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Strahlenschutz - Änderung von Artikel 4, § 5 II NiSV

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
107 Tukeva 107 sisään Saksa

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  1. Aloitti 2018
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Artikel 4, § 5 II NiSV, siehe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5.12.2018, Seite 2188 f., geändert wird und es auch den nicht-ärztlichen Anbietern über den 31.12.2020 hinaus gestattet wird, Tätowierungen und Permant Make-Up mittels Lasereinsatzes zu nicht-medizinischen Zwecken zu entfernen. Artikel 4 tritt gemäß Artikel 20 III am 31.12.2020 in Kraft, siehe Seite 2208.

Perustelut

Ab dem 01.01.2021 wird der Artikel 4 und damit auch § 5 II in Kraft treten. Ab dann gilt der sog. Ärztevorbehalt. Dieser Vorbehalt bedeutet für die nicht-ärztlichen Anbieter (Studiobetreiber) von Tattooentfernungen das absolute Berufsverbot ab dem 01.01.2021. Bislang können Strahlungsquellen von jeder Person eingesetzt werden. Einer besondere Qualifikation bedurfte es bisher nicht. Der schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit der Studiobetreiber ist verfassungswidrig.1. Die Ermächtigungsgrundlage gemäß § 3 i.V.m. § 5 II NiSG für den Erlass dieser Verordnung reicht nicht aus. Es ist zweifelhaft, dass § 5 II Nr. 6 lit. a) NiSG so weit reicht, dass es ein Berufsverbot trägt. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum das Recht zukünftig nur einer kleinen (besonders fortgebildeten) Berufsgruppe zustehen soll. Für alle anderen Nicht-Ärzte besteht nicht einmal die Möglichkeit, ihre Fachkunde in irgendeiner Form nachzuweisen. Die Beschränkung auf eine kleine Gruppe geht also über den Wortlaut des § 5 II Nr. 6 lit. a) NiSG hinaus. Im Ergebnis bedeutet dies ein Berufsverbot, das einen bereits seit vielen Jahren zulässigerweise ausgeübten Beruf betrifft.2. Ein derartiger Grundrechtseingriff verlangt vielmehr, dass der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, alle wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. 3. Im Übrigen ist § 5 II NiSV materiell verfassungswidrig. Er verstößt in unverhältnismäßiger Weise gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit. Es ist zweifelhaft, ob die Begrenzung auf eine kleine Berufsgruppe erforderlich ist. Dieses wäre gerechtfertigt, wenn es dem Schutze der Volksgesundheit dienen würde, da durch Nicht-Ärzte besondere Gefahren ausgingen. Die vom Bundesamt für Strahlenschutz vorgelegte Studie "Nebenwirkungen bei der Anwendung optischer Strahlung in der Kosmetik" kommt aber zu dem gegenteiligen Ergebnis: „Bei ÄrztInnen verliefen 24 % der Anwendungen mit bleibenden Nebenwirkungen. Bei nicht-ärztlichen Anbietern betrug dieser Anteil nur 7 %. […] Es bleibt die Erkenntnis, dass die bei ÄrztInnen durchgeführten Anwendungen deutlich häufiger bleibende Nebenwirkungen hinterließen als bei nicht-ärztlichen Anbietern.“ Siehe Seite 55 der aproxima-Studie.Auch die höhere Kundenzufriedenheit lag bei den Studiobetreibern. Es fehlt also an der Erforderlichkeit für diese Regelung des § 5 II NiSV.Alternativ könnte der Gesetzgeber ein Konzept zur Beaufsichtigung/Begleitung nicht-ärztlicher Tattoo-Entfenrungen durch Ärzte regeln. Auf diese Weise wäre fachärztliche Expertise gewährleistet, ohne zugleich in vergleichbar erheblicher Weise in die Grundrechte der Studiobetreiber einzugreifen.4. Nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass es zukünftig zu einer Unterversorgung der Bevölkerung für Tattoo-Entfernungsangeboten kommen wird. Ärmere Bevölkerungsschichten dürften sich zudem die Tattooentfernung nicht mehr leisten können.

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