Straßenverkehrsordnung - Ausnahmeregelung für das Rückwärtsfahrverbot auf Autobahnen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
174 Unterstützende 174 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

174 Unterstützende 174 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, daß der §18, Abs. 7 (Verbot des Wendens und Rückwärtsfahrens auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen) wie folgt geändert wird:"Das Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten. Einzig als Vorbereitung zum Abschleppen eines liegengebliebenen Fahrzeugs darf auf dem Seitenstreifen bei eingeschalteter Warnblinkanlage langsam rückwärts gefahren werden. Dabei muß eine Behinderung oder Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs jederzeit ausgeschlossen sein.

Begründung

Das Problem ergibt sich hier in Kombination aus der auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen gefahrenen Geschwindigkeiten mit dem Problem, daß man in sehr kurzer Entfernung zum liegengebliebenen Fahrzeug auf dem Seitenstreifen zum Stehen kommen muß (da die Länge eines Abschleppseils i. d. R. max. 5 m beträgt).Dazu wird es erforderlich, daß man seine Geschwindigkeit auf der rechten Fahrspur schon erheblich reduzieren muß, wenn man in dem gewünschten Bereich vor dem liegengebliebenen Fahrzeug zum Stehen kommen möchte. Die Folge: Der nachfolgende Verkehr wird massiv behindert, und man gefährdet so letztenendes nicht nur sich selbst durch die Möglichkeit, daß es bei diesem Manöver zu einem Auffahrunfall kommt, sondern den nachfolgenden Verkehr gleich mit (besagter Auffahrunfall bis hin zu Ausweichmanövern des nachfolgenden Verkehrs nach links, die ihrerseits Unfälle provozieren können).Dieser Problematik soll mit der Neufassung abgeholfen werden. So muß jemand, der ein liegengebliebenes Fahrzeug abschleppen will, nicht mehr erheblich langsamer als der nachfolgende Verkehr ausscheren, um passend zum Stehen zu kommen, sondern kann mit der auf der rechten Spur üblichen Geschwindigkeit auf den Seitenstreifen ausscheren, dort abseits des fließenden Verkehrs anhalten und schließlich rückwärts an das Pannenfahrzeug heranfahren, ohne dabei den fließenden Verkehr zu stören.Gleichzeitig wird so vermieden, daß man wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt wird, obwohl man lediglich helfen wollte. Die Notwendigkeit, mit eingeschalteter Warnblinkanlage zu rangieren, ergibt sich dabei aus der Tatsache, daß sich durch das Rückwärtsfahren eine außergewöhnliche Situation für den nachfolgenden Verkehr ergibt.Zudem bleibt das Rückwärtsfahren auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen (auch als vorbereitende Maßnahme für ein Abschleppen) nach wie vor ausgeschlossen, wenn kein Seitenstreifen vorhanden ist (Verkehrsgefährdung!).

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Neuigkeiten

  • Pet 1-17-12-9213-042857Straßenverkehrs-Ordnung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Eingabe wird eine Änderung des § 18 Abs. 7 Straßenverkehrs-Ordnung
    gefordert. Künftig solle es auf Autobahnen erlaubt sein, auf dem Seitenstreifen mit
    eingeschaltetem Warnblinklicht rückwärts an ein liegengebliebenes Fahrzeug
    heranzufahren, um dieses abzuschleppen
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die
    Geschwindigkeit auf dem rechten Fahrstreifen erheblich verringert werden müsse,
    um in die Nähe des abzuschleppenden Fahrzeuges zu gelangen. Dadurch würde der
    nachfolgende... weiter

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