Region: Niemcy

Steuerrecht - Kein erhöhter Steuersatz bei Flügen nach Ägypten

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
1 832 Wspierający 1 832 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

1 832 Wspierający 1 832 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2012
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

Das Luftverkehrssteuergesetz (LuftVStG) ist so zu ändern, dass Ägypten in dessen Anlage 1 aufgenommen wird und somit auf Flüge nach Ägypten nicht mehr ein erhöhter Steuersatz von EUR 23,43 (Anlage 2), sondern der Steuersatz von EUR 7,50 angewendet wird, wie auch auf andere vergleichbare Reiseziele. Die Petition begehrt keine steuerliche Vergünstigung für Flüge von Deutschland nach Ägypten, sondern nur ihre Gleichstellung mit Flügen in Länder, die nur mit EUR 7,50 besteuert werden.

Uzasadnienie

Es ist verfassungsrechtlich, wirtschaftlich und politisch nicht richtig, dass Ägypten als einziges touristisches Mittelstreckenziel durch das Luftverkehrssteuergesetz (LuftVStG) höher besteuert wird als vergleichbare touristische Ziele. Diese Benachteiligung Ägyptens soll korrigiert werden. Die ausführliche schriftliche Begründung dieser Petition liegt dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages vor. Die bestehende erhöhte Besteuerung der Passagierflüge nach Ägypten mit EUR 23,43 verteuert jeden Flug im Vergleich zu vergleichbaren Zielen (z.B. den Kanaren), die nur mit EUR 7,50 pro Flug besteuert werden, um EUR 15,93. Diese Ungleichbehandlung belastet jeden Flugreisenden nach Ägypten, die Reiseveranstalter, die Luftverkehrsunternehmen, die deutschen Flughäfen und letztlich auch die ägyptische Wirtschaft wirtschaftlich erheblich. Der Gesetzgeber wollte ein sinnvolles ökologisches Signal geben und die Besteuerung des Luftverkehrs an die mit steigender Entfernung verbundene Umweltbelastung knüpfen. Dennoch ist der gesamte Frachtflugverkehr von der Luftverkehrssteuer befreit, obwohl er die Umwelt genauso belastet wie Personenflüge. Flüge zu Zielen in z.T. erheblich größerer Entfernung zu Deutschland als Ägypten, werden gleich oder geringer beteuert. So ist es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, dass Flüge nach Ägypten (2.700 km bis 3.400 km von Frankfurt/M) mit EUR 23,43 besteuert werden, während Flüge auf die Kanaren (3.000 km bis 4.000 km), in die Türkei, Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Tunesien, Marokko oder Malta nur mit EUR 7,50 belastet werden. Selbst Flüge nach Vladivostok (8.200 km) in Russland oder nach Martinique (bis zu 14.000 km) werden nur mit EUR 7,50 belastet. Auch in Österreich wird Ägypten den Reisezielen der Gruppe mit dem niedrigsten Steuersatz zugerechnet. Die Europäische Fluggästerechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 stellt Ägypten der Gruppe dieser Länder ebenfalls gleich: Rechte der Fluggäste z.B. bei Flugverspätung werden nach der Entfernung des Abflughafens zum Zielort definiert. Ägypten wird bezüglich der Fluggastrechte zusammen in derselben Gruppe geführt wie vergleichbare Reiseziele (Entfernung 1.500 bis 3.500 km). Ein deutsches Bundesland ist ebenfalls der Auffassung, dass das LuftVStG und damit auch die bestehende Besteuerung der Flüge nach Ägypten gegen das Grundgesetz verstoßen. Das Land hat beantragt, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Luftverkehrssteuergesetzes feststellt Weitere Informationen wie auch die umfassende Begründung der Petition werden leicht auffindbar (Stichworte: Petition und LuftVSt) im Internet veröffentlicht. Wenn Sie dieses Anliegen unterstützen wollen, zeichnen Sie bitte die Petition online auf dieser Seite.

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Aktualności

  • Pet 2-17-08-610-033980Steuerrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition soll erreicht werden, dass das Luftverkehrsteuergesetz dahingehend
    geändert wird, dass das Zielland Ägypten in dessen Anlage 1 aufgenommen wird
    und somit auf Flüge nach Ägypten nicht mehr der erhöhte Steuersatz von 13,43€
    angewandt wird.
    Zur Begründung wird ausgeführt, es sei verfassungsrechtlich, wirtschaftlich und
    politisch nicht richtig, dass Ägypten als einziges touristisches Mittelstreckenziel durch
    das Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) höher besteuert werde als vergleichbare
    touristische Ziele. Die... dalej

Brak argumentu ZA.

Wenn es eine Flugverkehrssubvention irgendeiner Art gibt, die für Flüge nach Ägypten nicht gezahlt wird, dann ist es eine Subvention zuviel. Der faire Wettbewerb zwischen Schiene, Wasser und Luft wird eingeschränkt dadurch, dass Flüge in irgendeiner Form subventioniert, steuerbegünstigt oder sonst irgendwie zu Dumpingpreisen angeboten werden. Damit muss Schlöuss sein, ein für alle mal.

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