Region: Niemcy

Straßenverkehrs-Ordnung - Änderung des § 2 Absatz 4 StVO (Radwegbenutzung)

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
41 41 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

41 41 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2016
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird eine Änderung des § 2 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung gefordert. Eine Pflicht zur Radwegbenutzung soll nur dann bestehen, wenn der Zustand des Radweges mit dem der Straße vergleichbar ist.

Uzasadnienie

Der Zustand der Radwege im allgemeinen ist meist schlecht bis furchtbar. Sogar neu angelegte Radwege werden oft zu selten oder gar nicht, gereinigt und instand gehalten, so dass sie innerhalb kürzester Zeit vermüllen, verdrecken und überwuchert werden.Daher sind sie gerade im Dunkeln, im Regen oder bei Frost für den Radfahrer oft gefährlicher als die Straße. Vorschlag für § 4 StVO (Änderung ist in " ") (4) Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist "und Ihr Zustand dem der Straße vergleichbar ist." Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas Radwege benutzen.Durch diese Art der Regelung soll gewährleistet sein, dass Radwege weder besser noch schlechter gestellt werden als Straßen, sowie, dass die Nutzungspflicht nur dann entfällt, wenn die Straße wesentlich besser als der Radweg ist. Also wenn beide gut => Nutzungspflicht Wenn Straße gut und Radweg schlecht => keine Nutzungspflicht Wenn Straße schlecht und Radweg gut => Nutzungspflicht Wenn beide schlecht => Nutzungspflicht Konkret z. B. Straße frei und Radweg vereist => keine Nutzungspflicht Straße frei und Radweg stark verschlammt => keine Nutzungspflicht ...

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Aktualności

  • Pet 1-18-12-9213-037979 Straßenverkehrs-Ordnung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.06.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition soll eine Änderung des § 2 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung
    dahingehend erreicht werden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur dann bestehen
    soll, wenn der Zustand des Radwegs mit dem der Straße vergleichbar ist.

    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe liegen
    dem Petitionsausschuss 47 Mitzeichnungen und 16 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um
    Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen
    eingegangen werden kann.

    Zur... dalej

Brak argumentu ZA.

Abschaffung von Radwegen. Besonders dann, wenn die Gefahr, dass ein Fußgänger den Radweg unachtsam betritt, gegeben ist!

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