Strafprozessordnung - Erhebung von Verkehrsdaten zur Ortung von Mobiltelefonen bei Einverständnis des Geschädigten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
103 Unterstützende 103 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

103 Unterstützende 103 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Petent fordert eine Neuregelung des §100g StPO (Erhebung von Verkehrsdaten) zu beschließen, damit auf Verkehrsdaten immer zugegriffen werden kann, sobald es sich um ein Endgerät eines Geschädigten handelt und dessen Einverständnis vorliegt.

Begründung

Bei dem Zugriff auf Verkehrsdaten nach §100g StPO durch die Polizei schreibt der Gesetzgeber vor, dass es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Katalogstraftat aus §100a StPO handeln muss. Ebenfalls muss ein solcher Antrag, außer bei Gefahr im Verzuge, durch einen Richter bestätigt werden.Ungeachtet des Inhalts der aktuellen Regelung, möchte ich dafür werben, dass in das entsprechende Gesetz der Absatz aufgenommen wird, dass bei Endgeräten von Geschädigten bei Einverständnis stets die Verkehrsdaten erhoben werden können. Folgendem Problem könnte man damit entgegentreten; Erstattet ein Geschädigter bei der Polizei Anzeige, weil ihm etwa sein Mobiltelefon aus dem Auto entwendet worden ist, handelt es sich dabei um einen besonders schweren Fall des Diebstahls (§243 StGB). Dies wird keineswegs eine Katalogstraftat oder eine Straftat von erheblicher Bedeutung darstellen, die die Erhebung von Verkehrsdaten zulassen würde.Die Polizei wäre damit theoretisch in der Lage, dass Handy zu orten und dem Geschädigten wiederzubringen. Aus gesetztlichen Gründen wäre dies aber untersagt. Dieser Umstand ist der geschädigten Person kaum zu verkaufen und auch in sich nicht logisch. Wenn der Geschädigte sein Einverständnis für eine Ortung gibt, muss diese möglich sein.Im angesprochenen Fall wird der Täter durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz geschützt. Allerdings steht dem das Recht auf Eigentum des Geschädigten gegenüber. Die Sicherung des Eingentums durch die Polizei sollte hier Vorrang genießen. Dafür spricht, dass man in diesem Fall nicht an sich den Täter ortet, sondern nur das Endgerät des Geschädigten. Die Kriminalitätsbekämpfung sollte es nie um jeden Preis geben, allerdings ist bei dieser Frage die Polizei mindestens auf einem Auge blind.Daher sollte der Bundestag in eine zu treffende Neuregelung den Passus aufnehmen, dass das Erheben von Verkehrsdaten von Endgeräten eines Geschädigten mit dessen Einverständnis stets durchführbar ist.

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Neuigkeiten

  • Pet 4-18-07-3120-009037

    Strafprozessordnung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.10.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Der Petent fordert, eine Neuregelung des § 100g Strafprozessordnung (Erhebung
    von Verkehrsdaten) zu beschließen, damit auf Verkehrsdaten immer zugegriffen
    werden kann, sobald es sich um ein Mobiltelefon eines Geschädigten handelt und
    dessen Einverständnis vorliegt.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass dies erforderlich sei,
    damit gestohlene Mobiltelefone auch bei geringfügigeren Straftaten geortet und dem
    Geschädigte zurückgebracht... weiter

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