Alueella: Saksa

Straßenverkehrs-Ordnung - Aufnahme der Klausel "Ruhende Sonderrechte" in die StVO (Befreiung von Parkschein- und Parkscheibenpflicht in Parkraumbewirtschaftungszonen für Einsatzfahrzeuge)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Aloitti 2018
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  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

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Mit der Petition wird gefordert, eine weitere Klausel - die "Ruhenden Sonderrechte" - in die Straßenverkehrsordnung aufzunehmen. Diese soll die Befreiung von Parkschein- und Parkscheibenpflicht in Parkraumbewirtschaftungszonen für Einsatzfahrzeuge rechtlich regeln.

Perustelut

Polizei, Rettungsdienste, Feuerwehren und andere Hilfsorganisationen, welche die Berechtigung haben, Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch zu nehmen, sollten ebenfalls die Berechtigung der "ruhenden Sonderrechte" bekommen.Einsatzfahrzeuge werden und können nicht ausschließlich an Wachen oder Privatgrundstücken geparkt werden.Viele - größtenteils auch ehrenamtliche - Fahrer, stehen bei der Abstellmöglichkeit der Einsatzfahrzeuge (bspw. am Wohnort) in dem Konflikt, entweder einen weit entfernten Parkplatz aufzusuchen und eine verzögerte Einsatzbereitschaft in Kauf zu nehmen oder eine schnelle Einsatzbereitschaft sicherzustellen und dafür ein (selbst zu zahlendes) Bußgeld zu riskieren.Da die Sonderrechte nach § 35 nur im akuten Einsatzfall, nicht aber während der Einsatzbereitschaft, greifen, sind sämtliche Einsatzfahrzeuge außerhalb des Einsatzes im ruhendem Verkehr als gleichwertig zu privaten KFZ-Verkehr anzusehen. Dies bedeutet auch eine Parkschein-/Parkscheibenpflicht sowie zusätzlich die Beachtung etwaiger Höchstparkdauern.Nicht nur, aber größtenteils, in städtischen Gebieten gibt es viele Gebiete mit Parkraumbewirtschaftung. Einsatzfahrzeuge werden in der Praxis zwar überwiegend von der Parkraumüberwachung nicht belangt, jedoch gibt es hier weder eine Rechtssicherheit für die Parkraumüberwachung oder die Bußgeldstelle, noch für die Fahrer der Einsatzfahrzeuge.Die Einführung der "ruhenden Sonderrechte", würde hierbei eine Befreiung der Parkschein- und Parkscheibenpflicht, sowie der Höchstparkdauer von Fahrzeugen, die nach § 35 Sonderrechte in Anspruch nehmen können, einführen.Hierdurch können die Fahrer, die vom Wohnort oder von dem Pausenaufenthalt aus eine schnelle Einsatzbereitschaft herstellen müssen, ihre Einsatzfahrzeuge auch in Parkraumbewirtschaftungszonen nah am eigenen Aufenthaltsort abstellen und im Falle einer Einsatzalarmierung unverzüglich zum Ort der benötigten Unterstützung unter Inanspruchnahme von Sonderrechten fahren.Zusätzlich wäre eine Rechtssicherheit sowohl der Parkraumüberwachung als auch der Fahrer vorhanden.Eine übermäßig und nicht vertretbare Belastung der Parkflächen ist hierbei nicht zu erwarten, da es sich um eine eng begrenzte Zahl von Einsatzfahrzeugen handelt (es ist im Vergleich zum restlichen KFZ-Verkehr eine Anzahl von betroffenen Einsatzfahrzeugen im weniger als Promille-Bereich auszugehen).Zusätzlich - aber nicht direkt abhängig zur obigen Prüfung - gilt es zu prüfen, ob eine Befreiung bei Halteverbotsbereichen nach Zeichen 283 und/oder Zeichen 286 möglich und sinnvoll ist, da hier ähnliche Probleme vorhanden sind. Hierbei muss aber die Einschränkung auf die Nichtbehinderung des fließenden KfZ-, Rad- und Fußverkehrs, sowie etwaige Zufahrten aufgenommen werden.

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