Kraj : Nemecko

Strafprozessordnung - Änderung des Strafrechts in besonderen Einzelfällen ("Nicht-Verurteilung" z.B. aus Mangel an Beweisen)

Žiadateľ petície nie je verejný
Petícia je zameraná na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
23 23 v Nemecko

Petícia bola uzatvorená

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Petícia bola uzatvorená

  1. Zahájená 2019
  2. Zbierka bola ukončená
  3. Predložené
  4. Dialóg
  5. Hotový

Toto je online petícia des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, das Strafrecht so zu ändern, dass in besonderen Fällen ein Gericht auf "Nicht-Verurteilung" (z. B. aus Mangel an Beweisen) entscheiden kann.

Dôvody

Die Petition basiert auf dem Fall eines Krankenpflegers, der heute (6.6.2019) in 85 Fällen wegen Mordes verurteilt wurde. Angeklagt wurden 100 Fälle, in 15 Fällen erfolgte wohl Freispruch. Durch gewisse Rechtsprinzipien, insbesondere die Pflicht des Staates, ein Verbrechen zu beweisen, kann es im Einzelfall zu Freisprüchen kommen, da es z.B. an Beweisen mangelt, Vorgänge über Jahre zurückliegen, so dass Zeugenaussagen unzuverlässig sind oder Unterlagen vernichtet wurden.Praktisch ergibt sich kein Unterschied, da der Strafausspruch sich zwischen 85 und / oder 100 Morden vermutlich nicht unterscheidet. Es ist jedoch für die Angehörigen der Opfer sicher eine Belastung, wenn das Urteil in einem konkreten Fall des Todes des geliebten Angehörigen auf Freispruch lautet.Der Grundsatz "ne bis in idem" (Verbot der doppelten Strafverfolgung) soll durch die Petition nicht aufgehoben werden, so dass eine "Nicht-Verurteilung" ebenso wie ein Freispruch eine erneute Strafvervolgung wie bei derzeitiger Rechtslage ausschließt.Freispruch hat aber den "Nachteil" wegen der Unschuldsvermutung zu attestieren und offiziell festzustellen, dass keine Schuld vorliegt.Es sollte z.B. bei Serientötungen möglich sein, wenn die Verurteilung in zumindest einem Fall erfolgte, in anderen im gleichen Prozess angeklagten Fällen auf "Nicht-Verurteilung" statt "Freispruch" zu erkennen.Das Gericht soll im Urteil (im Sinne neutraler Unwissenheit) ausdrücken können, dass man zwar die Beweispflicht des Staates respektiert, aber aus dem bewiesenen Gesamtleben des Straftäters heraus klarstellen möchte, dass es auch nicht in genügendem Maße von der Unschuld des Täters in jenen Fällen überzeugt ist, bei welchen es an Beweisen mangelt.Die Unschuldsvermutung gerät bei Fällen mit 100 angeklagten Morden und 85 Verurteilungen irgendwie an ihre Grenzen.

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