Regiji: Nemčija

Strafprozessordnung - Ergänzung des § 171 Strafprozessordnung (Einstellungsbescheid)

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
43 podpornik 43 v Nemčija

Peticija je delno sprejeta

43 podpornik 43 v Nemčija

Peticija je delno sprejeta

  1. Začelo 2018
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Delni uspeh

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, dass die- oder derjenige, die/der einen Strafantrag stellt, von der Staatsanwaltschaft darüber informiert wird, wenn die/der Beschuldigte daraufhin bestraft wird. § 171 Strafprozessordnung (StPO) soll daher um einen zweiten Absatz mit folgendem Inhalt ergänzt werden:"Der Antragsteller ist auch bei jedem sonstigen Abschluss des Strafverfahrens zu bescheiden. § 172 StPO findet keine Anwendung auf den Einstellungsbescheid nach § 171 Absatz 2 Satz 1."

razlog

Nach der bisherigen Gesetzeslage sind diejenigen, die einen Strafantrag wegen einer begangenen Straftat bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft stellen, darüber zu informieren ("zu bescheiden"), wenn die Staatsanwaltschaft keine öffentliche Klage gegen den Beschuldigten erhebt (§ 170 Absatz 2 StPO) oder sie das Verfahren gegen die/den Beschuldigte/n gemäß den §§ 153ff. StPO einstellt (siehe § 171 Absatz 1 Satz 1 StPO).Sinn und Zweck der Regelung ist es, der oder dem Antragstellenden die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Einstellung in einer ihr/ihm verständlichen Weise mitzuteilen (vgl. Nr. 89 Abs. 2 und Abs. 4 RiStBV). Die oder der Antragsstellende soll also darüber informiert werden, wenn ihr oder sein Strafantrag keinen Erfolg hatte.Die Strafprozessordnung sieht jedoch bisher nicht vor, dass die oder der Antragstellende informiert werden muss, wenn ihr/sein Antrag "Erfolg" hatte, also wenn es infolge des Strafantrags im Sinne der §§ 77 ff. StGB oder der formlosen Strafanzeige zu einer Bestrafung der/des Beschuldigten gekommen ist. Die/der Antragstellende erfährt damit nur welche Strafe die/der Beschuldigte erhalten hat, wenn sie/er bei der Urteilsverkündung anwesend ist oder medial darüber berichtet wird. Im Übrigen findet bisher keinerlei Information der/des Antragstellenden von Seiten der Staatsanwaltschaft statt.Die vorgeschlagene Regelung soll die Transparenz des Strafverfahrens erhöhen und das Vertrauen in den funktionierenden Rechtsstaat stärken. Die Bürgerinnen und Bürger, die einen Strafantrag stellen, sollen auch erfahren, wenn die/der Beschuldigte z.B. im Wege eines Strafbefehls bestraft wird und nicht nur informiert werden, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Gerade im Zuge der aktuellen öffentichen Diskussion über die Durchsetzungskraft des Rechtsstaates würde es das Gefühl der Sicherheit der Bevölkerung stärken, wenn auch eine Information über verhängte Strafen erfolgen würde.Damit geht natürlich eine höhere Belastung für die Staatsanwaltschaft einher, die auch nachdem ein Urteil oder ein Strafbefehl ergangen ist, die/den Antragstellende/n informieren müssten. Um den Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Rahmen zu halten, soll durch § 171 Absatz 2 Satz 2 StPO klargestellt werden, dass im Fall des Bescheids nach § 171 Absatz 2 StPO (bei einem Abschluss des Verfahrens durch Urteil etc.) keine Beschwerde der/des Verletzten gemäß § 172 StPO zulässig ist.Diese Art der Information von Antragstellenden, wenn z.B. ein Strafbefehl gegen die/den Beschuldigten ergangen ist, wird bereits von der Abteilung 284 für Sexualstraftaten und homophoben Straftaten der Berliner Staatsanwaltschaft in einem Pilotprojekt erfolgreich praktiziert. Diese Unterrichtung der/des Antragsstellenden sollte für die Staatsanwaltschaft deutschlandweit verpflichtend werden.

Povezava do peticije

Slika s kodo QR

Listek za trganje s kodo QR

Prenesi (PDF)

novice

  • Petitionsausschuss

    Pet 4-19-07-3120-006986
    12165 Berlin
    Strafprozessordnung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.10.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
    ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine Änderung des § 171 Strafprozessordnung dahingehend
    gefordert, dass die Person, die einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage stellt,
    von der Staatsanwaltschaft darüber informiert wird, wenn der Beschuldigte bestraft wird.
    Zur Begründung der Petition wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 171
    Strafprozessordnung (StPO) die Person, die wegen einer begangenen Straftat einen Antrag
    auf Erhebung der öffentlichen Klage gestellt habe, darüber... naprej

razprava

Zaenkrat še ni nobenega PRO argumenta.

Ni še argumenta CONS.

Pomagajte okrepiti sodelovanje državljanov. Želimo, da bi bili vaši pomisleki slišani in hkrati ostali neodvisni.

Promovirajte zdaj