Regione: Germania

Strafprozessordnung - Pflicht zur wörtlichen Protokollierung

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
698 Supporto 698 in Germania

La petizione è stata respinta

698 Supporto 698 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2012
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge eine Änderung der Strafprozessordnung beschließen, damit Zeugenaussagen während der Verhandlung auf Antrag wörtlich ins Protokoll aufgenommen werden.

Motivazioni:

Diese Petition basiert auf einem Rechtsmangel, welcher leicht zu Fehlurteilen, besonders aufgrund von Voreingenommenheit und Vorverurteilung führt und es den Richtern leicht macht, un- oder kaum beweisbar Rechtsbeugung zu begehen. Die in der Begründung angegebenen Mängel habe ich selbst mehrfach erfahren, was mir zeigt hat, dass hier ein echter Schwachpunkt in der Fairness in Strafverfahren vorliegt. Ich sehe hier einen der Hauptgründe, warum es immer wieder schwere Fehlurteile gibt. Eine Tat muss einen in Deutschland nämlich nicht -wie oft angenommen- bewiesen werden, sondern es gilt "Der Richter muss zur Überzeugung kommen, dass die Tat begangen wurde". Und warum er zur Überzeugung gekommen ist, dass darf er frei aber nach bestimmten Regeln begründen. Und zu diesen Regeln gehört nicht, dass er anhand von Protokollen usw. auch belegen muss, dass bestimmte Zeugenaussagen tatsächlich gefällt wurden und auch nicht, dass über bestimmte Teile im Verfahren überhaupt verhandelt wurde, was dem Richter letzen Endes einen großen Spielraum gibt, sein Urteil im Nachhinein revisionsfest zu machen. Richter lehnen die wörtliche Protokollierung regulär ab, weil es nur auf den Inhalt der Aussage ankäme. Anträge, wenigstens einzelne Aussagen in das Protokoll aufzunehmen, werden aus gleichem Grunde abgelehnt. Es kann so nicht nachvollzogen werden, ob eine Aussage tatsächlich stattfand und ob diese evtl. falsch verstanden wurde. Aussagen, welche die Richter für erheblich halten, auch dann, wenn sie diese falsch verstanden haben, werden in deren persönlichen Notizen oft in einer Weise festgehalten, welche im Nachhinein gerade an Stellen, wo ein gewisses Fachwissen erforderlich ist, zu einer sachlich nicht korrekten oder gar völlig falschen Wiedergabe führt. Die Parteien haben deswegen keinerlei Möglichkeit, Irrtümer durch ergänzende oder korrigierende Äußerungen zu beseitigen. Das widerspricht dem Grundsatz eines fairen Verfahrens, weil auf diese Weise die Richter wissentlich und auch irrtümlich falsche Urteilsgrundlagen festschreiben können, ohne dass eine Partei ein Korektur-Notwendigkeit ersehen kann. Der gerichtlich unerfahrene Angeklagte hat hier keine Möglichkeit mehr, ggf. durch weitere Belege seine Aussagen zu untermauern, von denen er dachte, dass er sie genügend belegt habe und deshalb davon auch ausgeht, dass der Richter sie als wahr angenommen habe, welche der Richter tatsächlich aber möglicherweise aufgrund falscher Notizen oder falschen Verständnisses als falsch angenommen hat, ohne den Angeklagten davon zu informieren. Und was der Richter hinterher im Urteil behauptet, das war dann so - unabhängig davon, ob es je eine solche Aussage gab und davon, ob ein Punkt überhaupt verhandelt wurde. Die verherrende Folge ist, das Richter freie Gestaltungsmöglichkeiten haben, ihr Urteil revisionsfest zu machen, was besonders für einem an einem LG Angeklagten einen gravierenden Nachteil darstellt, weil dieser dann keinerlei Chance auf eine Neuverhandlung hat.

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Novità

  • Pet 4-17-07-3120-032918Strafprozessordnung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird eine Änderung der Strafprozessordnung gefordert, damit
    Zeugenaussagen während der Verhandlung auf Antrag wörtlich ins Protokoll
    aufgenommen werden.
    Zudem sollen Richter in ihrem Urteil nur jene Zeugenaussagen verwerten dürfen, die
    entsprechend protokolliert worden sind.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Richter regelmäßig eine
    wörtliche Protokollierung ablehnten. Dadurch könne nicht nachvollzogen werden, ob
    eine Aussage tatsächlich stattgefunden habe, und ob diese eventuell... avanti

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