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Strafprozessordnung - Erweiterung von § 153 Strafprozessordnung

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Filluar 2017
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

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Mit der Petition wird gefordert, § 153 Strafprozessordnung (StPO) um eine Blankettvorschrift im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) zu erweitern, die vorsieht, Täter grundsätzlich mit einem Verwarngeld oder einem Bußgeld zu sanktionieren, wenn die Straftat als solche wegen Geringfügigkeit oder aufgrund mangelndem öffentlichen Interesse gemäß § 153 StPO nicht verfolgt wird.

arsye

Zu den Besonderheiten des Rechts in der Bundesrepublik Deutschland gehört die Unterteilung in kriminelle Straftaten und nichtkriminelle so genannte Ordnungswidrigkeiten, die von der Verwaltung geahndet werden. Sowohl Straftaten als auch Ordnungswidrigkeiten gelten als normverletzendes menschliches Verhalten. Es gibt jedoch einen entscheidenden Unterschied. Während Straftaten durch das Strafrecht mit Strafen, wie zum Beispiel Freiheitsentzug, bedroht werden, ahndet man eine Ordnungswidrigkeit lediglich mit Geldbußen. Parken im Parkverbot ist eine typische Ordnungswidrigkeit, die in der Regel mit einem Verwarnungsgeld durch die Verwaltungsbehörde geahndet wird. Auch eine Erfassung durch eine Radarfalle ist ein alltägliches Beispiel für eine Ordnungswidrigkeit. Grundsätzlich gilt für Ordungswidrigkeiten das Opportunitätsprinzip. Demnach obliegt der Verwaltung ein Ermessen darüber, ob die Ordnungswidrigkeit überhaupt verfolgt und wie sie ggf. geahndet wird. Bei Straftaten hingegen findet das Legalitätsprinzip Anwendung. Hier ist zwar zu unterscheiden zwischen Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden (z. B. Körperverletzung) oder ob sie von Amts wegen verfolgt werden müssen. Schlussendlich gibt es aber keinen Ermessenspielraum, „ob“ verfolgt wird. Aufgrund der chronischen Überbelastung der Staatsanwaltschaften und Gerichte, werden im Bereich der Massen- und Bagatellkriminalität unzählige Strafverfahren gemäß § 153 StPO „erledigt“. Dies führt faktisch zu einer gewissen „Verwässerung“ einiger Strafvorschriften, da sie in der Praxis für den Täter, in gewisser Weise berechenbar, sanktionslos ausgehen. Auch um den Abschreckungscharakter der Strafvorschriften gegenüber Ersttätern oder Tätern, welche bereits zur Tatbegehung auf eine solche Einstellung spekulieren, nicht ins Leere laufen zu lassen, soll, sofern es sich um eine Einstellung nach 153 StPO handelt, automatisch zumindest ein Verwarnungs- oder Bußgeld gegen den Täter verhängt werden. Zuständige Verwaltungsbehörde soll das zuständige Ordnungsamt sein.

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lajm

  • Pet 3-18-11-821-046695 Grundsatzfragen zum Beitrags- und
    Versicherungsrecht in der gesetzlichen
    Rentenversicherung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Der Petent fordert eine klare Regelung im Hinblick auf die Beitragspflicht zur
    Sozialversicherung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen, die ohne
    tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden („Phantomlohn“).

    Der Petent bringt im Wesentlichen vor, dass es bei Betriebsprüfungen durch die
    Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) immer wieder zu hohen
    Beitragsnachforderungen komme. Hintergrund sei die Steuerfreiheit von... më tutje

Asnjë PRO argument ende.

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