwendung des § 93 SGB VI durch die „ Deutsche Rentenversicherung Bund „ zu dokumentieren.

Die Abzüge von der gesetzlichen Rente sind nicht korrekt sind, weil die vorgeschriebenen (und daher zwangsläufig angewandten) Praktiken nach meiner Meinung nicht den Grundregeln der Mathematik entsprechen. Weitere Beispiele, die das beweisen, liegen mir vor, würden aber hier den Rahmen sprengen.

Weiterhin gebe ich zu bedenken: Die Unfallrente wird über den Arbeitgeber finanziert, aber letztlich durch die Arbeit des Arbeitsnehmers .Der Staat hat hier keinen Cent beigesteuert. Mischt sich aber überall ein. Bei der gesetzlichen Rente wird die Rente zu 50% über den Arbeitnehmer und zu 50% über den Arbeitgeber finanziert, aber letztlich auch hier durch die Arbeit des Arbeitsnehmers finanziert. Auch hier hat der Staat keinen Cent beigesteuert, sondern meistens mit den Beiträgen andere Objekte finanziert.

Αιτιολόγηση

Bei Bezug einer gesetzlichen Rente (Altersrente) und einer Unfallrente werden ab Renteneintritt beide Renten miteinander verglichen, um eine eventuelle sogenannte „ Überversorgung „ zu ermitteln. Nur ist der Rechenweg der Rentenbehörde falsch. Zur Prüfung, ob eine „Überversorgung“ vorliegt, wird der Bruttojahresarbeitsverdienst ein Jahr vor dem Unfall x 2/3 x dem Grad der Behinderung und mit den jeweiligen Rentenerhöhungen bis zum Eintritt in die gesetzliche Rente als „Bruttobetrag„ hochgerechnet. Und schon hier tritt die erste Ungereimtheit auf: Warum der Bruttojahresverdienst mit 2/3 des Betrages in die Berechnung eingeht, konnte nicht über die Rentenstelle sowie Berufsgenossenschaft geklärt werden. Alle Ämter verweisen auf die zuständigen Stellen wie zum Beispiel das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAS). Darum die konkrete Frage: Warum wird nur mit 2/3 des Bruttojahresverdienstes gerechnet?

Um einen Nettowert ( Grenzbetrag ) zu erhalten , werden von diesem Betrag pauschal 30% abgezogen ( Nettowert ) Dieser Betrag wird von der "Deutsche Rentenversicherung Bund" als " Grenzbetrag " bezeichnet : Siehe Zitat „ Landessozialgericht Hessen 15.04.2009 mit Aktenzeichen L5 R 347/08: Zitatanfang " Der Grundgedanke der Ruhensregelung bestehe darin, dass der Versicherte und Rentenbezieher durch gleichzeitigen Bezug von Unfall – und Rentenversicherungsrente keine wesentlich höheres Nettoeinkommen erzielen sollen, als der vergleichbare gesunde Versicherte durch Arbeit erzielte. Die Begrenzung der Rentenansprüche sei mit Rücksicht auf die Lohnersatzfunktion der Rente aus beiden Versicherungszweigen mit dem Grundgesetz vereinbar. Dieser Zielsetzung wolle § 93 SGB VI dadurch gerecht werden, dass entsprechend den gestiegenen Belastungen der Arbeitnehmer mit Steuern und Sozialabgaben der bisherige Höchstbetrag von 80 % bzw. 95 % des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Unfallrente früher einmal zugrunde lag, nunmehr auf 70 % dieses Wertes begrenzt werde " Zitatende.

