Regione: Vokietija

Straßenverkehrs-Ordnung - Bundesweit einheitliche Regelung für einen Leinenzwang als Teil der StVO (gemäß § 28 StVO)

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
112 112 in Vokietija

Peticija pabaigta

112 112 in Vokietija

Peticija pabaigta

  1. Pradėta 2019
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass der Leinenzwang aus der Verantwortung der Gemeinden genommen und Teil der Straßenverkehrsordnung wird. Dabei sollte innerorts grundsätzlich Leinenzwang auf Wegen gelten, die sowohl von Fußgängern als auch Radfahrern genutzt werden - unabhängig davon, ob es eine farbliche Kennzeichnung (im Sinne einer Trennung) der Bereiche gibt oder nicht.

Priežastis

§ 28 StVO zur Geltung besagt im ersten Absatz: „Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten (…).“. Hunde sind also – vorausgesetzt, sie hören auf ihr Frauchen oder Herrchen – generell erlaubt, wenn sie denn in Begleitung eines Menschen sind. Von einem Leinenzwang ist hier nicht die Rede, dieser wird von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich gehandhabt. Jedoch ist mittlerweile fast überall an Straßen eine Leinenpflicht vorhanden, außerdem kann der vorangegangene Paragraph so ausgelegt werden, dass ein Hund ohne Leine, der auf die Straße läuft, nicht in Begleitung einer Person war, die ausreichend auf ihn einwirken konnte. Ansonsten wäre er schließlich nicht einfach auf die Straße gelaufen. Auf der sicheren Seite sind Hundehalter also nur, wenn sie ihr Tier an der Leine führen.Diese Ausführung ist widersprüchlich, denn sie weist einerseits darauf hin, dass alle Hunde den Verkehr gefährden können, wenn nicht ausreichend auf sie eingewirkt werden kann, überlässt es aber andererseits den Gemeinden, die Leinenpflicht zu regeln. Das ist mit Sicherheit (!) ein generelles Thema, aber gegen ein Auto oder Motorrad hat der Hund wohl eher das Nachsehen, während es bei gemischtgenutzten Fuß- und Radwegen ganz anders aussieht, denn auch bei geringer Geschwindigkeit können Zusammenstöße erhebliche Verletzungen zur Folge haben - Radfahrer haben keine Knautschzone und meist auch keinen Raum für Ausweichmanöver - es genügt also keineswegs, auf der Hut zu sein und langsam zu fahren.Hier muss nachgebessert und gleichzeitig eine bundesweit einheitliche Regelung erreicht werden. Hunde gehorchen in den seltensten Fällen zu 100%, Unfälle können so nicht verlässlich verhindert werden. Oft genügt ein anderes Tier, ein interessanter Geruch zur Ablenkung der Tiere und führt zu Ungehorsam. Ein einheitlicher und klarer Leinenzwang ist geeignet, die aus Platzgründen unvermeidliche Gemischtnutzung von Bürgersteigen sicherer zu machen.Ergänzend muss in der StVO auf eine der Situation angepasste Länge der Leine hingewiesen (damit der Hund mit der Leine nicht in den für die Radfahrer vorgesehenen Teil hinüberlaufen kann) und Verstöße gegen die Leinenpflicht natürlich auch von den Ordnungskräften entsprechend geahndet werden.

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