Περιοχή: Γερμανία

Stärkung der Werkstatträte und Reformierung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
13 Υποστηρικτικό 13 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

13 Υποστηρικτικό 13 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2020
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, dass der Werkstattrat in Werkstätten für Menschen mit Behinderung in Deutschland ein Initiativrecht bekommt. Außerdem soll die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) mit dem Betriebsverfassungsgesetz gleichgestellt werden. Wir im Werkstattrat stellen fest, dass wir oft nur Scheinrechte haben.Wir fordern eine Reformierung der WMVO, in dem die Rechte, Vorschlagsrecht und Mitbestimmungsrecht, des Werkstattrats deutlicher werden.

Αιτιολόγηση

In den letzten Jahren ist uns aufgefallen, dass die WMVO zu wenig Aussagekraft hat. Deshalb ist es dringend erforderlich, die WMVO zu reformieren. Die WMVO wird im Werkstattalltag oft nicht ernst genommen und der Werkstattrat um seine Rechte beschnitten.Werkstatträte werden zu den Krisensitzungen aller Art nicht eingeladen. Aus diesem Grund fordern wir die Teilnahme an den Sitzungen jeglichen Art, damit wir die Informationen an die Mitarbeiter mit Behinderung rechtzeitig und in der leichten Sprache weiter geben können.Wir fordern das Vorschlagrecht in den Sitzungen zu den aktuellen Themen, um Arbeitsalltag von Menschen mit Behinderung gerecht begleiten zu können.Die Konzepte von der Geschäftsführung, für die Menschen mit Behinderung, werden nicht erklärt und es gibt diese nicht in der leichten Sprache zu lesen.Wir fordern hier die Unterstützung, um die Konzepte von dem Arbeitgeber, verstehen und diese umsetzen zu können.Die Werkstattleitung legt die WMVO zu ihren Gunsten aus. Um Rechte von den Werkstatträten zu stärken fordern wir die Mitbestimmung bei:-Wenn Werkstattrat, Werkstattleitung und Betriebsrat sich nicht einigen können darf aus Mitbestimmung keine Mitwirkung für den Werkstattrat werden.-Mitwirkung bei den Entscheidungen zu den Umbauten, Organisation und Arbeitsentwicklung in den Werkstätten.-Mitwirkung bei den Sitzungen von dem Aufsichtsrat als beratende Funktion für die Werkstätte.

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