Im Urteil wird eindeutig auf den Grenzbetrag als Nettobetrag hingewiesen. Warum wird dem Gesetz nicht genüge getan und der staatlich errechnete „ Durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelte nach (§63, § 69 SGB VI - Anlage 1, Anlage 10) „ für die Berechnung herangezogen? https://www.flegel-g.de/brutto_entgeld.html. Oder aber, um das Ganze noch gerechter zu gestalten, müsste folgende Tatsache zu Geltung kommen: Um die Überversorgung gerecht zu ermitteln, müsste der Durchschnittsverdienst zwischen dem Jahr vor dem Unfall bis zum Renteneintritt eingesetzt werden. Dann würde der nachfolgend Satz aus dem „Landessozialgericht Hessen mit Aktenzeichen : L5 R 347 /08 „ seine Geltung erhalten : Zitat Anfang „ Der Grundgedanke der Ruhensregelung bestehe darin, dass der Versicherte und Rentenbezieher durch gleichzeitigen Bezug von Unfall u. Versicherungsrente kein wesentlich höheres Nettoeinkommen erzielen sollen, als der vergleichbare gesunde Versicherte durch Arbeit erzielte „ Zitat Ende.

Die gesetzliche Rente der Rentenversicherung wird aus den Bruttobeträgen des Jahresarbeitsverdienstes und der Anzahl der eingezahlten Jahre ermittelt. Bei einer Gehaltserhöhung wird dementsprechend die Einzahlung in die Rentenkasse grösser. Die gesetzliche Rente und die Unfallrente sind also aus „Bruttobeträgen“ entstanden und müssen auch als Bruttobeträge behandelt werden. Weiterhin werden auch vom Rentner Sozialabgaben ( z. B. Krankenkasse sowie Pflegeversicherung ) und Steuern abverlangt. Falls keine Beiträge über Sozialangaben und/oder Steuern zu leisten sind, reicht alleine die Tatsache , dass bei entsprechenden Gegebenheiten - laut Gesetz - Abgaben zu leisten wären siehe nochmals Zitat aus „ Landessozialgericht Hessen 15.04.2009 mit Aktenzeichen : L5 R 347/08 “ Bei der jetzigen Berechnung und Festlegung der gesetzlichen Rente wird nun der Nettowert, genannt "Grenzbetrag" , verglichen mit der Summe der beiden Bruttobeträge der sozialen - bzw. gesetzlichen - u. Unfallrente. Übersteigen die beiden Brutto – Rentenbeträge (gesetzliche - und Unfallrente) den Netto – Grenzbetrag, so wird die Unfallrente, bis auf einen kleinen Wert (die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz – BVersG – bemessen nach dem jeweiligen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ), von der gesetzlichen Rente abgezogen.

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Νέα

  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales 11017 Berlin
    IV b 1
    Kay Berger
    REFERAT

    Herrn Frank Hänel
    Ulmenstraße 46
    09112 Chemnitz

    Sehr geehrter Herr Hänel,
    der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat Ihre Eingabe vom 21. Januar 2015, in der Sie auf die Anrechnung einer Verletztenrente nach § 93 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) eingehen, an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weitergeleitet und um unmittelbare Beantwortung gebeten. Hierzu kann ich Ihnen
    Folgendes mitteilen:
    Zunächst gehen Sie auf die Vergleichbarkeit der in § 93 SGB VI verwendeten Beträge ein. So bemängeln Sie, dass im Rahmen der Ermittlung des maßgeblichen Grenzbetrags ein fiktives Nettogehalt ermittelt wird, diesem jedoch die bereinigten... παρακάτω

  • Hallo liebe Petitionsunterstützer,
    die Petition wurde von mir unmittelbar nach Ablauftermin an den Petitionsausschuß im
    Bundestag weitergeleitet und befindet sich derzeitig in Bearbeitung bzw. Prüfung.
    Sobald ein Ergebnis vorliegt, werde ich dies mitteilen.

    mfg
    F. Hänel

  • Die Petition wurde Online eingereicht

    στον/-ην/-ο 21.01.2015

Συζήτηση

Das sind Rentenquetscher! Politiker bekommen nach 3 Jahren 5000Euro Pension- da sieht man doch genau wer die Gesetze macht! Da wird ein Jahresverdienst über 30! Jahre hochgerechnet ohne die echte Gehaltsentwicklung zu berücksichtigen für die ja auch die Beiträge bezahlt wurden.

Ακόμα κανένα επιχείρημα κατά.

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