Regione: Germania

Steuerrecht - Änderung des § 10 StromStG und des § 55 EnergieStG

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
98 Supporto 98 in Germania

La petizione è stata respinta

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La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2015
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen:Das Stromsteuergesetz (StromStG) ist im § 10 wie folgt zu ändern:Im § 10 Abs. 2 soll der Satz 2 entfallen. Das Energiesteuergesetz (EnergieStG) ist im § 55 wie folgt zu ändern:Im § 55 Abs. 2 soll der Satz 2 entfallen.

Motivazioni:

Die zu streichenden Sätze sind nicht sachgerecht, mittelstandsfeindlich und benachteiligen insbesondere KMU. Dazu folgende Ergänzungen.1.Grundsätze bei Einführung der Strom- und Energiesteuer 1999Bei der Einführung der Stromsteuer im Rahmen der ökologischen Steuerreform wurden seitens des Gesetzgebers u.a. folgende Ziele formuliert -Mit dem Steueraufkommen soll Energie bewusst teuer gemacht werden, um zum Energiesparen anzuregen und gleichzeitig sollte die Steuer zur Senkung der Rentenbeiträge verwandt werden, um gleichzeitig die Lohnnebenkosten zu senken. Die Steuer soll nicht der Stärkung des allgemeinen Steueraufkommens dienen.-Zur Sicherung des Produktionsstandortes Deutschland sollen produzierende Betriebe nicht schlechter gestellt werden als vor dieser Reform.2.Umsetzung der Grundsätze im Strom- und Energiesteuergesetz. (zur Vereinfachung wird ausschließlich das StromStG betrachtet, da im EnergieStG sachlich analoge Formulierungen stehen)-Die Umsetzung obiger Grundsätze finden vor allem im § 10 StromStG seinen Ausdruck. Danach werden produzierende Betriebe von der übersteigenden Steuer zu 90 % befreit, wenn die Stromsteuerbelastung höher ist als die Entlastung durch die gesunkenen Rentenbeiträge. Das betrifft die energieintensiven, produzierenden Betriebe.3.Grundsätzliche Veränderung mit der Änderung des Stromsteuergesetzes zum 1.1.2013-Auf Druck der Europäischen Union wurde die Wirkung des § 10 auf eine dritte Komponente in der Novellierung zum 1.1.2013 erweitert - die Beteiligung der anspruchsberechtigten Unternehmen an den Energieeinsparzielen der Bundesrepublik Deutschland durch den Nachweis der Einführung von Energieeffizienzmaßnahmen.4.Aktuell entstandene Effekte-Die Senkung der allgemeinen Rentenbeiträge zum 1.1.2013 auf 18,9 % und ab dem 1.1.2015 auf 18,7 %, die nicht durch ein höheres Stromsteueraufkommen erreicht wird, sondern durch die Beschäftigungssituation in Deutschland, wird trotzdem als stromsteuerbedingte Ersparnis den Betrieben im Rahmen der Erstattung nach § 10 angerechnet und führt zu deutlichen Mindererstattungen. (sachfremde Entwicklung!)-Der formelle Aufwand für den Nachweis der Einführung von Energieeffizienzmaßnahmen beträgt pro Unternehmen und Jahr Minimum 2.000,- €.5.Konsequenzen dieser Effekte allgemein-Die Anzahl der anspruchsberechtigten Betriebe sinkt deutlich. Bis 2012 waren ca. 25.000 produzierende Betriebe anspruchsberechtigt (s. Begründung zur Gesetzesnovellierung), seitdem ist die Anzahl drastisch gesunken. -Alle diese Unternehmen beteiligen sich nicht an Energieeffizienzmaßnahmen und somit nicht an den Zielen der Bundesrepublik Deutschland zur CO2 Reduzierung.6.Konsequenzen für die stromintensiven Handwerke Der Rückgang der anspruchsberechtigten Betriebe speist sich vor allem aus dem stromintensiven Handwerk (Bäcker, Fleischer, Konditoren, mittelständische Brauereien und Mühlen). Diese werden gegenüber den industriell fertigenden Unternehmen schlechter gestellt.

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Novità

  • Pet 2-18-08-610-027595

    Steuerrecht


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert Änderungen im Stromsteuergesetz und im Energiesteuergesetz.
    Im Einzelnen begehrt er, § 10 Abs. 2 Satz 2 Stromsteuergesetz (StromStG) und
    analog dazu § 55 Abs. 2 Satz 2 Energiesteuergesetz (EnergieStG) aufzuheben. Zur
    Begründung wird ausgeführt, die zu streichenden Sätze seien nicht sachgerecht,
    mittelstandsfeindlich und benachteiligten insbesondere kleine und mittlere
    Unternehmen (KMU).
    Bei der Einführung der Stromsteuer im ... avanti

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