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Steuern und Abgaben - Rückwirkende Anwendung der Steuerbefreiung für Sanierungserträge

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Der Deutsche Bundestag möge die Voraussetzungen für den Erlass von Ertragssteuern auf Sanierungsgewinne auch für die sog. Altfälle (Schulderlass vor dem 8.2.2017) gesetzlich regeln und damit die Auseinandersetzung zwischen der Bundesregierung und dem Bundesfinanzhof im Interesse der Gleichmäßigkeit der Steuererhebung beenden.

Selgitus

Hinsichtlich der Besteuerung von Sanierungsgewinnen trägt die Bundesregierung in der Art eines Pingpongspiels seit Jahren auf dem Rücken betroffener Unternehmen einen Konflikt mit dem BFH aus. Gegenstand des Streits ist die Frage, ob der Erlass von Ertragssteuern auf Sanierungsgewinne durch Gesetz geregelt werden muss oder ob eine Verwaltungsvorschrift genügt. Mit am 8.2.2017 veröffentlichtem Beschluss vom 28.11.2016, Az. GrS 1/15, erklärte der Große Senat des BFH den sog. Sanierungserlass (BMF-Schreiben vom 27.3.2003, BStBl. I 2003, S. 240) für mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung unvereinbar.Daraufhin wurde für Neufälle (Schulderlass nach dem 8.2.2017) mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechtsüberlassungen (BGBl. I S. 2074) eine Regelung getroffen.Parallel zu diesem Gesetz wurde die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 27.4.2017 (BStBl I 2017 S. 741) angewiesen, in den sog. Altfällen (Schulderlass bis zum 8.2.2017) aus Vertrauensschutzgründen weiterhin nach dem Sanierungserlass vom 27.3.2003 zu verfahren. Mit zwei Urteilen vom 23.8.2017 (I R 52/14 und X R 38/15) erklärte der BFH jedoch auch das BMF-Schreiben vom 27.4.2017 für mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung unvereinbar.Im Februar 2018 mahnte der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V. deshalb dringend eine gesetzliche Regelung an, weil eine erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Besteuerung von Sanierungsgewinnen bestehe. Am 29.3.2018 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen ein weiteres BMF-Schreiben (IV C 6 - S 2140/13/10003), mit dem es die Finanzverwaltung anweist, die beiden BFH-Urteile vom 23.8.2017 (I R 52/14, X R 38/15) „nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden“, sondern weiterhin nach dem sog. Sanierungserlass, d.h. dem BMF-Schreiben vom 27.3.2003 (BStBl I 2003, 240) zu verfahren. Zur Begründung wird in dem BMF-Schreiben vom 29.3.2018 ausgeführt, im Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zum Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen werde ausdrücklich auf die mit BMF-Schreiben vom 27.4.2017 getroffene Vertrauensschutzregelung Bezug genommen. Der Deutsche Bundestag habe die Verfahrensweise der Verwaltung gebilligt, für Altfälle den Sanierungserlass weiterhin anzuwenden.Der 5. Senat des FG Hamburg vertritt in einem richterlichen Hinweis vom 11.4.2018 allerdings die Auffassung, mit den Argumenten in dem BMF-Schreiben vom 29.3.2018 habe sich der BFH in seinen Urteilen vom 23.8.2017 bereits auseinandergesetzt. Die Anwendung des Sanierungserlasses verstoße also weiterhin gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.Es besteht deshalb der untragbare Zustand, dass die Steuererhebung davon abhängt, ob sich die Steuerfälle noch im Verwaltungsverfahren befinden oder schon bei Gericht liegen.

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