Straßenverkehrsordnung - Einführung von Grenzwerten für Cannabis

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
740 Unterstützende 740 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

740 Unterstützende 740 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge Grenzwerte für THC bei Teilnahme am Straßenverkehr für Cannabis-Konsumenten einführen.

Begründung

Eine drogenfreie Gesellschaft wäre wünschenswert, ist aber unrealistisch. Suchtmittelkonsum gibt es weltweit, ob stark oder schwach sanktioniert. Hinzu kommt, dass immer mehr neue und unbekannte Suchtmittel den Markt überfluten, die teilweise (noch) gar nicht mit gängigen Testmethoden nachweisbar sind. Das führt zumRisiko, dass Drogenkonsumenten z. B. Cannabis nicht konsumieren und stattdessen die schädlicheren synthetischen Designerdrogen greifen, wenn sie Tage später am Straßenverkehr teilnehmen wollen.Für Alkohol gibt es Grenzwerte, die ganz klar geregelt sind. Dies ist für Cannabis ebenfalls erforderlich. Dies sollte bundesweit geregelt werden, damit es nicht so eine Willkür seitens Bundeslandregelungen bezüglich Straffreigrenze bei Suchtmittelbesitz gibt. Suchtmittel, die fettlöslich sind, verbleiben viel länger im Körper als andere Drogen, da der Körper sie nur langsam ausscheidet. Das hat für Cannabis-Konsumenten, selbst für verantwortungsvolle Konsumenten, schwerwiegende Folgen. Konsumiert jemand z. B. am Freitagabend auf das arbeitsfreie Wochenende hin THC-haltige Drogen und hält er sich das ganze Wochenende darauf vom Straßenverkehr fern, darf er sich auch am Montag und Dienstag noch nicht hinter das Steuer setzen, da THC-Abbauprodukte auch noch 4-5 Tage nach dem Konsum nachweisbar sind, sonst ist der Führerschein weg. Da es keinen gesetzlichen "Unbedenklichkeitsgrenzwert" für die Teilnahme am Straßenverkehr, so wie beim Alkohol, gibt, sollte dieser eingeführt werden. Klärung über bedenkliche und unbedenkliche Werte ist erforderlich. Jemand, der am Vorabend THC zuführt, darf am nächsten Morgen nicht fahren , aber es kann nicht sein, dass 4 Tage danach, wenn die Person klar ist, immer noch mit Führerscheinentzug gerechnet werden muss. Ganz unproblematisch ist die Regelung jedoch nicht, weil sie auch für weitere Gesetze Konsequenzen haben würde. Gegenwärtig reicht der Besitz von Drogen aus, um den Führerschein zu verlieren. Wenn jemand allerdings die Droge Alkohol besitzt, wird ihm der Führerschein nicht entzogen, obwohl Alkohol im Straßenverkehr eine Menge Todesfälle verursacht. Hier wird nur der tatsächliche Konsum vor Verkehrsteilnahme bestraft. Drogen werden unterschiedlich straßenverkehrsrechtlich behandelt. Wenn jemand nun eine Minimenge Cannabisreste bei Urinkontrollen hat, zeigt dies, dass er Cannabis zumindest kurzfristig "besessen" hat. Eine Grenzwerteinführung erachte ich als notwendig. Gleichzeitig muss damit aber auch geregelt werden, wie die Regelung Besitz von Cannabis und Führerscheinentzug geregelt werden. Im Rausch darf keiner fahren, da Cannabis erheblich die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt. Ist jedoch die Verkehrsteilnahme wieder vorhanden, ist es wenig sinnvoll, diese Personen zu bestrafen, wenn sie nüchtern fahren. Mit dieser Gesetzesänderung bleibt zu hoffen, dass die riskanten Designerdrogen etwas eingedämmt werden können.

Link zur Petition

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Neuigkeiten

  • Pet 1-18-12-9213-002009

    Straßenverkehrs-Ordnung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.12.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Mit der Eingabe wird die Einführung eines Grenzwertes für den Wirkstoff in
    Cannabis-Produkten gefordert.
    Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
    Sie wurde von 740 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
    121 Diskussionsbeiträge ein. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass nicht auf
    alle Aspekte gesondert eingegangen werden kann.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, für die Substanz
    Tetrahydrocannabinol... weiter

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