Región: Alemania

Strafprozessordnung - Änderung von § 147 Abs. 7 Strafprozessordnung

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
51 Apoyo 51 En. Alemania

No se aceptó la petición.

51 Apoyo 51 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2017
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, § 147 Abs. 7 Strafprozessordnung (StPO) derart zu ändern, dass der Beschuldigte in der 1. Gerichtsinstanz volle Akteneinsicht erhält (genau wie ein Rechtsanwalt).

Razones.

  1. Nach deutschem Recht kann sich jedermann in der 1. Gerichtsinstanz selbst vertreten (ohne Anwalt). Um dies mit Aussicht auf Erfolg tun zu können, muss er dann aber auch die gleichen Rechte und Möglichkeiten haben, wie ein Anwalt.Derzeit ist dies durch § 147 Abs. 7 StPO aber maßgeblich eingeschränkt: Dem Beschuldigten wird vom Gericht keine volle Akteneinsicht gewährt - nicht einmal unter Aufsicht in der Geschäftsstelle des Gerichtes - , sondern er hat nur das Recht, auf Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten.Das Gericht bestimmt dann, welche Auskünfte und Abschriften ihm gegeben werden. Die Praxis zeigt, dass belastende Aussagen, die von mehreren Zeugen widerlegt sind, nicht herausgegeben werden. Das ist nicht hinnehmbar, weil sich der Beschuldigte nicht vollständig vorbereiten kann, sondern in der Hauptverhandlung mit völlig überraschenden neuen Vorwürfen konfrontiert wird.In der Literatur wird diese Regelung damit begründet, dass Teile der Aufgaben zum Schutz personenbezogener Daten vom Gericht auf die Anwaltschaft übertragen werden. Das ist aber völlig wirkungslos, weil die Anwälte regelmäßig ihren Mandanten nicht nur v o l l s t ä n d i g e Einsicht in die Akten gewähren, sondern ihnen diese auch als Kopien aushändigen.Das führt dazu, dass sich Beschuldigte in jedem Fall einen Anwalt nehmen müssen, um sich vollständig auf ihre Verteidigung vorbereiten zu können. Das führt bei manchen zu untragbaren - und vermeidbaren - finanziellen Belastungen.Im Falle des Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens fallen dem Fiskus dann die teuren (unnötigen) Anwaltskosten zur Last. 1.1 Nach der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die im Mai 2018 in Kraft tritt, ist ohnehin keine Unterscheidung mehr vorgesehen beim Schutz personenbezogener Daten durch a) öffentliche Stellen einerseits undb) nichtöffentliche Stellen andererseits. Das BDSG muß entsprechend geändert werden; der Entwurf dazu, das DSAnpUG-EU wurde im April 2017 bereits vom Deutschen Bundestag beschlossen. Spätestens zum Inkrafttreten der DSGVO sollte - logisch folgend - auch die StPO entsprechend geändert sein.2. Falls es in der ZPO eine vergleichbare Vorschrift gibt, gilt meine Petition dafür entsprechend.

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Noticias

  • Pet 4-18-07-3120-042284 Strafprozessordnung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung

    Der Petent fordert, § 147 Abs. 7 Strafprozessordnung (StPO) derart zu ändern, dass
    der Beschuldigte in der 1. Gerichtsinstanz volle Akteneinsicht erhält (genau wie ein
    Rechtsanwalt).

    Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent insbesondere vor, dass man sich nur
    dann erfolgreich selbst verteidigen könne, wenn man die gleichen Rechte und
    Möglichkeiten auf Akteneinsicht habe wie ein Verteidiger. Aufgrund der derzeitigen
    Regelungen müssten sich Beschuldigte in jedem Fall einen Anwalt nehmen, was
    wiederum mitunter „zu... Más.

Todavía no hay un argumento PRO.

Todavía no hay un argumento CONTRA.

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